OLG Hamm zur Reichweite von § 648a BGB

Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 03.06.2016, Az. 12 U 99/15, mit der Reichweite der Regelung des § 648a BGB befasst.

Der Fall:

Die Klägerin und die Beklagte haben einen Vertrag über die Ausführung von Kanal- und Straßenbauarbeiten geschlossen. Die Klägerin wird dabei als Subunternehmerin der Beklagten tätig. Nach Abschluss der Maßnahme entwickelt sich zwischen den Parteien eine Auseinandersetzung um die Höhe der Schlussrechnung und das Bestehen von Mängeln. Schließlich stellt die Klägerin eine korrigierte Schlussrechnung, die einen Forderungsbetrag von ca. 483.000,00 € ausweist. Für den Fall der Nichtzahlung verlangt die Klägerin bereits mit Übersendung der korrigierten Schlussrechnung unter Fristsetzung eine Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe des offenen Forderungsbetrags. Die Beklagte stellt keine Sicherheit, woraufhin die Klägerin den Vertrag kündigt. Im Anschluss leitet die Klägerin ein Klageverfahren, gerichtet auf den Erhalt der Sicherheitsleistung, ein.

Die Entscheidung:

Mit Erfolg! Nach Auffassung des OLG Hamm finde § 648a BGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung. Bei der Klägerin handele es sich um eine Werkunternehmerin, die Kanal-, Tiefbau- und Straßenbauarbeiten stellten außerdem Bauwerksarbeiten dar. Unschädlich sei zudem, dass die Klägerin Subunternehmerin der Beklagten sei, da auch Subunternehmer gemäß § 648a BGB sicherungsberechtigt seien. Die Tatsache, dass die Beklagte die Abnahme der Werkleistung der Klägerin erklärt hat, sei für das Sicherungsverlangen ebenfalls unschädlich. Der Werkunternehmer sei nicht gehalten, die mit Vertragsschluss fällig werdende Forderung einer Sicherheit sofort geltend zu machen, er könne dies auch erst während der weiteren Bauausführung und sogar nach Abnahme.

Der Senat gelangt des Weiteren zu der Auffassung, dass die Klägerin die ihr zustehende Vergütung schlüssig dargelegt und damit den Anspruchsvoraussetzungen des § 648a BGB genügt habe. Soweit die Beklagte eingewandt hatte, es bestünden noch Mängel und Restleistungen, lässt der Senat dies nicht durchgreifen. Die Mängel und Restleistungen seien unwesentlich. Auch führe der Vortrag der Beklagten, dass Nachträge streitig seien, da die Klägerin die Ausführung der als Nachtrag deklarierten Leistungen schon nach dem Vertrag schulde, nicht dazu, dass das Sicherheitsverlangen zurückzuweisen sei. In dem Prozess, gerichtet auf Erhalt der Sicherheit, sei allein entscheidend, ob der Anspruch seitens der Klägerin schlüssig vorgetragen sei. Die von der Beklagten aufgeworfenen Streitfragen seien nicht im Rahmen des Sicherungsverlangens aufzuklären. Auch die nicht erbrachten Leistungen seien sicherungsfähig und der Vergütungsanspruch auch insoweit schlüssig dargelegt.

Hinweis für die Praxis:

Auftraggeber übersehen oftmals die Reichweite der Regelung des § 648a BGB und die möglichen/wahrscheinlichen Folgen, wenn dem Sicherungsverlangen nicht genügt wird. Die Regelung und die darauf gestützte Forderung des Auftragnehmers sind weitreichend und demnach kaum (erfolgreich) abzuwehren. Auftraggeber sollten daher die entsprechenden Forderungen ernst nehmen, um ein Einstellen der Arbeiten oder gar eine Kündigung des Vertrags zu vermeiden.