LG Erfurt: Schwarzgeldabrede mit dem Architekten „infiziert“ auch Vertrag mit dem Bauunternehmer

Das aktuelle Urteil des LG Erfurt (Urt. v. 11.03.2019 – Az. 10 O 1069/12) steht in einer Linie mit der jüngst ergangenen Rechtsprechung zu Schwarzgeldabreden im Bauwesen und unterstreicht das Bestreben, diesem verbreiteten „Steuersparmodell“ durch konsequente Abschreckung entgegenzuwirken.

Im vorliegenden Fall beauftragte der Auftraggeber per Generalplanervertrag einen Architekten mit Planungs- und Ingenieurleistungen für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Ausführung der Leistungen „Heizung, Warmwasseraufbereitung, Bad, Heizkörper und Sanitärinstallation“ wurde einem Bauunternehmer anvertraut. Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens wurden Werkmängel festgestellt, für die der Auftraggeber von dem Architekten und dem Bauunternehmer gesamtschuldnerisch Schadensersatz forderte. Auf die entsprechende Klage des Auftraggebers wurde seitens des Architekten mit einer Widerklage auf Zahlung restlichen Architektenhonorars wegen Unterschreitung der Mindestsätze reagiert. Hiergegen verteidigte sich der Auftraggeber mit der Behauptung, es sei eine Schwarzgeldabrede zwischen ihm und dem Architekten erfolgt. Der Architekt trat dieser Behauptung nicht entgegen.

Das Landgericht Erfurt wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Die unstreitig vorliegende Schwarzgeldabrede führe zur Nichtigkeit des Architektenvertrags gem. §§ 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, aber auch zur Nichtigkeit des Bauvertrags nach § 242 BGB. In seiner Begründung bezieht sich das Landgericht Erfurt explizit auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des LG Bonn (Urt. v. 03.08.2018 – Az. 18 O 250/13; hierzu auch Beitrag des Verfassers vom 30.08.2018), der ein ähnlich gelagert Sachverhalt zugrunde lag. Der dort zu entscheidende Fall betraf die umgekehrte Konstellation: Die Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber wurde unter Verweis auf eine zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer bestehende Schwarzgeldabrede abgelehnt. Das LG Bonn begründete seine Entscheidung damals folgendermaßen: Wer sich gesetzwidrig verhalte, Steuern und Sozialabgaben hinterziehe bzw. hieran mitwirke, müsse selbst das Risiko tragen, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeite. Ziel sei es, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und so letztlich unterbunden würden. Dem widerspräche es, wenn sich der Besteller bei dem Architekten schadlos halten und der Architekt keinen Regress gegenüber dem Bauunternehmer nehmen könnte, da dieser aufgrund des nichtigen Vertrages nicht für die von ihm verursachten Mängel hafte. Auf diese Weise würde das unerwünschte Ergebnis erzielt, dass der Besteller indirekt doch Gewährleistungsrechte geltend machen könnte, indem er den Architekten in Anspruch nehme.

Nach Ansicht des LG Erfurt lassen sich diese Erwägungen unmittelbar auf die hier vorliegende Situation übertragen. Der BGH habe – wie auch das Landgericht Bonn in der zitierten Entscheidung – deutlich klargestellt, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und dadurch unterbunden werden sollten. Dies gelte gerade auch gegenüber dem Besteller. Dem würde es widersprechen, wenn dieser trotz Wegfalls des Architekten als Anspruchsgegner vom Bauunternehmer anteilige oder im äußersten Fall sogar vollständige Zahlung verlangen könnte.