BGH: Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschem Namen kann strafbar sein

Wer sich bei eBay unter einem falschen Namen anmeldet und dabei zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, macht sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB strafbar. Das hat der BGH mit Beschluss vom 21. Juli 2020 bestätigt (Az.: 5 StR 146/19). Bei Plattformen wie eBay-Kleinanzeigen, auf der zur Registrierung keine persönlichen Daten abgefragt werden, ist der Tatbestand dagegen erst dann erfüllt, wenn unter falschem Namen ein betrügerisches Angebot unterbreitet wird.

Sachverhalt

Der Angeklagte hat sich, unter anderem, unter Verwendung falscher Personalien und fingierter Kontaktdaten bei eBay angemeldet. Mit diesem Account bot er Luxusgüter zum Kauf an, welche er jedoch weder liefern konnte noch wollte und erhielt in vielen Fällen den Kaufpreis dafür, ohne die entsprechende Gegenleistung zu erbringen.

Daneben registrierte er sich bei der Plattform eBay-Kleinanzeigen sowie ähnlichen Plattformen, welche lediglich eine E-Mail-Adresse und ein Passwort verlangen. Dort unterbreitete er ebenfalls konkrete Verkaufsangebote unter der Verwendung falscher Namen, ohne die Gegenleistung zu erbringen oder erbringen zu wollen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen Missbrauchs von Ausweispapieren und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte in den wesentlichen Punkten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BGH bestätigte, dass nicht nur bei Veränderungen an einem bestehenden eBay-Konto, sondern auch bei der Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien eine Fälschung beweiserheblicher Daten vorliege.

Mit seiner Anmeldung gebe der Täter die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person mit den angegebenen Personalien einen Nutzungsvertrag mit eBay schließen wolle, die AGB anerkenne und beim Handel auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftrete. Diese Erklärung sei zum Beweis geeignet und bestimmt, da der Betreiber der Plattform ein Interesse daran habe, etwaige Ansprüche gegenüber diesem Vertragspartner durchzusetzen und ihn in Ausfluss der Störerhaftung des Diensteanbieters aus § 10 TMG effektiv sanktionieren zu können. Diese Daten würden mithin so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde, da der ersichtliche Aussteller der Erklärung nicht mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimmt, obwohl die Identität gerade relevant ist.

Zudem sei auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt worden, weil nicht nur der Betreiber über die Identität getäuscht, sondern über die fraglichen Konten auch betrügerische Verkäufe abgewickelt werden sollten.

Anders liege die Sache bei Plattformen wie eBay-Kleinanzeigen, bei denen zur Registrierung lediglich eine E-Mail-Adresse und ein Passwort verlangt werden. Dort falle nicht schon die Einrichtung des Benutzerkontos unter falschem Namen unter § 269 Abs. 1 StGB, da die Übermittlung der persönlichen Daten zwischen den Vertragspartnern selbst und in der Regel erst dann erfolge, wenn sich die Parteien über die Abwicklung eines Geschäfts einig geworden seien. Eine Fälschung beweiserheblicher Daten liege dann bei der konkreten Unterbreitung eines Verkaufsangebots unter falschem Namen vor, da die Erklärung, wer Vertragspartner wird, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sei. Die Identität sei für den Käufer relevant, folglich liege nicht eine bloße straflose Namenstäuschung, sondern eine unechte Datenurkunde vor, weil tatsächlich eine Person die Vertragserklärung abgibt, die sich gerade nicht an ihr festhalten lassen will.

Daneben bestätigte der BGH die Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren durch die Übersendung elektronischer Dateien eines Personalausweises oder eines Lichtbilds eines Personalausweises sowie der Kopie einer ausländischen Identitätskarte.

Anmerkung

Der BGH trifft hier eine weitreichende Entscheidung, die eine Vorverlagerung der Strafbarkeit nach sich zieht bzw. auf Sachverhalte ausdehnt, in denen kein Betrugserfolg vorliegt. Die Entscheidung stärkt mithin auch die Rechte der Plattform-Betreiber, die effektiv gegen solche Profile vorgehen und eine AGB-rechtlich verankerte Klarnamenpflicht durchsetzen, bzw. Verstöße dagegen staatlich sanktionieren lassen können.

Richtig ist es jedoch, dies nicht auf reine Marktplätze wie eBay-Kleinanzeigen auszudehnen. Hier muss es, entsprechend der Intention der Plattform, erst dann eine Pflicht zur Weitergabe von richtigen Infos geben, wenn es auch relevant ist.

Konsequent ist ebenfalls die Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren bei der Übersendung von Kopien oder Fotos. Hier stellt der BGH zutreffend darauf ab, dass diesen Handlungen in der Welt des Online-Handels ein großer Beweiswert zukommt und dass dessen Ausnutzung nicht ungestraft bleiben kann.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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