BGH: Unternehmen kann Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erteilen – Auswirkungen auf die Online-Welt?

Die Erteilung eines Hausverbots durch ein privatrechtliches Unternehmen bedarf grundsätzlich keines sachlichen Grundes. Das hat der BGH mit Urteil vom 29.05.2020 entschieden (Az.: V ZR 275/18). Einschränkungen ergäben sich nur dann, wenn die Verweigerung des Zutritts für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Das könnte auch auf „Online-Hausverbote“ übertragbar sein.

Sachverhalt

Die Beklagte, Betreiberin diverser Thermen mit Saunabereich, erteilte der Klägerin ein unbefristetes Hausverbot für alle ihrem Unternehmen angehörigen Thermen. Die Klägerin hatte zuvor mehrere, nicht personengebundene Eintrittskarten zu Sonderkonditionen erworben, welche teilweise noch nicht genutzt worden waren. Im Berufungsverfahren erstattete die Beklagte der Klägerin im Wege des Anerkenntnisses das Geld für die Eintrittskarten Zug um Zug gegen Rückgabe der Karten. Das Berufungsgericht beschränkte das Hausverbot zudem auf eine bestimmte Therme. Die Klägerin verfolgte mit der Revision das Ziel, das Hausverbot insgesamt aufheben zu lassen.

Entscheidung

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Erteilung des Hausverbots im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig sei.
Grundsätzlich bedürfe ein privatrechtliches Hausverbot keiner Rechtfertigung. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Eintrittskarten erworben habe, die noch nicht genutzt und noch gültig waren. Zwar könnten sich aus einer vertraglichen Bindung grundsätzlich Einschränkungen ergeben, wenn das Hausverbot einen solchen Vertrag vereiteln würde. Die nicht personalisierten Eintrittskarten als sog. kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB berechtigten den Schuldner jedoch zur Leistung gegenüber deren jeweiligem Inhaber, sodass diese Situation nicht mit der beispielsweise eines personalisiert gebuchten Hotelzimmers vergleichbar sei. Eine zivilrechtliche Bindung ließe sich demnach aus dem Erwerb der Eintrittskarten nicht herleiten.

Eine Einschränkung des Hausrechts ergebe sich auch nicht aus einer mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH ergaben sich daraus Einschränkungen des Hausrechts dann, wenn eine Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch die Bereitschaft des Berechtigten zu erkennen sei, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (Az.: 1 BvR 3080/09) bedürfe dies jedoch der Modifizierung:

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folge aus Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzliche gehöre es zur Freiheit der Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen möchte.

Abweichendes gelte nur in spezifischen Konstellationen, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung des Veranstalters einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Dann dürfe der Veranstalter seine überlegene Stellung nicht dazu ausnutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen.

Die Bedeutung des Zugangs zu einer Einrichtung oder Veranstaltung sei dabei nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen, sondern es sei aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffne, zu fragen, welche Funktion die Einrichtung bei typisierender Betrachtung habe. Eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden könne sich nicht daraus ergeben, dass die Einrichtung für diesen subjektiv eine größere Bedeutung habe als ihr bei objektiv-typisierender Betrachtung zukomme. Andernfalls bestünde eine bedenkliche Rechtsunsicherheit für Betreiber.

Der Besuch einer Therme entscheide jedenfalls nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, da sie vorwiegend der Erholung und Entspannung diene. Darüber hinaus habe die Beklagte keine Monopolstellung, da in erreichbarer Nähe andere Thermen existierten.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH, welche letztlich die Wertungen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten widerspiegelt, ist im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Einem Hausrechtsinhaber kann kaum eine Prüfung im Einzelfall dahingehend zugemutet werden, ob und inwieweit Grundrechte auf seine Privatautomomie einwirken Dies gilt erst recht, wenn die Grundrechtswirkung vom subjektiven Empfinden Einzelner abhinge. Gleichwohl bleibt die Abgrenzung auch bei der vom BGH verfolgten objektiv-typisierenden Betrachtung schwierig.

Auch wenn die Entscheidung das klassische Hausrecht im Sinne der Entscheidung über das Betretungsrecht betraft, könnte die Entscheidung auf die Online-Welt ausstrahlen. Gerade im Bereich von Foren, sozialen Netzwerken und sonstigen Plattformangeboten wird in der Rechtspraxis zuweilen mit dem „virtuellen Hausrecht“ operiert, wenn es um den Ausschluss von Nutzern bzw. die Verhängung von Sanktionen gegen Mitglieder geht. Die „objektiv-typisierende Betrachtung“ dürfte hier in vielen Fällen durchaus Sprengkraft bergen, insbesondere im Hinblick auf die großen Unternehmen und sozialen Netzwerke, die wesentliche Teile des Netzlebens mit monopolartigen Strukturen bestimmen. Ein Ausschluss ohne sachlichen Grund dürfte mit Blick auf die Erwägungen des BGH kaum darstellbar sein, wobei gleichwohl zu bedenken ist, dass Plattformbetreiber ihre Nutzer in den seltensten Fällen grundlos vor die Tür setzen, vielmehr häufig Verstöße gegen Verhaltensregeln in Rede stehen.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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