Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch in Deutschland die Beatmungsgeräte knapp werden und Krankenhäuser oder Rettungsdienste in Triage-Situationen kommen und entscheiden müssen, welcher Patient vorrangig behandelt werden muss mit der Todesfolge für den als nachrangig bewerteten Patienten. Leitungsorgane von Krankenhäusern oder Rettungsdiensten werden auch zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken ihre Compliance-Systeme im Lichte von Covid-19 überprüfen.
Der Deutsche Ethikrat stellt am 27. März 2020 in der ad-hoc-Empfehlung „Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise“ fest, dass nach jüngsten öffentlichen Auskünften von Virologen und Epidemiologen die Pandemie in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit erforderlicher Medikamente und Impfstoffe noch ein bis zwei Jahre dauern könnte.
Zudem wird vom Ethikrat ausgeführt, dass eine Situation eintreten kann, in der nicht mehr ausreichend intensivmedizinische Ressourcen für alle Patienten zur Verfügung stehen, die entsprechender Maßnahmen akut bedürfen mit der Folge, dass das ärztliche Personal gezwungen wäre, ad hoc eine Triage vorzunehmen – also zu entscheiden, welche unter den Personen, die intensivmedizinische Behandlung und Versorgung benötigen, Priorität und damit etwa Beatmung oder eine extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO) erhalten und wer nachrangig zu behandeln ist.
In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass für das Leitungsorgan der Gesellschaft (Vorstand oder Geschäftsführung) eine Pflicht zur Schaffung eines funktionierenden Compliance-Systems wie auch zur Überwachung von dessen Effizienz besteht (LAG München, CCZ 2014, 142; BGH NJW 2017, 3798). Dabei stellt sich dies – unabhängig von internen Geschäftsordnungen und Ressortverteilungen – als Aufgabe des Gesamtleitungsorgans dar, das insbesondere auch zur überprüfen hat, ob das implementierte System geeignet ist, Verstöße gegen zwingendes Gesetzesrecht zu unterbinden (LAG München, CCZ 2014, 142).
Davon ausgehend werden Leitungsorgane von Krankenhäusern, deren Handeln über § 31 BGB haftungsrechtlich der jeweiligen Gesellschaft zugerechnet wird, auch zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken vorsorglich ihre Compliance-Systeme betreffend Triage-Situationen im Lichte von Covid-19 überprüfen und ggf. anpassen und dabei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Arzthaftung (BGH VersR 1978, 542) als auch der Organhaftung (vgl.: Ritter, § 24 Vorstandshaftung, in: MAH-AG, 2018, Rdnr. 40) für eine ordnungsgemäße und angemessene Dokumentation für diese Fälle sorgen. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Besonderheiten der Triage bei Ex-ante-Konkurrenz und der Triage bei Ex-post-Konkurrenz wie auch des entschuldigenden Notstands.
