BGH zur Verallgemeinerung von Ausführungsbeispielen

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 14.10.2025 (Az. X ZR 141/23) unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Verallgemeinerung von ursprungsoffenbarten Ausführungsbeispielen zulässig ist und wann nicht.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Inhaberin eines europäischen Patents, welches mit Wirkung für Deutschland erteilt wurde.

Das Patent betrifft einen Antrieb für Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Umgebung.

Das Patentgericht hatte das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die mit einem Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausging. Dies hatte das Gericht unter anderem damit begründet, dass der Patentanspruch 1 allgemeiner gefasst sei, als die Beschreibung der Anmeldung vorgebe.

Gegen das Urteil wendeten sich beide Parteien mit der Berufung.

Entscheidung des BGH

Der BGH sah beide Berufungen als zulässig an, lediglich die Berufung der Beklagten aber auch als begründet.

Der BGH bildete zur betreffenden Frage folgenden Amtlichen Leitsatz:

Die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ist zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (Bestätigung vom BGH, Urteil vom 11.02.2014 – X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 – Kommunikationskanal).

Demgegenüber sieht der BGH eine Verallgemeinerung als unzulässig an, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in der Gesamtheit vorsieht.

Im konkreten Fall sah der BGH die Voraussetzungen für eine Verallgemeinerung hinsichtlich der betreffenden Merkmale als gegeben an. Einzelheiten hierzu sind abgedruckt in Heft 12 der im Reguvis-Verlag erscheinenden Zeitschrift IP kompakt.

Fazit

Die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ist zulässig, wenn die Merkmale nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, sondern auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.10.2025 – Az. X ZR 141/23

Markus Gardemann
Rechtsanwalt

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