Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat im Zusammenhang mit sogenannten Pur-Abo-Modellen auf Websites im Beschlussweg die grundsätzliche Zulässigkeit entsprechender Verfahren anerkannt.

Hintergrund

Gerade im Presse- und Medienbereich finden sich zunehmend Modelle, bei denen die Betreiber der Angebote die Nutzer vor die Wahl stellen, einen Zugang zu Inhalten des Angebots entweder durch den Abschluss eines kostenpflichtigen Abos oder durch eine Einwilligung in eine Verarbeitung von Daten des Nutzers für werbliche Zwecke zu erhalten. Hier stellt sich im Kern die Frage nach der Freiwilligkeit und der Angemessenheit entsprechender Zugangsalternativen bzw. Abo-Ansätze.

Position der DSK und Leitlinien

Die DSK sieht solche Modelle grundsätzlich als zulässig an und hat in einem Beschluss vom 22.03.2023 wesentliche Eckpunkte zur Beachtung auf den Weg gegeben, von denen die zentralen Vorgaben wie folgt zusammengefasst seien:

Grundsätzlich könne die Nachverfolgung des Nutzendenverhaltens (Tracking) auf eine Einwilligung gestützt werden, wenn alternativ ein trackingfreies Modell angeboten wird, auch wenn dies bezahlpflichtig ist. Die Leistung, die Nutzende bei einem Bezahlmodell erhalten, müsse jedoch erstens eine gleichwertige Alternative zu der Leistung darstellen, die diese durch eine Einwilligung erlangen. Zweitens müsse die Einwilligung alle in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normierten Wirksamkeitsvoraussetzungen, d. h. insbesondere die in Art. 4 Nr. 11 sowie Art. 7 DS-GVO aufgeführten Erfordernisse, erfüllen.

Ob die Bezahlmöglichkeit – also z. B. ein Monats-Abo – als eine gleichwertige Alternative zur Einwilligung in das Tracking zu betrachten ist, hänge insbesondere davon ab, ob den Nutzenden gegen ein marktübliches Entgelt ein gleichwertiger Zugang zu derselben Leistung eröffnet wird. Ein gleichwertiger Zugang liege in der Regel vor, wenn die Angebote zumindest dem Grunde nach die gleiche Leistung umfassen.

Die Wirksamkeit von Einwilligungen von Nicht-Abonnentinnen und Nicht-Abonnenten sei bei den sogenannten Pur-Abo-Modellen sicherzustellen. Soweit mehrere Verarbeitungszwecke vorlägen, die wesentlich voneinander abweichen, müssten die Anforderungen an die Freiwilligkeit dahingehend erfüllt werden, dass Einwilligungen granular erteilt werden können.

Anmerkung

Der Beschluss der DSK ist zu begrüßen und trägt dem praktischen Bedürfnis nach einer angemessenen Monetarisierung schöpferischer Leistungen Rechnung. Der Weg über ein Modell, welches neben einem kostenpflichtigen Zugang die Möglichkeit eines Zugangs für den Fall einer Einwilligung in eine werbliche Datennutzung vorsieht, dürfte als praxisgerechtes und zudem bereits durchaus etabliertes Verfahren zu bewerten sein.

Wenn die zentralen Spielregeln der DSK verfolgt werden – namentlich die Eröffnung gleichwertiger Inhaltsnutzung und im Fall einer Einwilligung klare und transparente Informationen –, sollten sich Pur-Abo-Modelle vergleichsweise rechtssicher umsetzen lassen.

Quelle: Beschluss der DSK vom 22.03.2023, hier abrufbar.