Gegen ein Sicherheitsverlangen nach § 650f BGB kann nur im Ausnahmefall aufgerechnet werden!

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12.01.2023, Az. 5 U 266/21 herausgestellt, dass die Aufrechnung gegen ein berechtigtes Sicherungsinteresse die Ausnahme darstellt.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um Werklohnforderungen sowie die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in der zweiten Instanz vor dem OLG Düsseldorf. Kläger ist der Werkunternehmer und Beklagter der Besteller, der diesen in der A-Stadt mit der Erstellung des Estrichs, der Ausführung der Trockenbau- und Zimmerarbeiten sowie mit Arbeiten am Treppenhaus/Aufzugsschacht ab dem Jahre 2018 beauftragt hat. Im Jahr zuvor erfolgten Rohbauarbeiten an dem zu erbauenden Gebäude, mit dem sich der Beklagte eine Altersvorsorge schaffen wollte. Der Beklagte ist als gewerblicher Mieter am Markt tätig und verwaltet vier Objekte. Die Rohbauarbeiten stellte der Kläger am 27.12.2018 in Rechnung, diese wurde vollständig beglichen. Die darauffolgende Phase seiner Arbeiten stellte er am 28.04.2020 in Rechnung. Dabei ist zwischen den Beteiligten einerseits streitig, ob die Vermögensverwaltung den Beklagten zum Unternehmer i. S. d. § 14 BGB macht – so wie vom Landgericht Düsseldorf durch Teilurteil entschieden – oder ob er dennoch Verbraucher ist, wodurch dann letztlich ein Verbraucherbauvertrag i. S. d. § 650i BGB vorliegen könnte. In diesem Falle könnte der Kläger keine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, so wie er es hier klageweise i. H. v. 124.006,35 € geltend macht. Der Beklagte erklärte zudem hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung i. H. v. 68.731,61 €.

Entscheidungsgründe

Der Aufrechnungserklärung des Beklagten hat das OLG Düsseldorf eine Absage erteilt. Dem Unternehmer steht nach § 650f eine Sicherheit zu. Diese kann in Höhe der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung einschließlich Nebenforderungen verlangt werden. Er muss die Höhe der vereinbarten Vergütung in dem Zeitpunkt schlüssig darlegen, in dem er die Sicherheit verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2014, Az. VII R 349/12). Hier hat der Kläger die Sicherheit erst nach Ausführung der Arbeiten verlangt. Daher muss er darlegen, dass ihm der mit der Schlussrechnung geltend gemachte Werklohnanspruch zusteht. Insoweit ist ein schlüssiger Vortrag im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs ausreichend. Gegenansprüche, mit denen der Beklagte nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB aufrechnen kann, bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sein. Indes hat das OLG hervorgehoben, dass nach Treu und Glauben eine Aufrechnung auch dann in Betracht kommen kann, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie sich als begründet erweist. Dies gilt dann, wenn mit der Entscheidung über die Sicherheitsleistung zugleich feststeht, dass auch die Aufrechnungsforderung begründet ist. Dies folgt aus dem gesetzgeberischen Willen, dass mit der Vorschrift des § 650f BGB dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet werden soll, möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit zu erlangen. Das Sicherungsinteresse des Unternehmers soll nicht durch jede Aufrechnungserklärung unterlaufen werden.

Praxishinweise

Um den Anspruch aus § 650f BGB effektiv und schnell durchsetzen zu können, kann über den Anspruch auf eine Sicherheitsleistung ausnahmsweise durch Teilurteil entschieden werden.