BGH: Kein Anspruch auf Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung nach § 2 Abs. 5 VOB/B, da Mitteilung behinderungsbedingt fortgeschriebener Bauzeiten keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt!

Sachverhalt

Die Klägerin (AN) wurde vom AG im Juni 2018 nach öffentlicher Ausschreibung unter Einbeziehung der VOB/B (2016) mit Leistungen des Gewerks „Starkstromanlagen an dem Bauvorhaben B.T., D.-Festung, Umsetzung museale Neukonzeption“ beauftragt. Während der Bauausführung kam es aufgrund fehlender Ausführungsplanung und fehlenden Vorunternehmerleistungen zu wiederholten Behinderungen, die die AN beim AG anzeigte. Der AG übermittelte daraufhin fortgeschriebene Bauablaufpläne, worin auch eine Verschiebung der Abnahme der klägerischen Arbeiten zu erblicken war. Nach der Bauabnahme stellte die AN ihre Schlussrechnung, mit der sie unter anderem Mehrkosten in Höhe von insgesamt 56.729,59 € für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen zwischenzeitlich gestiegener Tariflöhne geltend macht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Klage gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BGH verneinte den Anspruch der AN auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B und wies die Revision zurück.

Für eine solche Anordnung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung des AG erforderlich, die darauf abzielt, einseitig die vertraglichen Pflichten des AN zu ändern. Liegt lediglich eine Behinderung vor, die zu einer Bauzeitverlängerung führt, und informiert der AG den AN darüber oder übermittelt ihm angepasste Bauablaufpläne, so stellt dies keine Anordnung dar. Der BGH hebt hervor, dass sich eine Anordnung nicht allein durch die bloße Mitteilung der Verzögerung oder die Reaktion darauf in Form eines angepassten Bauablaufplans begründen lässt. Nach der Systematik der VOB/B erfolgt die Verlängerung der Bauzeit in einem solchen Fall auf Grundlage der Koordinationspflicht des AG gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B und führt nicht zu einem Anspruch auf Mehrvergütung. Hier fehlt es somit an der erforderlichen einseitigen, rechtsgeschäftlichen Anordnung zur Veränderung der Leistungspflichten des AN.

Praxishinweis

Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an eine Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerungen und folgt einer strikten formalen Linie. Für die Vergütung von Mehrkosten bei Bauzeitverlängerungen ist eine klare, einseitige Anordnung des AG notwendig, die die Leistungspflichten des AN erweitert. Bloße Behinderungsmitteilungen oder aktualisierte Bauablaufpläne, die lediglich der Reaktion auf behinderungsbedingte Störungen dienen, sind hierfür insuffizient. AN sollten in diesem Sinne explizit darauf achten, dass vertragliche Änderungen ausdrücklich als Anordnung i. S. d. § 2 Abs. 5 VOB/B durch den AG dokumentiert werden, um später bauablaufbezogen eine entsprechende Anordnung konkret darlegen zu können. An dieser Stelle erlaubt sich der Verfasser den passenden Hinweis auf den altberüchtigten Spruch in der Baupraxis: „Wer schreibt, der bleibt!“

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Ali Artik

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