Ein Sicherungsverlangen, das zur Grundlage einer Kündigung nach § 648 Abs. 5 BGB a. F. (§ 650f Abs. 5 BGB n. F.) gemacht wird, ist unwirksam, wenn dessen Höhe für den Besteller nicht nachvollziehbar ist, der Unternehmer trotz Nachfrage keine Erläuterung liefert und der Besteller eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbietet. So die Entscheidung des OLG Köln vom 17.09.2025 - 11 U 125/23.
Sachverhalt
Die Parteien sind durch einen am 15.09.2017 geschlossenen Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 27.09.2017 verlangt der Auftragnehmer (AN) die Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB a. F. i. H. v. 20.000,00 € zuzüglich 10 % Nebenkosten bis zum 05.10.2017. Der Auftraggeber (AG) gleicht am 28.09.2017 die erste und bis dahin einzige Abschlagsrechnung i. H. v. 7.013,33 € vollständig aus. Weiterhin rügt der AG, dass die Höhe des Sicherungsverlangens nicht nachvollziehbar sei. Er bietet seinerseits die „Hinterlegung“ weiterer 3.500,00 € auf ein Notaranderkonto an. Mit Datum vom 12.10.2017 zahlt der AG auf eine weitere Abschlagszahlung 3.586,48 €. Am 18.10.2017 kündigt der AN den Vertrag nach § 648 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. wegen der nicht gestellten Sicherheit.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Kündigung ist nach Auffassung des OLG Köln unwirksam. Es fehlt an einem wirksamen Sicherungsverlangen bzw. einer Fristsetzung, weil die Höhe des Sicherungsverlangens für den AG nicht nachvollziehbar war und vom AN auch auf Nachfrage nicht erläutert wurde. Grundsätzlich hat der AN anzugeben, in welcher Höhe er Sicherheit verlangt. Ein überhöhtes Sicherungsverlangen ist nicht von vornherein unwirksam. Der AG muss vielmehr eine angemessene Sicherheit in der für ihn feststellbaren Höhe anbieten. Lehnt der AN diese Sicherheit ab, wird das bis dahin schwebend unwirksame Sicherungsverlangen unwirksam, sodass ihm die Rechte aus § 650f Abs. 5 BGB (bzw. § 648a Abs. 5 BGB a. F.) nicht zustehen. Nach diesem Maßstab war das Sicherungsverlangen des AN nicht ausreichend begründet und die Fristsetzung unwirksam. Jedenfalls nach entsprechender Rüge des AG und dem erfolglosen und aus Sicht des AG als angemessen bewertete Angebot, hätte der AN reagieren müssen. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.
Praxishinweis
Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Sicherheitsleistung auf die Auftragssumme abzustellen. Will der AN davon abweichen, muss er dies im Sicherungsverlangen für den AG nachvollziehbar begründen. Hierfür bedarf es Angaben zur Höhe der verlangten Sicherheit. Wird kein Betrag genannt, muss die Höhe für den Besteller anhand der Angaben im Sicherungsverlangen zumindest bestimmbar sein. Verlangt der AN eine überhöhte Sicherheit, ist das Sicherungsverlangen nicht per se unwirksam. Der AG muss vielmehr Sicherheit in der für ihn feststellbaren Höhe leisten, wenn der Unternehmer die vom AG angebotene, geringere Sicherheit akzeptiert (BGH, NJW 2001, 822). Missachtet der Unternehmer diese Grundsätze, riskiert er den Verlust seiner Rechte aus § 650f Abs. 5 BGB. Die Hinterlegung einer Sicherheit beim Notar ist nicht insolvenzfest und stellt damit keine taugliche Sicherheitsleistung i. S. d. § 232 BGB dar.
