§ 9 Abs. 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar

Das Landgericht Dortmund hat sich in seinem Urteil vom 27.04.2020, Az. 10 O 16/19, mit der Kennzeichnungspflicht für Lampen nach dem Elektrogesetz auseinandergesetzt.

Die Klägerin und die Beklagte vertreiben Leuchten und Leuchtmittel über das Internet.

Streitgegenständlich in dem Hauptsacheverfahren waren Lampen, die zwar in den Begleitunterlagen das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ aufführten, nicht jedoch am Produkt selbst.

Gemäß § 9 Abs. 2 ElektroG sind Elektro-und Elektronikgeräte mit dem Symbol dauerhaft zu kennzeichnen.

Das Landgericht Dortmund hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i. V. m. § 9 ElektroG bejaht.

Zunächst hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob die Vorschrift überhaupt eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG darstellt, was in Literatur und Rechtsprechung streitig ist. Das Landgericht Dortmund hat die Qualifikation als Marktverhaltensregel u. a. mit § 1 Satz 3 ElektroG begründet. Der wettbewerbsrechtliche Zweck auch des § 9 Abs. 2 ElektroG könne nicht mehr negiert werden, nachdem der Gesetzgeber § 1 ElektroG um Satz 3 ergänzt habe, wonach das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln soll, um die abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Zudem sei das Interesse des Verbrauchers, beim Kauf erkennen zu können, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen kann, zumindest sekundär berührt.

Auch sei keine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG gegeben, wonach, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektrogerätes erforderlich ist, das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein auszudrucken. Dies sei anzunehmen, wenn das Produkt zu klein sei, um das Symbol noch sichtbar anzubringen oder dieses nur auf Bedien- und Gelenkflächen angebracht werden könnte. Nach Auffassung des Gerichtes hätte das Symbol jedoch ohne Funktionsbeeinträchtigung am Boden der Lampen aufgebracht werden können.

Die Spürbarkeit des Verstoßes liege vor, da das streitgegenständliche Symbol geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Die Annahme, das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen zu können, könnte den Verbraucher zumindest von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten. Die Angabe in der Gebrauchsanweisung sei nicht ausreichend. Es könne nicht angenommen werden, dass die Gebrauchsanweisung überhaupt zur Kenntnis genommen werde. Auch könne die fehlende Information Auswirkungen auf weitere geschäftliche Entscheidungen, z. B. einem erneuten Kauf des gleichen Produkts, haben.

 

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Jennifer Jean Bender

Jennifer Jean Bender

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