BPatG zur Unterscheidungskraft eines Wort-/Bildzeichens mit der Aussage „HAMMA ALLES! HAMMA GÜNSTIG!“

Ein Wort-/Bildzeichen, bestehend aus zwei dreidimensional gestalteten Sprechblasen, die die Aussagen „HAMMA ALLES! HAMMA GÜNSTIG!“ enthalten und in den „Hausfarben“ gelb, blau und rot der Markenanmelderin gestaltet sind, ist laut dem 29. Senat des BPatG (9.6.21 - 29 W (pat) 540/19) nicht eintragungsfähig für Dienstleistungen der Klasse 35 wie unter anderem Werbung, Marketing oder bestimmte Einzelhandelsdienstleistungen.

Die Anmelderin hatte das Wort-/Bildzeichen im Juli 2018 beim DPMA angemeldet. Aufgrund des Fehlens von Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfolgte eine Zurückweisung der Anmeldung seitens des DPMA. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass in dem Zeichen nur eine Werbebotschaft zu sehen sei und kein für die Unterscheidungskraft erforderlicher Herkunftshinweis. Das Amt betrachtete es als wahrscheinlich, dass der Aussagegehalt des Zeichens i.S.d. Aussage „Haben wir alles! Hammer günstig!“ interpretiert werde, womit auf ein weitreichendes Produktspektrum zu geringen Preisen hingewiesen werde. Ein über eine Werbebotschaft hinausgehender Herkunftshinweis könne der Aussage nicht entnommen werden.

Die Anmelderin führte aus, dass aufgrund der Sprachunregelmäßigkeit der Aussage i.S.d. Verständnisses „HABEN WIR ALLES! HABEN WIR GÜNSTIG!“ ein Herkunftshinweis gegeben sei. Auch die optische Ausgestaltung des Zeichens führe dazu, dass ihm Unterscheidungskraft zukomme. Zudem sei bereits in der bekannten Farbkombination der „Hausfarben“ der Markenanmelderin (gelb, blau, rot) ein Herkunftshinweis zu sehen.

Der 29. Senat des Bundespatentgerichts war ebenfalls der Auffassung, dass dem Zeichen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukomme und wies die Beschwerde der Anmelderin zurück. Seiner Auffassung nach werden die maßgeblichen Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen nur eine „beschreibende Sachaussage in Form eines gängigen Werbeslogans“ sehen.

Selbst wenn der Aussagegehalt des Zeichens als „HABEN WIR ALLES! HABEN WIR GÜNSTIG!“ verstanden werde, sei lediglich eine Anpreisung werblicher Art bezogen auf günstige Preise des Dienstleisters gegeben. Es sei nicht unüblich, dass Werbeslogans ggf. sprachlich verkürzt oder nicht den Grammatikregeln entsprechend formuliert seien. Dem Verbraucher seien derartige Werbeslogans geläufig. Auch die optische Ausgestaltung des Zeichens sei gängig und verfüge über keine auffallenden Merkmale, die eine Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke begründen könnten. Die Verwendung von Wörtern in Verbindung mit Sprechblasen sei nach Auffassung des Senats ein gängiges Werbemittel, dem es in der Regel an Unterscheidungskraft fehle. So liege es auch im hiesigen Fall, da sich das Zeichen nicht von anderen Gestaltungen abhebe. Bei den verwendeten Farben handele es sich außerdem um gängige Farben, die von mehreren umsatzstarken Unternehmen des stationären Einzelhandels verwendet werden.

Die Beschwerde sei auch nicht deshalb erfolgreich, weil sich die Anmelderin auf die Verwendung ihrer „Hausfarben“ und deren Bekanntheit sowie intensive Benutzung im Rahmen vieler anderer Marken berufe. Der Senat verweist hier auf die besonderen Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG und macht deutlich, dass der Vortrag der Anmelderin insofern nicht der für diese Vorschrift erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung genüge.

Rechtsanwältin Judith Burkamp
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