Diese für die Baupraxis bedeutsame Klarstellung traf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24). Danach stellt die bloße Mitteilung einer behinderungsbedingt fortgeschriebenen Bauzeit keine „Anordnung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B dar und begründet daher keinen Anspruch auf Mehrvergütung – auch nicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder § 313 BGB.
Nach Auffassung des BGH kommt es entscheidend darauf an, ob eine Anordnung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung erkennbar ist. Nur dann können Mehrkosten für Bauzeitverlängerungen beansprucht werden. Eine bloße Mitteilung reicht daher nicht aus.
Welche praktischen Konsequenzen dies für die Anspruchsdurchsetzung von derlei Ansprüchen in der Baupraxis hat und wie die Abgrenzung zwischen Anordnung und bloßer Mitteilung vorzunehmen ist, beleuchte ich in meinem neuen Beitrag. Er ist online in der IBR 2025, 1092 zu finden.
