BGH zur urheberrechtlichen Bewertung sog. „Cheat-Software“ im Gaming-Bereich

Der BGH hat mit Urteil vom 31.07.2025 (Az. I ZR 157/21 - Action Replay II) entschieden, dass der Vertrieb einer Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware verletzt.

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen. So waren unter anderem die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines „Turbos“ oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel manipulierbar. Die Softwareprodukte der Beklagten bewirken dies, indem sie variable Daten verändern, welche die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Dem Programm wird damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit programmimmanent ist, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstelle. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der BGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2023 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 17.10.2024 (Az. C-159/23 – Sony Computer Entertainment Europe) entschieden.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Klägerin eingegriffen und daher das der Klägerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt werde.

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen falle unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Computerprogramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG hingegen nicht geschützt.

Der BGH ging im Ausgangspunkt davon aus, dass der Quellcode und der Objektcode zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, fielen hingegen nicht unter urheberrechtlichen Schutz.

Der BGH stellte zur Abgrenzung dann im Wesentlichen auf die konkrete Funktionsweise der streitgegenständlichen „Cheat-Software“ ab. Die Softwareprodukte der Beklagten veränderten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts variable Daten, welche die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablege, und spiegelten dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspreche, aber im regulären Spielbetrieb eintreten könne und damit programmimmanent sei. Da die Softwareprodukte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflussten und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin veränderten, greifen sie nach Ansicht des BGH nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH erscheint mit Blick auf die zugrunde gelegte technische Funktionalität der „Cheat-Software“ unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten konsequent und folgt im Ergebnis der vom EuGH im Rahmen des zugrundeliegenden Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommenen Weichenstellung. Der EuGH hatte entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dahin auszulegen sei, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasse, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt habe und im Ablauf des Programms verwende, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

Im Ergebnis musste der BGH daher „nur noch“ die technische Ausprägung der in Rede stehenden „Cheat-Software“ bewerten und konnte sich insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts beziehen. Da die Urteilsgründe der BGH-Entscheidung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Kurzanmerkung noch nicht vorlagen, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Übrigen weitergehende Erwägungen des BGH finden werden. Der Kern der Entscheidung dürfte aber mit Blick auf den Inhalt der vorausgegangenen Berufungsentscheidung und das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens den hier erörterten Aspekt der Abgrenzung zwischen einem Computerprogramm und seinen konkreten Ausdrucksformen und den davon zu differenzierenden „variablen Daten“ betreffen.

Für die Spieleindustrie ist das Urteil selbstverständlich nicht positiv, da sog. „Cheat-Software“ durchaus dazu beitragen kann, dass Spiele mit weniger Zeitaufwand und mit Hilfe von „Cheats“ durchgespielt werden. Das kann je nach Ausprägung des Entgeltmodells finanzielle Auswirkungen auf die Anbieter von Spielesoftware haben. Urheberrechtlich ist dem – in der hier vom BGH entschiedenen Konstellation der Manipulation variabler Daten – gleichwohl nicht beizukommen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 149/2025 vom 31.07.2025

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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