BGH: Anforderungen an Plakatwerbung mit „Look-Alike“ für eine Tribute Show

Tribute Shows mit „Look-Alikes“, die einen bekannten Künstler verkörpern, sind keine Seltenheit. Im Vordergrund stehen bei solchen Shows die Darstellung der Werke des jeweiligen Künstlers und seine Imitation. Da der bekannte Künstler imitiert wird, können sich hieraus auch Fragen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. Der BGH (Urt. v. 24.02.2022 – I ZR 2/21) hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob eine Plakatwerbung für die Tribute Show „SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY“ das Recht der klagenden Sängerin am eigenen Bild und Namen in ungerechtfertigter Weise verletzte.

Sachverhalt

Die Werbeplakate enthielten im Wesentlichen den Veranstaltungstitel inkl. des Namens der Klägerin sowie eine Abbildung der Hauptdarstellerin der Tribute Show, in der insbesondere Lieder der Klägerin aufgeführt werden. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung ihrer Namens- und Bildrechte geltend. Sie begründete dies u. a. damit, dass ein Betrachter der Plakate insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit zwischen der Hauptdarstellerin und ihr selbst denke, dass sie selbst auf den Plakaten zu sehen sei. Nachdem das LG Köln (Urt. v. 22.1.2020 – 28 O 193/19) der Klage erstinstanzlich hinsichtlich der Hauptanträge stattgegeben hatte, wies das OLG Köln die Klage ab und entschied zugunsten der Kunstfreiheit der beklagten Produzentin der Show (Urt. v. 17.12.2020 – 15 U 37/20; s. hierzu auch den vorgehenden CBH Newsletter zum Urteil des OLG Köln).

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Klägerin nunmehr zurück.

Ein Bildnis der berühmten Person liege bei einer Abbildung von Doppelgängern vor, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt werde, es sei die berühmte Person selbst abgebildet. Das Berufungsgericht habe vor diesem Hintergrund mit Recht angenommen, dass eine Verwendung eines Bildnisses der Klägerin i. S. d. § 22 Satz 1 KUG vorliegt.

Im Ergebnis mit Recht habe das Berufungsgericht zudem die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den Plakaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KUG als erlaubt angesehen.

Es stehe der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht entgegen, dass die Beklagte das Bildnis der Klägerin zur Bewerbung der Tribute Show als andere Kunstform verwendet habe. Aufgrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfasse die Vorschrift auch die Bewerbung eines anderen Kunstwerks.

Die Plakatwerbung für eine Tribute Show, in der eine täuschend ähnlich aussehende Darstellerin die Lieder einer bekannten Sängerin nachsingt, unter Verwendung eines Bildnisses dieser Darstellerin, welches den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, sei grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein ungerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der bekannten Sängerin wäre mit der Plakatwerbung erst dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die prominente Sängerin würde die Show unterstützen oder an ihr mitwirken. Dies sei hier – wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe – jedoch nicht der Fall. Auch eine derartige mehrdeutige Äußerung liege nicht vor.

Eine Verletzung des Namensrechts liege ebenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht habe zutreffend einen Namensgebrauch i. S. d. § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verneint. Der Zusatz „DIE tina turner STORY“ stelle eine zutreffende inhaltliche Beschreibung der Show dar und falle daher bereits nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine Verletzung des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund des Eingriffs in seine vermögenswerten Bestandteile sei durch das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei unter Verweis auf die Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild abgelehnt worden.