Vermögensübergang kraft Gesetzes: Personengesellschaften formfrei, schnell und grenzüberschreitend umstrukturieren
Das deutsche Personengesellschaftsrecht kennt ein Konstrukt, welches in der Umstrukturierungspraxis oft im Schatten der bekannteren Umwandlungsmaßnahmen des Umwandlungsgesetzes (insb. Verschmelzung, Ab- und Aufspaltung und Ausgliederung) steht, dabei aber ähnliche Rechtswirkungen entfaltet: die Anwachsung.
Personengesellschaften – allen voran die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) –sind Vereinigungen von mindestens zwei Gesellschaftern zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Ihr entscheidender Unterschied gegenüber Kapitalgesellschaften (insb. Aktiengesellschaft und GmbH) ist die regelmäßig personalistisch ausgestaltete gesellschaftsrechtliche Struktur: Der Gesellschaftsvertrag ist in der Regel auf die Gesellschafter selbst zugeschnitten – auf ihre Einlagen, Mitarbeit und Haftung –, nicht auf das eingebrachte Kapital und eine davon unabhängige Organisationsverfassung. Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich – im Falle der GbR, der OHG und der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG – unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten einer KG auf ihre Hafteinlage beschränkt ist – was die KG, insbesondere als GmbH & Co. KG, besonders für unternehmerische Strukturen im Mittelstand attraktiv macht.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wächst sein Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern – im Zweifel und vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen – kraft Gesetzes an, ohne dass es hierfür einzelner Übertragungsakte bedürfte (§ 712 Abs. 1 BGB). Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, und das gesamte Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a Abs. 1 BGB). Dies ist seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit dem 01.01.2024) nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt und löst die frühere Herleitung aus § 738 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ab – die Grundprinzipien der Anwachsung bleiben aber unverändert:
- Unmöglichkeit der Ein-Personen-Personengesellschaft,
- Übergang aller Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge,
- keine Abwicklung / ohne Liquidation
Anwachsungsmodelle: Umstrukturierung außerhalb des UmwG
Genau diese Mechanik lässt sich gestalterisch nutzen. Weil das Gesellschaftsvermögen ohne Einzelübertragungen als Ganzes übergeht, ist die Anwachsung eine echte Alternative zu den gängigen Umwandlungsformen Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz, im Rahmen derer die Vermögensübertragungen ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Die Anwachsung ist grundsätzlich formfrei, d.h. ohne notarielle Beurkundung möglich und ist in der Regel mit deutlich weniger Aufwand und Kosten verbunden. Sie bedarf – anders als im Falle bspw. der Verschmelzung oder Spaltung – für ihren wirksamen Vollzug keiner Eintragung in das Handelsregister. Zu beachten ist indes, dass die der Anwachsung regelmäßig zugrundliegenden schuldrechtlichen Abreden (Ausscheidens-, Abfindungs-, Übernahmevereinbarungen) u.U. formbedürftig werden, sofern in deren Rahmen über formbedürftige Rechte verfügt wird (bspw. Grundstücksübertragungen, GmbH-Anteilsübertragungen).
Die Gestaltungspraxis unterscheidet zwei Grundmodelle:
- Beim einfachen Anwachsungsmodell treten alle Gesellschafter bis auf den übernehmenden Rechtsträger aus der Personengesellschaft aus – typischerweise gegen Abfindung oder unter deren Verzicht – oder übertragen ihre Anteile, sodass sich alle Anteile in einer Hand vereinigen.
- Beim erweiterten Anwachsungsmodell erhalten die ausscheidenden Gesellschafter als Gegenleistung Anteile am Übernehmenden, sprich verbleibenden Rechtsträger; diese Variante wird als Einbringung der Anteile in die übernehmende Gesellschaft ausgestaltet.
Der Unterschied betrifft insb. die dem ausscheidenden Gesellschafter gewährte Gegenleistung und ist auf den ersten Blick rein technischer Natur. Es ist indes Vorsicht geboten. Die Wahl des Modells entscheidet regelmäßig über die steuerlichen Folgen der Transaktion. Die gewünschte gesellschaftsrechtliche Struktur ist insofern stets frühzeitig mit den steuerlichen Beratern abzustimmen.
Typische Anwendungsfälle sind die Auflösung von GmbH & Co. KG Strukturen, bspw. im Falle der Unternehmensreorganisation nach dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen (Post-Acquisition-Integration). So lässt sich etwa nach vorangegangenem Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG, diese in die Erwerberstruktur integrieren, indem eine Konzern-GmbH in die GmbH & Co. KG eintritt und sämtliche Altgesellschafter ausscheiden oder ihre Anteile übertragen – das Vermögen der GmbH & Co. KG wächst dann kraft Gesetzes der verbleibenden Konzern-GmbH an. Weitere Anwendungsfälle sind die „Verschmelzung“ zweier Personengesellschaften oder die Bereinigung entbehrlicher Zwischenstrukturen.
Die Kehrseite: Alle Gesellschafter müssen einheitlich zusammenwirken – wer nicht austreten will, kann die Transaktion verhindern –, und weil für den Vollzug der Anwachsung Registereintragungen nicht erforderlich sind und Notare hierbei i.d.R. nicht mitwirken, kann der Nachweis des Rechtsübergangs gegenüber Dritten schwer zu führen sein.
Beides sind indes keine Argumente gegen das Modell: Mit professionell aufgesetzten Ausscheidungs- und Übernahmevereinbarungen, eindeutigen Stichtagsregelungen und einer den Rechtsübergang auch registerunabhängig belegenden Dokumentation, lässt sich den vorgenannten Problemen rechtssicher begegnen.
Grenzüberschreitende Anwachsung: Umstrukturierung über die Grenze hinweg
Ein besonderes Anwendungsfeld ist die Anwachsung im grenzüberschreitenden Kontext – und zwar aus einem einfachen Grund: Das Umwandlungsgesetz hält für Personengesellschaften im grenzüberschreitenden Kontext nur eingeschränkt Verfahren bereit. Der Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten; die Einbeziehung deutscher Personengesellschaften in § 306 Abs. 1 Nr. 2 UmwG bleibt eng begrenzt. Für Drittstaaten (außerhalb der EU/des EWR) fehlen sachrechtliche Vorschriften ganz.
Genau diese Lücke schließt die Anwachsung: Sie erlaubt die grenzüberschreitende Zusammenführung der Aktiva und Passiva einer ausländischen und einer inländischen Personengesellschaft ohne Einzelübertragungsakte und ohne UmwG-Verfahren – als „Heraus-Anwachsung“ auf einen deutschen Rechtsträger ebenso wie als „Hinaus-Anwachsung“ in die Gegenrichtung.
Konsequenzen für die anwaltliche Beratung
- Die Anwachsung als Instrument der Strukturberatung. Im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen unter Beteiligung von Personengesellschaften kann die Anwachsung ein taugliches, oftmals kostengünstiges und mit geringem organisatorischem und formalem Aufwand verbundenes Modell zur gesellschaftsrechtlichen Reorganisation darstellen.
- Steuerliche Abstimmung erforderlich. Die steuerlichen Implikationen der Anwachsung sind frühzeitig vor dem Vollzug mit den steuerlichen Beratern abzustimmen.
- Klare Dokumentation. Die Anwachsung tritt automatisch mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens der Gesellschafter ein, ohne dass ein Register oder ein Notariat den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dokumentiert. Zum Nachweis des Vollzuges gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sollten Ausscheide-, Übernahme- und Einbringungsvereinbarungen daher stets eindeutige Stichtags- und Übertragungsregelungen enthalten.
Fazit
Mit §§ 712, 712a BGB steht dem Rechtsanwender ein gesetzlich ausdrücklich normiertes Modell für die abwicklungslose Vollbeendigung und Gesamtrechtsnachfolge von Personengesellschaften zur Verfügung – ein flexibles, formfreies und auch grenzüberschreitend einsetzbares Instrument für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen. CBH-Rechtsanwälte berät Sie im Rahmen der Entwicklung der Struktur der gesellschaftsrechtlichen Reorganisation von der Planung bis zum Vollzug, erstellt die erforderlichen Dokumente und stellt die Abstimmung mit Ihren Steuerberatern sicher. Gerne stehen wir im Rahmen Ihres Umstrukturierungsprojektes an Ihrer Seite.
