Zuschlag erteilt, Provision verdient – auch bei nachträglich reduziertem Auftragsvolumen!

Mit Urteil vom 26.08.2026 hat das OLG Brandburg (Az. 4 U 132/25) entschieden, dass eine Beauftragung eines Ingenieurs mit der Erstellung einer Baukalkulation gegen eine erfolgsabhängige Provision, nicht als Maklervertrag zu qualifizieren ist. Der Provisionsanspruch kann daher bereits mit der Zuschlagserteilung entstehen. Ist eine Erfolgsprovision in Höhe eines prozentualen Anteils des Nettoauftragswerts vereinbart, führt eine nachträgliche Reduzierung des Auftragsvolumens nicht zu einer Herabsetzung des bereits entstandenen Provisionsanspruchs. Eine mangelhafte Kalkulationsleistung führt weder beim Dienst- noch beim Werkvertrag ohne Weiteres zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung.

Der Fall

Ein Bauunternehmer (U) beauftragt einen Ingenieur (I) mit der Erstellung einer Baukalkulation für die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung. Neben einer Pauschalvergütung vereinbaren die Parteien eine Erfolgsprovision in Höhe von 3 % des Nettoauftragswerts für den Fall der Zuschlagserteilung. U erhält den Zuschlag über einen Auftragswert von rund 1,6 Mio. Euro. Nachträglich wird das Auftragsvolumen um rund 186.000,00 Euro reduziert. U verweigert die Zahlung der geltend gemachten Provision unter Hinweis auf die verringerte Auftragssumme sowie eine vermeintlich fehlerhafte Kalkulation. I verlangt die Zahlung von 57.668,78 Euro brutto.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! I steht die vereinbarte Erfolgsprovision in voller Höhe zu. Ob die Parteien einen Dienst- oder Werkvertrag geschlossen haben, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt kein Maklervertrag vor, da I weder die Vermittlung noch den Nachweis eines Vertrags schuldet. Der Provisionsanspruch entsteht daher entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bereits mit der Zuschlagserteilung. Eine nachträgliche Reduzierung des Auftragsvolumens lässt den bereits entstandenen Anspruch unberührt. Auch die behauptete Fehlerhaftigkeit der Kalkulation führt nicht zu einer unmittelbaren Herabsetzung der Vergütung. U hat weder ein Minderungsrecht ausgeübt noch mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu konkreten Kalkulationsfehlern.

Unsere Praxisanmerkung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung nicht zwangsläufig zur Anwendung des Maklerrechts führt. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt der geschuldeten Leistung. Für die Vertragspraxis empfiehlt es sich, insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs sowie dessen Berechnungsgrundlage eindeutig festzulegen. Soll die Provision auch von späteren Änderungen des Auftragsvolumens abhängen, bedarf dies einer entsprechenden vertraglichen Regelung. Zu unterscheiden ist zudem zwischen der Entstehung des Vergütungsanspruchs und etwaigen Gegenrechten wegen mangelhafter Leistung. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Kalkulation genügt für eine Kürzung der vereinbarten Vergütung nicht.

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Ali Artik

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