BGH legt EuGH Fragen zur „Haushaltsausnahme“ unter der DSGVO vor

Der BGH hatte in zwei Verfahren (I ZR 256/25 und I ZR 289/25) über Fälle zu entscheiden, in denen es insbesondere um die Reichweite der sog. „Haushaltsausnahme“ gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO geht. Nach dieser Ausnahme findet die DSGVO keine Anwendung, wenn „natürliche Personen zur Ausübung ausschließlicher persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ personenbezogene Daten verarbeiten.

Sachverhalte

Im Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte) begehrt die Klägerin gegen die Beklagte unter anderem die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €. Die Klägerin war in einer Arztpraxis beschäftigt. Die Klägerin sandte der Beklagten im Jahr 2023 zahlreiche WhatsApp-Text- und Sprachnachrichten an die in diesem Zeitraum noch mit ihr befreundete Beklagte, in denen sie ihre persönlichen Eindrücke über das aus ihrer Sicht schlechte Arbeitsklima und Vorfälle in der Praxis schilderte. Nach einem gemeinsamen Urlaub im selben Jahr überwarfen sich die Klägerin und die Beklagte, woraufhin die Beklagte die streitgegenständlichen Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis, die gleichzeitig die Lebensgefährtin des Praxisinhabers war, weiterleitete. Anschließend verlor die Klägerin ihre Anstellung in der Arztpraxis.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Landgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Parteien des Verfahrens I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche) bewohnten gemeinsam ein Haus. Die zwischenzeitlich verstorbene klägerische Mutter der Beklagten zu 1 bewohnte den oberen Teil des Hauses, während die Beklagte zu 1 zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, den unteren Teil bewohnte. In einer gemeinsam genutzten Wohnküche stellten die Beklagten eine Überwachungskamera auf. Eine Aufzeichnung dieser Kamera, auf der die Klägerin zu sehen war, leitete die Beklagte zu 1 an die Polizei im Rahmen einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines Diebstahls von Geldmünzen weiter. Zusätzlich behauptete die Klägerin, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahme zudem mit dessen Schwester geteilt. Die Klägerin begehrte unter anderem Unterlassung, Auskunft über die Weitergabe, Löschung und Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungen

Mit Beschlüssen vom 17.09.2026 setzte der I. Zivilsenat des BGH beide Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung vor.
In beiden Verfahren betraf dies die Frage nach der Reichweite des Anwendungsbereichs der DSGVO. Demnach soll der EuGH für beide Verfahren klären,
– wie die Formulierung „zur Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO zu verstehen ist,
– ob dabei der Zweck der Datenverarbeitung zu berücksichtigen ist und
– ob dabei eine Abwägung der Grundrechte der betroffenen Personen vorzunehmen ist.

Da im ersten Verfahren I ZR 256/25 die Beklagte selbst die Weiterleitung zwar nicht aus beruflichen Gründen vorgenommen hat, aber womöglich eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit einer solchen gerechnet hat, legte der BGH dem EuGH auch die Frage vor, ob es für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes genügt, wenn mit ihr ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten, z.B. der betroffenen Person oder des Datenempfängers steht.

Im zweiten Verfahren I ZR 289/25 bat der BGH um die Beantwortung der Fragen,
– ob eine „familiäre Tätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Datenverarbeiters in räumlicher oder sonstiger Hinsicht erfordert,
– ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO dazu führen kann, dass eine Datenverarbeitung unzulässig wird,
– ob eine nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO rechtswidrige Erhebung von Daten auch die Weiterverarbeitung rechtswidrig werden lässt und – falls nicht – ob dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berücksichtigt werden muss und
– ob die Regelungen des Kapitels VIII der DSGVO die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden besteht, in Frage stellen.

Anmerkung

Insbesondere das erste Verfahren sorgte in den Medien für Aufmerksamkeit. Dies dürfte nicht nur daran liegen, dass das Weiterleiten von privaten Nachrichten häufig vorkommen kann und damit eine gesellschaftlich spannende Frage betrifft, sondern auch vor Augen führt, welche datenschutz- und haftungsrechtlichen Konsequenzen die Weiterleitung privater Nachrichten nach sich ziehen kann. Zudem zeigt der Fall, dass selbst in einem vermeintlich privaten, sicheren und kleinen Kreis wie Einzelchats in Messengerdiensten Vorsicht zu walten ist, mit wem man welche Informationen teilt. Neben einer bereits sorgfältigen Wahl der Worte und des Empfängers erinnert der Fall daran, dass bei heiklen Informationen über den Einsatz von Einmalansichts- oder Selbstlöschungsfunktionen nachgedacht werden sollte.

Aus rechtlicher Sicht bieten die weit formulierten Fragen dem EuGH die Gelegenheit, für die Praxis relevante Abgrenzungskriterien zwischen privater und dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO unterfallender Datenverarbeitung. Besonders praxisrelevant dürfte die Frage sein, ob die Ausnahmevorschrift bereits dann nicht mehr greift, wenn zwar der Verarbeiter selbst privat handelt, er aber jedenfalls berufliche oder wirtschaftliche Zwecke für Dritte verfolgt.

Zudem ist die Haushaltsausnahme der DSGVO bislang für den Bereich von sozialen Medien und Messengerdiensten bzw. Massen- und Individualkommunikation durch den EuGH bislang nicht abschließend geklärt, sodass diesbezüglich erhebliche Abgrenzungsfragen bestehen. Lediglich zur Vorgängerrichtlinie 95/46/EG der DSGVO findet sich für den Bereich der Massenkommunikation ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2003 (Urt. v. 06.11.2003 – C-101/01 – Lindqvist). Der EuGH stellte in Sachen Lindqvist maßgeblich darauf ab, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet über den privaten oder familiären Bereich hinauswirkt und deshalb nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden kann. Dies dürfte kaum überraschen und zur Reichweite des Ausnahmetatbestands nur wenig beitragen. Erwägungsgrund 18 DSGVO erwähnt zwar ausdrücklich die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Daraus dürfte allerdings kaum abzuleiten sein, dass jede Nutzung sozialer Netzwerke von vornherein vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen wäre. Umstritten erscheint insoweit weniger die grundsätzliche Relevanz der Entscheidung Lindqvist als vielmehr die Frage, ob Erwägungsgrund 18 DSGVO eine weitergehende Auslegung der Haushaltsausnahme nahelegt.

Das zweite Verfahren betrifft ebenfalls zahlreiche noch ungeklärte, für die Praxis aber relevante Rechtsfragen. Zwar hat der EuGH mit Urt. v. 11.12.2014 (C-212/13 – Ryneš) die (in der Praxis wohl häufiger vorkommende) Konstellation (ebenfalls noch zur Vorgängerrichtlinie) geklärt, dass eine Verarbeitung nicht mehr unter die Haushaltsausnahme fällt, soweit auch Bereiche außerhalb der privaten Sphäre erfasst werden („ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“). Allerdings ist auch hier in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt und umstritten, wie weitgehend der familiäre Raum zu verstehen ist, was die Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO sind und ob diese Rechtswidrigkeit sich auch auf Folgedatenverarbeitungen erstreckt.

Insgesamt bieten die beiden Vorlagen dem EuGH die Gelegenheit, die Konturen der Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO weiter zu schärfen. Besonders praxisrelevant ist dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen private Kommunikations- und Überwachungsvorgänge aufgrund ihrer Zielrichtung oder ihrer Auswirkungen den persönlichen bzw. familiären Bereich verlassen und damit dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen. Die Antworten des EuGH dürften erhebliche Bedeutung für den alltäglichen Umgang mit Messenger-Diensten und privaten Überwachungssystemen haben.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 169/2026 vom 17.09.2026; OLG Celle, Urt. v. 10.04.2025 – 5 U 331/24, BeckRS 2025, 39927 – Weitergeleitete Videoaufnahmen aus dem Bereich der privaten Sphäre an die Polizei; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.11.2025 – 6 U 361/24, GRUR-RS 2025, 45431 – Nichtanwendbarkeit der DSGVO bei Weiterleitung privater Chatnachrichten ; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.11.2024 – 2-27 O 75/24, GRUR-RS 2024, 53847 – Weiterleitende Privatperson ist datenschutzrechtliche Verantwortliche.

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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