BGH zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten – Detaillierte Abrechnung nur bei rechtsgeschäftlicher Vereinbarung!

Der BGH konkretisiert erneut die Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 882/21) und verringert hierbei die Substantiierungspflicht eines Bauunternehmers bezüglich der erbrachten Stunden. Auftraggeber sollten vor diesem Hintergrund bereits bei der Beauftragung und beim Nachhalten von Stundenlohnarbeiten besondere Sorgfalt walten lassen.

Sachverhalt

Ein Auftragnehmer führte auf Stundenlohnbasis Malerarbeiten an 15 Reihenhäusern aus und stellte mit Schlussrechnung ca. 40.899,11 EUR in Rechnung. Regiezettel bzw. Stundenlohnzettel wurden nicht geführt. Es kam zum Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden. Die Schlussrechnung führte auf, wie viele Stunden für die einzelnen Arbeiten an den Häusern aufgewendet wurden. Es fehlten jedoch Angaben, wann und welche Mitarbeiter bestimmte Arbeiten an den Häusern getätigt haben. Der Auftraggeber war zudem der Auffassung, dass auch für Mangelbeseitigungsarbeiten aufgewendete Stunden in Rechnung gestellt wurden.

Die nach einer Teilzahlung verbleibenden Vergütungsansprüche machte der Auftragnehmer klageweise geltend. Vor dem OLG München wurde die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, dass der Auftragnehmer die geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt habe.

BGH-Entscheidung

Der BGH gab dem Auftragnehmer Recht! Er hob den Beschluss des OLG München auf und verwies die Rechtssache zur Neuentscheidung zurück.

Die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten erfüllte nach Auffassung des BGH die Minimalanforderungen einer schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs. Denn der Auftragnehmer muss im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln sind.Eine solche Aufschlüsselung muss vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben.  Der BGH stellte zudem klar, dass es Sache des Auftraggebers ist, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung zu bewirken, indem er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergebe. Die Darlegungslast bezüglich der Frage, ob es sich bei den abgerechneten Stunden um Nachbesserungsarbeiten handelt, liegt auch auf Seiten des Auftraggebers.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit Stundenlohnarbeiten besondere Vorsicht geboten ist und zwar sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Abwicklung.

Es empfiehlt sich, eine detaillierte Abrechnung unter Angabe des gewünschten Detaillierungsgrads vertraglich zu vereinbaren. Zudem sollte auf eine klare Abgrenzung zu den (nicht abrechenbaren) Stunden für die Mangelbeseitigungsarbeiten geachtet werden. Diese ist möglich durch Stundenlohnzettel oder die Schlussabrechnung der Arbeiten vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten.