BGH: Wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich

Die Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist unzulässig, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als missbräuchlich darstellt. Eine Konstellation, die sich jedenfalls im Grenzbereich zum Missbrauchseinwand bewegt und immer wieder die Gerichte beschäftigt, ist diejenige der „Abmahn-Retourkutschen“: Hier holt der wettbewerbsrechtlich Abgemahnte zum Gegenschlag aus und mahnt seinerseits den Abmahnenden ab. Dass hieraus jedenfalls nicht per se ein Missbrauchsvorwurf abgeleitet werden kann, hat der BGH in einem Urteil vom 21.01.2021 (Az. I ZR 17/18) klargestellt.

Sachverhalt

Kläger und Beklagter waren beide als gewerbliche Verkäufer von Druckern und Druckerzubehör auf den Online-Marktplätzen eBay und Amazon tätig. Anfang 2015 erhielt der Kläger vom Beklagten per Anwaltsschreiben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Dies zahlte der Kläger dem Beklagten kurz darauf mit gleicher Münze heim: Er mahnte nun seinerseits den Beklagten mit dem Hinweis ab, dessen Widerrufsbelehrung enthalte nicht die im Impressum angegebene Telefonnummer.

Dieser „Retourkutsche“ fügte der Kläger einen Vorschlag zur „vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit“ bei: Die Parteien sollten die wechselseitig abgemahnten Wettbewerbsverstöße einstellen, womit die Sache erledigt und eine Kostenerstattung nicht nötig sei. Bei zukünftigen Verstößen solle man versuchen, den Verstoß inter pares abzustellen, bevor man eine kostenauslösende Abmahnung ausspricht.

Hierauf ging der Beklagte jedoch nicht ein, weshalb der Kläger Unterlassungsklage vor dem erstinstanzlich zuständigen LG Bochum erhoben hat. Darin verlangte er vom Beklagten auch die Freistellung von seinen, für die Gegenabmahnung anfallenden, vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Das LG Bochum gab der Klage antragsgemäß statt (LG Bochum, Urt. v. 09.09.2015 – I-13 O 85/15). Nachdem die Parteien den Unterlassungsantrag zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wies das OLG Hamm die Berufung zurück (OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2017 – I-4 U 145/15). Hiergegen legte der Beklagte Revision zum BGH ein. Nachdem der Bundesgerichtshof das Verfahren im März 2019 zunächst wegen eines ausstehenden Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH aussetzte, verkündete er nun sein Urteil.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision des Beklagten im Ergebnis zurückgewiesen, den Kostenfreistellungsanspruch des Klägers gem. § 13 Abs. 3 UWG n.F. (= § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F.) also bejaht. Insbesondere sei die Gegenabmahnung des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

Es ist unter Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände zu beurteilen, ob die Geltendmachung eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs missbräuchlich ist, § 8c Abs. 1 UWG n.F. (= § 8 IV UWG a.F.). „Geltendmachung“ meint dabei nicht nur die gerichtliche, sondern auch die außergerichtliche Berufung auf diese Ansprüche, einschließlich der zuvor regelmäßig auszusprechenden Abmahnung (vgl. § 13 I UWG n.F.). Von Rechtsmissbrauch sei auszugehen, wenn für den Gläubiger nicht die Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes, sondern überwiegend sachfremde Ziele verfolgt. Dies wiederum sei nach der gesetzlichen Wertung in § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. (= § 8 IV UWG a.F.) indiziert, wenn die Geltendmachung „vorwiegend dazu dient, gegen die Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“.

Genau dieses Kostenbelastungsinteresse unterstellte der Beklagte dem Kläger: Die „Retourkutsche“ diene nicht etwa der Beseitigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern solle den Boden für einen vergleichsweisen Verzicht auf die gegenseitigen Ansprüche schaffen. Letztlich wolle sich der Kläger nur finanziell schadlos halten.

Dem ist der BGH entgegengetreten: Erstens habe der Kläger sein Interesse an der Wiederherstellung wettbewerbskonformer Zustände dokumentiert, indem er seiner Gegenabmahnung einen pragmatischen Vorschlag zur Beseitigung sowohl der vergangenen als auch potentieller zukünftiger Wettbewerbsverstöße beifügte. Dies werde zweitens durch die anschließende Erhebung der Unterlassungsklage untermauert. Drittens sei eine berechtigte Abmahnung „nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist“ (2. amtlicher Leitsatz); hierin äußere sich vielmehr nur (grundsätzlich legitime) Motiv des Klägers, nicht schlechter stehen zu wollen als der Beklagte.

Anmerkung

Der lauterkeitsrechtliche Missbrauchseinwand, welcher bereits in § 8 Abs. 4 UWG a.F. festgeschrieben war, wurde durch die jüngste UWG-Novelle vom 02.12.2020 („Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“) insoweit verschärft, als der neu geschaffene § 8c Abs. 2 UWG nunmehr einen Katalog von sieben Fallbeispielen enthält, deren Vorliegen einen Rechtsmissbrauch indiziert. In der wettbewerbsrechtlichen Abmahnpraxis sind Gegenabmahnungen allerdings grundsätzlich ein probates Verteidigungsmittel, um Verhandlungsmasse zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH ist schon deshalb zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit schafft.

Dabei darf sie keinesfalls als Freifahrtschein missverstanden werden: Auch nach Einführung der Regelbeispiele in § 8c Abs. 2 UWG n.F. kommt man um eine ausführliche Begutachtung aller Einzelfallumstände nicht umhin. Der Missbrauchseinwand kann richtigerweise immer noch durchgreifen, wenn sachfremde Ziele im Vordergrund stehen. Versieht man eine Gegenabmahnung allerdings – wie im Fall – mit einem Vorschlag zur vergleichsweisen Beilegung der Sache, so dürfte es entscheidend darauf ankommen, zu betonen, dass es zuvorderst um die Wiederherstellung wettbewerbskonformen Verhaltens geht. Es wäre sicherrlich keine gute Idee, mit einer Gegenabmahnung an einen Wettbewerber heranzutreten und bei wechseleistigem Forderungsverzicht ein „Weiter so!“ zu vereinbaren. Ein „tust Du mir nicht, tue ich Dir nichts“ wäre unter lauterkeitsrechtlichen sicherlich missbilligenswert, da das Ergebnis eine Ferfestigung wettbewerbsrechtlich zu missbilligender Verhaltensweisen bewirken könnte – wenn auch „nur“ im Verhältnis der sich abstimmenden Parteien.

Wird hingegen bei einer Gegenabmahung deutlich gemacht, dass insgesamt (also für beiden Seiten) eine wettbewerbskonformer Zustand verfolgt wird, so lässt sich dem Urteil des BGH für das Lauterkeitsrecht die alte Weisheit entnehmen: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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