OLG Köln zu den Anforderungen an die Vollmachtsrüge nach § 174 BGB

Wird eine mittels anwaltlichem Schreiben ausgesprochene Kündigung aus „formellen und materiellen Gründen“ zurückgewiesen, liegt hierin – ohne weitere Hinweise – keine Zurückweisung nach § 174 BGB wegen fehlender Vollmacht. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 12.04.2019, Az. 1 U 82/18, klar.

Der Fall

Der Beklagte ist Mieter im Rahmen eines befristeten Gewerbemietvertrages. Dieser sieht unter anderem die Kündigung „schriftlich durch Einschreiben“ vor. Mit anwaltlichem Schreiben erklärte der Mieter – per „einfachem Brief“ und ohne Beifügung einer Vollmacht –  die außerordentliche und ordentliche Kündigung des Mietvertrages, u.a. aufgrund eines Schriftformverstoßes. Der Vermieter wies die Kündigung „aus formellen und materiellen Gründen“ zurück und erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Nachdem der Vermieter mit seinen Begehren beim Landgericht erfolgreich war, legte der Mieter Berufung ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht stellt zunächst klar, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung unbegründet ist und das Mietverhältnis ordentlich beendet wurde – hier wegen eines Schriftformverstoßes. Denn nach der Rechtsprechung des BGH setzt § 174 BGB voraus, dass die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig, also gerade wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird. Das Fehlen der Vollmacht muss dabei zwar nicht ausdrücklich beanstandet werden; der Grund der Zurückweisung muss sich aber eindeutig – für den Vertragspartner erkennbar – zumindest aus den Umständen ergeben. Hierfür reicht die Anführung „formeller und materieller Gründe“ nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn sich – wie hier – die „formellen“ Gründe auch auf die Versandart (einfaches Schreiben statt Einschreiben) beziehen können. Dann ist dem Zurückweisungsschreiben nicht eindeutig eine Zurückweisung gerade wegen des Fehlens der Vollmacht zu entnehmen.

Die Kündigung ist auch nicht mangels Einschreiben formell unwirksam. Denn bei einer derartigen Klausel hat die Schriftform lediglich konstitutive Bedeutung. Die Versendung als Einschreibebrief soll nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern (BGH, Urt. v. 21.01.2004, XII ZR 214/00). Letzterer kann – wie hier –  auch in anderer Weise erfolgen.

Soweit der Vermieter die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt, gilt Folgendes: Anders als bei einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess kann bei einem Streit wegen der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur dessen (Fort-)Bestand zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemacht werden, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung als solche, die bloße Vorfrage hierzu ist. Auch wenn die Parteien nur darüber streiten, ob eine bestimmte Kündigung das Mietverhältnis beendet hat, begründet dies ein ausreichendes Interesse an der (umfassenderen) Feststellung, dass das Mietverhältnis noch bestehe. Soweit ein Feststellungsantrag sich also seinem Wortlaut nach nur auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung beschränkt, ist er entsprechend umzudeuten: Der Kläger begehrt in Wirklichkeit die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht beendet ist und bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietlaufzeit fortbesteht.

Praxishinweis

Bei Vollmachtsrügen nach § 174 BGB muss stets sorgsam darauf geachtet werden, dass die Zurückweisung gerade mit dem Fehlen der Vollmacht begründet wird bzw. dies aus den Begleitumständen eindeutig, für den Adressaten erkennbar, hervorgeht. Dies gilt insbesondere für die anwaltliche Praxis, wenn aus strategischen Gesichtspunkten noch weitere Argumente angeführt werden, um die Vollmachtsrüge zu „verschleiern“. Diese Vorgehensweise wird oft gewählt, damit der Kündigende die Rüge übersieht und auf eine weitere Kündigung – unter Beifügung der Vollmacht – verzichtet. Allzu pauschal sollte die Rüge aber nicht ausfallen, da diese anderenfalls nicht die Anforderungen des § 174 BGB erfüllt. Zu beachten ist auch, dass in Abgrenzung zum Kündigungsschutzprozess nicht die Wirksamkeit der Kündigung isoliert per Feststellungsklage angegriffen werden kann. Hier ist stets der gesamte Bestand des Mietverhältnisses maßgeblich.

Rechtsanwalt Felix Erler
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