An eine schlüssige Abrechnung von Stundenlohnarbeiten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen

Mit Beschluss vom 01.02.2023 (VII ZR 882/21) stellt der BGH klar, dass ein Unternehmer zur schlüssigen Abrechnung eines Stundenlohnvertrages lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin macht Vergütungsansprüche für Malerarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens geltend, das aus 15 Reihenhäusern bestand. In ihrer Schlussrechnung listet sie die Stunden auf, die sie für die einzelnen Arbeiten an den unterschiedlichen Reihenhäusern behauptet aufgewendet zu haben und legt dabei einen Stundensatz von jeweils 38,00 € netto zugrunde. Die Auftragserteilungen seien durch den Geschäftsführer der Beklagten und durch den Bauleiter erfolgt. Durch den Bezug der Häuser sei von einer konkludenten Abnahme auszugehen.

Nachdem das Ausgangsgericht die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen hat, wies auch das Berufungsgericht die Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar und substantiiert zu den von ihr geleisteten Arbeiten vorgetragen. Für eine schlüssige Abrechnung sei es erforderlich gewesen, genau darzulegen, wer welche Arbeiten und wann ausgeführt habe. Daraufhin legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Entscheidung

Mit Erfolg. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird gem. § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe für einen auf einer Stundenlohnvereinbarung beruhenden Vergütungsanspruch überspannt. Die angebotenen Beweise wurden rechtsfehlerhaft nicht erhoben.

Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrages setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Der Unternehmer muss im Ausgangspunkt lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die Bemessung des vergütungspflichtigen Zeitaufwandes und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge hängt nicht davon ab, wann der Unternehmer welche Tätigkeit ausgeführt hat. Eine weitergehende Differenzierung und Begründung ist nur erforderlich, sofern eine detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 17.04.2009 – VII ZR 164/07 Rn. 33 f., BGHZ 180, 235). Insofern ist es Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt (BGH, Urt. v. 17.04.2009 – VII ZR 164/07 Rn. 36, BGHZ 180, 235).

Praxishinweis

An die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl sind Unternehmer gut beraten, auf eine nachvollziehbare und vollständige Führung der Regiezettel zu achten.