Der BGH stellte mit Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 186/25 klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Verteidigungskosten nach § 97a Abs. 4 UrhG allein nach deren objektiver Erforderlichkeit zu beurteilen ist, regelmäßig auch die anwaltliche Prüfung umfasst und sich spiegelbildlich am Gegen-standswert der Abmahnung orientiert, während bei inhaltlichen Mängeln der Abmahnung differenziert zu quoteln ist.
Sachverhalt
Der Kläger vertreibt hochpreisige Kunstdrucke seiner Werke. Der Beklagte fertigte Gemälde auf Grundlage von Motiven dreier Werke des Klägers an, signierte diese mit eigenem Namen und veröffentlichte entsprechende Abbildungen über soziale Medien.
Daraufhin ließ der Kläger den Beklagten urheberrechtlich abmahnen. Er verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes sowie Ersatz von Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 80.000 €. Die vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich auf „Kunstwerke“ des Klägers.
Der Beklagte wies die Abmahnung zurück, rügte deren Unwirksamkeit wegen der aus seiner Sicht zu weit gefassten Unterlassungserklärung und machte seinerseits Ersatz seiner anwaltlichen Verteidigungskosten geltend. In den Vorinstanzen wurde dem nur teilweise stattgegeben, woraufhin der Beklagte seinen Anspruch im Revisionsverfahren weiterverfolgte.
Entscheidung
Der BGH nutzte den Rechtsstreit für grundlegende Klarstellungen zum Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG. Zentral sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ der Rechtsverteidigungskosten. Dieses bezieht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Abmahnung selbst, sondern ausschließlich auf die Zweckmäßigkeit der vom Abgemahnten getätigten Aufwendungen. Maßgeblich sei ein objektivierter Maßstab im Sinne einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei.
Auf dieser Basis stellt der BGH klar, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Prüfung einer urheberrechtlichen Abmahnung regelmäßig als erforderlich anzusehen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die Abmahnung später als berechtigt oder unberechtigt erweist, da insbesondere rechtlich nicht vorgebildete Adressaten die komplexen urheberrechtlichen Fragen typischerweise nicht eigenständig beurteilen könnten.
Einen weiteren wichtigen Gesichtspunkt betraf die Höhe der Kostenerstattung Diese könne sich nach Ansicht des BGH grundsätzlich an dem vom Abmahnenden zugrunde gelegten Gegenstandswert orientieren („spiegelbildliche Betrachtung“). Eine Beschränkung auf die reinen Abmahnkosten lehnte der BGH ab und verwies auf das gesetzgeberische Ziel der Waffengleichheit zwischen den Parteien.
Im Übrigen differenzierte zwischen unberechtigten und unwirksamen Abmahnungen. Verstöße gegen die formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG führten stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Bei lediglich teilweise unberechtigten Abmahnungen sei hingegen eine quotale Kürzung des Erstattungsanspruchs vorzunehmen, ohne den Gegenstandswert als solchen zu reduzieren.
Im konkreten Fall verneint der BGH eine Unwirksamkeit der Abmahnung. Die generalisierende Formulierung der Unterlassungserklärung („Kunstwerke“) sei noch vom Kernbereich der konkreten Verletzungshandlungen gedeckt (Kerngleichheit) und daher zulässig.
Anmerkung
Die Entscheidung bringt durch die strikte Trennung zwischen der Bewertung der Abmahnung und der Beurteilung der Verteidigungskosten Klarheit für die Praxis.
Die Bestätigung der regelmäßigen Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Beratung stärkt die Position des Abgemahnten und trägt zur praktischen Durchsetzung der vom BGH in Bezug genommenen „Waffengleichheit“ bei. Ebenso sorgt die spiegelbildliche Orientierung am Gegenstandswert für eine klare und planbare Kostenstruktur.
