Corona – ein letzter Tanz

Urlaubszeit – endlich am Strand die Füße hochlegen. Ärgerlich nur, wenn die Reiseziele wegen der Pandemie stark eingeschränkt sind. Und noch ärgerlicher, wenn man statt in die Ferien in die Quarantäne muss. Das BAG hat nun entschieden, dass Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer in Quarantäne verbringen musste, nicht nachträglich gutgeschrieben werden.

Der Fall

Der Arbeitnehmer beantragte im Oktober 2020 acht Tage Erholungsurlaub, die ihm von der Arbeitgeberin gewährt wurden. Zum Leidwesen des Arbeitnehmers erhielt dieser, da er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte, einen Bescheid, in dem eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde. Der Arbeitnehmer selbst war in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin belastete dennoch das Urlaubskonto des Arbeitnehmers und zahlte ihm das Urlaubsentgelt für den festgelegten Urlaubszeitraum.

Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Hagen. Durch die Anordnung der Quarantäne sei keine Erfüllung des bereits gewährten Urlaubs eingetreten. Schließlich habe er keine Möglichkeit gehabt, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei mit der bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. § 9 BUrlG sei entsprechend anzuwenden. Das Arbeitsgericht Hagen hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2021 (Az. 2 Ca 2784/20) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat ihr dagegen mit Urteil vom 27.01.2022 (Az. 5 Sa 1030/21) stattgegeben.

Die Entscheidung

Das BAG hat das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass Urlaub nicht gewährt werden muss, wenn gegen einen Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs eine Hausquarantäne verhängt wird, ohne dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 14.12.2023 (Az. C-206/22) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hatte, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub nicht zu gewähren sei, nahm das BAG seine Vorlage zurück. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass der bezahlte Jahresurlaub dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben solle, sich von der Arbeit zu erholen und eine Zeit der Erholung und Freizeit zu haben. Anders als eine Krankheit stehe eine Quarantänezeit als solche der Verwirklichung dieser Ziele nicht entgegen. Etwaige Nachteile, die durch ein solches unvorhergesehenes Ereignis entstünden, seien daher vom Arbeitgeber nicht auszugleichen. 

Dieser Argumentation hat sich das BAG angeschlossen.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Rechtsprechung nur für Fälle bis September 2022 gilt, da seitdem in § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich geregelt ist, dass die Tage der Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Fazit

Die Coronapandemie hat nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Arbeitsgerichte über Jahre in Atem gehalten. Schließlich gab es eine Vielzahl von Gerichtsverfahren, die einen inhaltlichen Bezug zur Coronapandemie aufwiesen. Mit dem vorliegenden Urteil findet die Pandemie 14 Monate, nachdem Gesundheitsminister Lauterbach diese offiziell für beendet erklärt hat, endlich auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Ende – gut so!

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Ernst Eisenbeis

Ernst Eisenbeis

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