VOB/B-Vertrag: Kostenerstattung für Mängel vor Abnahme grundsätzlich nur nach Kündigung

Das OLG Stuttgart hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.05.2019 - 10 U 15/19) mit Mängelrechten vor der Abnahme bei einem VOB/B-Vertrag befasst und festgehalten, dass der Auftraggeber grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer mangelhaften Leistung hat, wenn er keine Kündigung des Vertrags ausspricht.

Sachverhalt

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer unter Einbeziehung der VOB/B mit der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten im Neubau eines Seniorenzentrums. Nach Durchführung der Arbeiten kommt zwischen den Parteien Streit darüber auf, ob Mängel vorliegen, wer für diese verantwortlich ist und ob eine Abnahme stattgefunden hat. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer vergeblich unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf.

In einem vorherigen Prozess, in dem der Auftragnehmer seine Restwerklohnforderung eingeklagt hatte, wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches (weitere) Mängel offenbarte. Der Auftragnehmer streitet in dem Prozess überwiegend eine Verantwortlichkeit für die Mängel ab, teilweise räumt er eine Verantwortlichkeit ein.

Der Auftraggeber macht nunmehr nach durchgeführter Mängelbeseitigung einen Anspruch auf Kostenerstattung gerichtlich geltend.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart weist den Anspruch auf Kostenerstattung und damit die Berufung des Auftraggebers zurück.

Seine Entscheidung stützt das OLG Stuttgart darauf, dass vorliegend nicht von einer Abnahme auszugehen sei. Der Kostenerstattungsanspruch hänge demnach ausschließlich von den Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 3, 4 Abs. 7 VOB/B ab. Diese seien schon deshalb nicht erfüllt, da es an einer Kündigung fehle.

Eine Ausnahme von diesem Erfordernis könne gemacht werden, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers vorliegt und er zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden möchte. Zudem sei ein Verhalten des Auftraggebers erforderlich, in dem dieser zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag beenden möchte, um einen Anspruch geltend zu machen.

Beides sei hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Auftraggeber eine Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer durchführen lässt, bringe nicht zum Ausdruck, dass der Vertrag beendet werden soll. Für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers seien strenge Maßstäbe anzusetzen. Weder die bloße Untätigkeit des Unternehmers auf Mängelanzeigen noch das Bestreiten der Verantwortlichkeit für ein Mangelerscheinungsbild reichten hierfür aus.

Fazit

Einmal mehr zeigt sich, dass die Formalien der VOB/B streng einzuhalten sind. Mängelrechte vor Abnahme sind nach dem Wortlaut der VOB/B und damit nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, soweit diese die VOB/B zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses erhoben haben, grundsätzlich nur nach Kündigung vorgesehen. Gerade in Fällen, in denen das Vorliegen einer Abnahme fraglich ist, ist für den Auftraggeber erhöhte Vorsicht geboten. Die Durchführung vorschneller Mängelbeseitigungsmaßnahmen kann dazu führen, dass der Auftraggeber auf den ihm entstandenen Kosten sitzenbleibt.