Land Nordrhein-Westfalen mit CBH vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Inanspruchnahme des Grundstückes für den Bau und Betrieb der 320 kV-Höchstspannungs-gleichstromverbindung Oberzier bis Bundesgrenze (BE), Kabelbauleit-Nr. 7001, abgewiesen. CBH hat das Land NRW bzw. die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde vertreten. Vertreter auf Seiten des Landes sind Dres. Schiffer und Nowak; auf Seiten von Amprion Dr. Elspas

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die mit einem Erdkabel für den Bau der 320 kV-Höchstspannungsgleichstromverbindung Oberzier bis Bundesgrenze in Anspruch genommen werden sollen. Die Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin war im Wesentlichen eine Folge der im Rahmen der Trassierung vorgesehenen Meidung der Querung der Trinkwassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Der Eicher Stollen war zunächst über eine Wasserschutzgebietsverordnung aus Dezember 1975 geschützt. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist im Dezember 2015 außer Kraft getreten. Die zuständige Bezirksregierung hat der ausgelaufenen Wasserschutzgebietsverordnung über eine vorläufige Anordnung zur Unterschutzstellung anschließend vorübergehend wieder zur Geltung verholfen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unterfiel der Eicher Stollen keinem besonderen wasserrechtlichen Schutzregime mehr.

Die Entscheidung

Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Frage, ob die gewählte Linienführung unter Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt ist.

Das Gericht bejahte dies im Ergebnis.

Es stellte zunächst klar, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der Varianten zu Recht die vorläufige Anordnung zur Unterschutzstellung der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen berücksichtigt hat. Grund dafür ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ist. Eine Prognose darüber, ob und ggf. wie wahrscheinlich es ist, dass im Zeitpunkt der Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses die Rechtslage eine andere wie im Zeitpunkt der Planfeststellung ist, braucht die Behörde nicht zu treffen.

Neben der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass Raum für eine Befreiung von den Verboten der vorläufigen Unterschutzstellung des Eicher Stollens nicht gegeben war, bildet einen Schwerpunkt der Entscheidung die Frage, ob ein Erdkabel im Rechtssinne auch dann vorliegt, wenn das Kabel nicht unter der natürlichen Geländeoberfläche eingebaut, sondern in einen künstlichen Erdwall verlegt wird, der alleine zu dem Zweck geschaffen ist, das Kabel aufzunehmen.

Das Gericht arbeitet insoweit heraus, dass eine Höchstspannungsleitung, die in einem alleine für diesen aufzuschüttenden Erdwall verlegt werden soll, kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPG ist. Begründet wird dies mit einer am Wortlaut der Norm orientierten Auslegung unter Einbeziehung von Überlegungen aus der Gesetzesbegründung, die von erdverlegten Kabeln in einer Tiefe von ca. 1,5 m sprechen.

Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht, ob zur Einbindung einer Erdkabeltrasse in das Landschaftsbild auf kurzen Streckenabschnitten geringfügige Veränderungen bzw. Aufschüttungen in Betracht kommen, in die die Leitung verlegt werden kann, ohne dass insoweit die Eigenschaft als Erdkabel verloren geht.

Auswirkung für die Praxis

Die Entscheidung ist soweit ersichtlich das erste höchstrichterliche Judikat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erdkabel im Rechtssinne vorliegt.