Mit seiner Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ vom 29.05.2024 – Az. I ZR 145/23 – hat der BGH entschieden, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, wenn – wie im Streitfall – das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet.
Sachverhalt
Der Kläger des hiesigen Rechtsstreits betreibt unter der Domain „www.black-friday.de“ ein Portal, das Sonderangebote verschiedener Händler zum sog. Black Friday bündelt. Voraussetzung für eine Platzierung eines Sonderangebots auf dieser Website ist die Entrichtung einer Gebühr durch den jeweiligen Händler. Die Beklagte zu 1) ist seit September 2016 Inhaberin der deutschen Wortmarke „Black Friday“, die Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten war und letztlich für einen Großteil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen gelöscht wurde. Die Beklagte zu 2) ist ausschließliche Lizenznehmerin der Wortmarke „Black Friday“ und betreibt unter www.blackfridaysale.de, www.blackfridaysale.at sowie www.black-friday.de deutschsprachige Werbeplattformen für Verkaufsveranstaltungen von Online-Händlern, die dort Verkaufsangebote präsentieren und auf ihre Angebotsseiten verlinken können. Der Beklagte zu 3) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2).
Gestützt auf die vorgenannte Wortmarke mahnte die Beklagte zu 1) den Kläger mit anwaltlichem Schreiben im Oktober 2016 wegen der Verwendung der Klagemarke auf seinem Internetportal, in Android- und iOS-Applikationen, auf Twitter, Instagram und Facebook ab und forderte ihn erfolglos auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner kontaktierte die Beklagte zu 1) mehrere Unternehmen unter Geltendmachung der Verletzung ihrer Wortmarke „Black Friday“ durch die Benutzung dieses Zeichens und das Setzen von Verlinkungen auf die Website des Klägers. Darüber hinaus erwirkte die Beklagte zu 1) teils die Löschung bzw. Deaktivierung verschiedener Accounts des Klägers, u. a. bei Facebook und Twitter. Hinsichtlich des Vorgehens gegenüber Facebook, Twitter, Google und Apple mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) seinerseits im November 2016 ab. Insoweit forderte der Kläger erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Oktober und November 2017 kontaktierte auch die Beklagte zu 2) verschiedene Kunden des Klägers mit der Behauptung einer Rechtsverletzung des Klägers durch sein Portal und forderte gleichzeitig zum Erwerb einer Lizenz auf.
Das Verhalten der Beklagten, namentlich die versandten Schreiben an Kunden bzw. potentielle Kunden des Klägers und das Hinwirken auf die Sperrung der Seiten bei Facebook und Twitter sowie die Entfernung der Applikation bei Google und Apple, bewertet der Kläger als unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, die rechtswidrig in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Hilfsweise beruft der Kläger sich auf eine wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung und Irreführung.
Nachdem der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, erhob er im Februar 2018 Klage gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3). Das Landgericht wies die Klage teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Der eingelegten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht vollumfänglich statt. Mit der Revision verfolgten die Beklagten die Klageabweisung.
Entscheidung
Der BGH hob das Urteil – unter teilweiser Zurückverweisung an das Berufungsgericht – auf. In diesem Zusammenhang äußerte sich der BGH zum Institut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Es sei anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten könne. Ohne das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ergäbe sich keine wirksame Handhabe, um gegebenenfalls sogar existenzgefährdenden Eingriffen infolge einer unberechtigten Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten entgegenzutreten. Im Zusammenhang mit Verwarnungen, die der Inhaber einer Marke gegenüber denjenigen ausspricht, die Dienstleistungen als Kunden in Anspruch nehmen, stellt der BGH fest, dass in dieser Konstellation die Gefahr eines möglicherweise existenzgefährdenden Eingriffs in die Kundenbeziehungen des Dienstleisters bestehe.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverwarnung stellt der BGH klar, dass für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung nicht stets erforderlich sei, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlange. Stattdessen sei aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handele, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen. Entscheidend sei die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung. Hinsichtlich der Bewertung einer Schutzrechtsverwarnung als unberechtigt, erläutert der BGH, dass eine Schutzrechtsverwarnung unberechtigt sei, wenn der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht bestehe. Dies gelte auch bei einer späteren Löschung, die das geltend gemachte Schutzrecht rückwirkend entfallen lasse.
In seiner Entscheidung widmet sich der BGH darüber hinaus der Frage des Verschuldens. Den Verwarner treffe wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kein Verschulden, wenn er sich seine Überzeugung von der Berechtigung der Verwarnung durch gewissenhafte Prüfung gebildet habe oder, wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen habe leiten lassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners maßgeblich dadurch bestimmt werden, inwieweit der Verwarner auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf. Der BGH hebt hervor, dass die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, es gebiete, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben sei oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheine und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt.
Im Zuge der hiesigen Entscheidung klärte der BGH zudemdie bislang umstrittene Frage der Verjährung dahin gehend, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, wenn – wie im Streitfall – das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründe. Dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb komme als Auffangtatbestand weiterhin ein lückenausfüllender Charakter zu. Für Ansprüche im Verhältnis von Wettbewerbern habe sich der Gesetzgeber jedoch mit § 11 UWG unter anderem deshalb für eine kurze Verjährungsfrist entschieden, weil dort ein Bedürfnis bestehe, wegen der Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellbarkeit Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst bald zum Austrag zu bringen.
Fazit
Nachdem der BGH die bislang umstrittene Frage der Verjährungsfrist geklärt hat, ist in der Praxis nunmehr die kurze Verjährungsfrist i. S. d § 11 UWG hinsichtlich der Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu beachten, vorausgesetzt das betreffende Verhalten begründet gleichzeitig einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch. Sofern hingegen beispielsweise kein Wettbewerbsverhältnis besteht, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
