Bauvertragliche Fragestellungen zum Corona-Virus

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt auch Bauherren, Bauunternehmen sowie sonstige am Bau Beteiligte vor viele und bislang unbekannte Herausforderungen. Neben Liquiditätsengpässen stellt sich insbesondere die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen bspw. behördliche Pandemiepläne, die Erkrankung oder die Quarantäne von Beschäftigten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung oder gar die Schließung der Baustelle auf die bauvertraglichen Beziehungen und den Bauablauf haben.

Bei der Beantwortung dieser Frage rückt bei Verträgen, denen die VOB/B zu Grunde liegt, wie bei anderen Bauablaufstörungen § 6 VOB/B in den Vordergrund:

Höhere Gewalt und unabwendbare Umstände – Verlängerung von Ausführungsfristen
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VOB/B bestimmt, dass die Ausführungsfristen von Bauverträgen verlängert werden, wenn höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände Grund für die Behinderung des Auftragnehmers sind. Unter „höherer Gewalt“ versteht die Rechtsprechung ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmers nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Unternehmer in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist. Unter den Begriff der „unabwendbare Umstände“ sind solche Ereignisse zu fassen, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, so dass die Auswirkungen trotz wirtschaftlich erträglicher Mittel durch die äußerste nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütbar oder in seinen Wirkungen bis auf ein erträgliches Maß unschädlich zu machen sind. Die Corona-Pandemie dürfte jedenfalls für Verträge, bei denen der Vertragsschluss bis Ende Januar (Ausrufen der internationalen Gesundheitsnotlage durch die WHO am 30.01.2020) erfolgt ist, ein solches unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Definition der Rechtsprechung darstellen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bspw. Erkrankungen von Beschäftigten aufgrund einer Grippewelle allein noch nicht den Anforderungen genügen, da solche Umstände vom Auftragnehmer regelmäßig einzukalkulieren und in Kauf zu nehmen sind. Der Ausfall an Arbeitskräften muss also Ausmaße annehmen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Einzelne krankheitsbedingte Ausfälle von Beschäftigten oder Nachunternehmen dürften daher noch in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen, während weitgehende Ausfälle und Quarantänemaßnahmen, die sich auf einen Großteil der Belegschaft auswirken und mit denen der Auftragnehmer nicht zu rechnen hatte, einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen begründen dürften.

Entsprechendes gilt für Lieferengpässe. Alleine die Verteuerung von Materialien stellt keinen Fall höherer Gewalt dar, da das Beschaffungsrisiko für die erforderlichen Materialien beim Auftragnehmer liegt.

Es sollte daher stets eine schriftliche Behinderungsanzeige gestellt und nachgewiesen werden, dass die ausführende Tätigkeit durch Materiallieferengpässe oder durch den kranheitsbedingten Ausfall von Arbeitnehmern/Quarantänemaßnahmen infolge der Corona-Pandemie tatsächlich verhindert oder erschwert wird. Ein etwaiger Anspruch des Auftragnehmers auf Entschädigung bzw. Schadensersatz dürfte an einem fehlenden Verschulden des Auftraggebers scheitern.
Im Übrigen ich zu beachten, dass bei Umständen, die von keinem Vertragspartner zu vertreten sind, der Auftragnehmer zu einer Weiterführung verpflichtet ist, § 6 Abs. 3 Satz 1 VOB/B.
Entsprechende Fragestellungen ergeben sich natürlich auch auf der Auftraggeberseite, die bspw. die Ausführungsunterlagen zu übergeben oder die Baugenehmigung herbeizuführen hat. Auch hier dürften etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Auftragnehmers daran scheitern, dass die behindernden Umstände nicht auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind bzw. diese nicht in die Mitwirkungssphäre des Auftraggebers fallen.

Kündigungsmöglichkeiten
Alleine der Umstand, dass Auftraggeber oder Auftragnehmer infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten, kann einen Kündigungsgrund nicht begründen. Im Übrigen dürfte es dem Auftraggeber nicht gelingen, sich zur Begründung eines Baustopps oder einer Einstellung des Bauvorhabens alleine auf eine fehlende Liquidität aufgrund der Corona-Pandemie zu berufen. Das Liquiditätsrisiko trägt grundsätzlich jede Partei selbst.

Ein Kündigungsrecht für beide Parteien sieht § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B für den Fall vor, dass die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate andauert. Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt und mangels Verschulden dürften Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nicht zu begründen sein, wenn nicht neben der Corona-Krise weitergehende Umstände hinzutreten, die auf ein Verschulden einer Partei schließen lassen.

Ob in Einzelfällen die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund der Unzumutbarkeit eines Festhaltens an dem jeweiligen Vertrag besteht, ist stets gesondert für jeden Fall zu betrachten. Voreilige Kündigungen sollten hier jedoch aufgrund der finanziellen Folgen einer unwirksamen Kündigung zwingend vermieden werden.

Auswirkungen auf aktuell abzuschließende Verträge
Die für höhere Gewalt und unabwendbare Umstände vorauszusetzende Unvorhersehbarkeit dürfte inzwischen nicht mehr gegeben sein, da bspw. bei öffentlichen Ausschreibungen für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit der Zeitpunkt der Abgabe des Angebots maßgeblich sein dürfte. Es sollten daher zur Vermeidung von Streitigkeiten bei aktuell abzuschließenden Verträgen gesonderte Regelungen zu Ausführungsfristen, etwaigen Preissteigerungen oÄ getroffen werden.

Der Beitrag stellt eine erste Orientierung dar und soll einen Überblick über mögliche Fragestellungen geben und eine erste Einschätzung bieten. Dieser ersetzt selbstverständlich keine abschließende Beratung.

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Nils Mrazek

Nils Mrazek

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