Bauzeitmehrkosten: OLG Düsseldorf verlangt eine konsequente Trennung der Anspruchsgrundlagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2026 – 1 CC 3/25

Bauzeitverlängerungen gehören zu den wirtschaftlich besonders relevanten Streitpunkten bei der Abwicklung von Bauverträgen. Gerade wenn sich über einen längeren Zeitraum zahlreiche Störungen, Planänderungen, fehlende Vorleistungen, Nachtragsleistungen und sonstige Einflüsse auf den Bauablauf überlagern, liegt es nahe, die hieraus resultierenden Mehrkosten in einer einheitlichen Bauzeitforderung zusammenzufassen.

Das OLG Düsseldorf hat diesem Vorgehen mit Urteil vom 11. September 2026 eine klare Absage erteilt. Der Commercial Court stellt maßgeblich darauf ab, dass unterschiedliche Störungsursachen nicht ohne Weiteres zu einem einheitlichen Anspruch zusammengefasst werden können. Vielmehr müssen die jeweiligen Ereignisse den einschlägigen Anspruchsgrundlagen zugeordnet und deren unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen berücksichtigt werden.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass nicht jede Beeinträchtigung des Bauablaufs eine Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers darstellt. Insbesondere Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers können lediglich Obliegenheiten darstellen. In diesen Fällen kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B grundsätzlich nicht in Betracht. Stattdessen kann (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bestehen.

Der Ausgangsfall

Die Klägerin war von der Beklagten mit Trockenbauarbeiten für den Umbau eines Hotels in Hamburg beauftragt worden. Grundlage des Vertrags war die VOB/B. Im Verlauf der Bauausführung kam es zu erheblichen Abweichungen von dem ursprünglich vorgesehenen Bauablauf.

Die Klägerin machte mit ihrer Schlussrechnung unter anderem einen Bauzeitnachtrag in Höhe von rund 686.000,00 Euro netto geltend. Sie führte die Forderung auf verschiedene Behinderungen und sonstige Einflüsse auf den Bauablauf zurück. Hierzu zählten unter anderem fehlende oder verspätete Vorleistungen anderer Unternehmen, nicht rechtzeitig bereitgestellte bzw. freigegebene Arbeitsbereiche, verspätete Ausführungsunterlagen, Planänderungen, zusätzliche Leistungen und verzögerte Nachtragsbeauftragungen. Nach Darstellung der Klägerin führten diese Umstände dazu, dass die ursprünglich vorgesehenen Arbeitsabläufe erheblich gestört wurden und insbesondere erhebliche Produktivitätsverluste entstanden seien.

Die Klägerin leitete hieraus unter anderem Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB, § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B sowie § 313 BGB her.

Das OLG Düsseldorf wies die Bauzeitforderung vollständig zurück. Die Klägerin habe die unterschiedlichen Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen nicht in einer Weise voneinander getrennt, die eine schlüssige Prüfung der geltend gemachten Ansprüche ermögliche.

Daneben hatte das Gericht unter anderem über die Vergütung von Kantenschutzprofilen und die Wirksamkeit einer Gewährleistungssicherungsabrede zu entscheiden.

Kein „Einheitsanspruch“ aus sämtlichen Bauablaufstörungen

Im Zentrum der Entscheidung steht die Feststellung, dass unterschiedliche Störungen des Bauablaufs nicht ohne Weiteres zu einem einheitlichen Anspruch auf Bauzeitmehrkosten zusammengefasst werden können.

Die Klägerin hatte aus einem Konglomerat verschiedener Störungen eine Gesamtbauzeitverlängerung abgeleitet und hieraus sowohl zeitabhängige Baustellengemeinkosten als auch Effektivitätsverluste und weitere Kostenpositionen hergeleitet. Das OLG Düsseldorf hält dies bereits im Ansatz für nicht tragfähig. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Sachverhalte unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen können. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Pflichtverletzung ist anders zu behandeln als eine bloße fehlende Mitwirkung. Eine Änderungsanordnung ist wiederum anders einzuordnen als eine Behinderung, die auf einer fehlenden Vorleistung eines anderen Unternehmers beruht.

Vor diesem Hintergrund muss eine schlüssige Anspruchsdarlegung die einzelnen Störungen zunächst erfassen und anschließend der jeweiligen Anspruchsgrundlage zuordnen. Mithin reicht es nicht aus, aus einer Vielzahl von Ereignissen eine Gesamtdauer der Bauzeitverlängerung zu errechnen und anschließend sämtliche hieraus vermeintlich resultierenden Kosten als einheitlichen Bauzeitanspruch geltend zu machen.

§ 6 Abs. 6 VOB/B setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus

Besondere Bedeutung kommt der Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs nach § 6 Abs. 6 VOB/B zu.

Nach Auffassung des OLG genügt es hierfür nicht, dass die betreffende Behinderung dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen ist.

Vielmehr muss der Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten haben. Erforderlich ist mithin eine schuldhafte Verletzung einer konkreten Vertragspflicht. Allein die Tatsache, dass ein Ereignis aus der Sphäre des Auftraggebers stammt und den Bauablauf des Auftragnehmers beeinträchtigt, begründet deshalb noch keinen Schadensersatzanspruch.

Diese Unterscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn die Verantwortungs- oder Risikosphäre des Auftraggebers und seine vertragliche Haftung sind nicht deckungsgleich. So führte das Gericht etwa aus, dass ein Wasserschaden oder die Beschädigung einer Abdichtung zwar zu einer Behinderung führen können. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte hierfür schadensersatzrechtlich einzustehen hat. Hierzu hätte konkret dargelegt werden müssen, worin die Pflichtverletzung der Beklagten liegen soll.

Entscheidend ist mithin nicht allein die Frage, wer von einer Störung betroffen ist, sondern welche konkrete Vertragspflicht verletzt worden sein soll.

Mitwirkungsobliegenheit ist keine Vertragspflicht

Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des OLG zu den Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Beklagte habe unter anderem die Arbeitsbereiche rechtzeitig freigeben und zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten schaffen müssen. Das OLG differenziert hier jedoch zwischen einer Vertragspflicht und einer Obliegenheit. Eine Vertragspflicht ist demnach eine einklagbare Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Vertragspartner. Eine Obliegenheit führt demgegenüber bei ihrer Nichtbeachtung grundsätzlich nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Vertragspartners. Vielmehr kann sie insbesondere dazu führen, dass der Belastete eine günstige Rechtsposition verliert oder (im Werkvertragsrecht) Annahmeverzug eintritt.

Nach Auffassung des Senats sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers grundsätzlich als Obliegenheiten einzuordnen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien eine konkrete Mitwirkungshandlung ausdrücklich als Vertragspflicht vereinbart haben.

Eine solche Vereinbarung konnte das OLG dem konkreten Vertrag jedoch nicht entnehmen.

Bauzeitplan begründet nicht automatisch eine Mitwirkungspflicht

Auch die Vereinbarung konkreter Ausführungsfristen und die Erstellung eines Bauzeitenplans führen nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres dazu, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Auftragnehmer das Baufeld zu den jeweiligen Zeitpunkten in einem für die Leistungserbringung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen.

Das OLG verweist insoweit darauf, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine im konkreten Fall insbesondere für die Vertragsstrafe maßgeblich waren. Sie konkretisierten damit die Leistungspflichten der Klägerin, begründeten aber keine eigenständige Vertragspflicht der Beklagten, die jeweiligen Arbeitsbereiche zu bestimmten Zeitpunkten bereitzustellen. Entscheidend ist daher auch hier die konkrete vertragliche Vereinbarung. Die bloße Existenz eines Terminplans bedeutet nicht, dass jede Abweichung vom darin vorgesehenen Ablauf zugleich eine Pflichtverletzung des Auftraggebers darstellt. Dies gilt umso mehr, wenn der Vertrag dem Auftraggeber zugleich Möglichkeiten zur Anpassung des Bauablaufs oder zur Anordnung von Änderungen einräumt.

Planänderungen- und Nachträge sind nicht ohne Weiteres Pflichtverletzungen

Eine weitere wichtige Abgrenzung betrifft Planänderungen und zusätzliche Leistungen.

Nach Auffassung des OLG können solche Vorgänge zwar zusätzlichen Zeitbedarf verursachen. Sie stellen jedoch nicht ohne Weiteres eine Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers dar. Der Auftraggeber ist aufgrund des Änderungsvorbehalts in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B grundsätzlich berechtigt, Änderungen des Bauinhalts oder zusätzliche Leistungen anzuordnen. Allein der Umstand, dass eine solche Anordnung den Bauablauf verlängert, begründet daher keinen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B. Für die daraus resultierenden Folgen sind vielmehr die jeweils einschlägigen vergütungsrechtlichen Regelungen zu prüfen. Bei Änderungsanordnungen kann insbesondere § 2 Abs. 5 VOB/B relevant werden.

Auch die verzögerte Beauftragung eines Nachtrags stellt nach Auffassung des OLG nicht ohne Weiteres eine Vertragspflichtverletzung dar. Einen Anspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung eines Nachtrags gibt es grundsätzlich nicht.

Damit ist auch insoweit eine saubere rechtliche Einordnung erforderlich, bevor aus einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Bauzeitverlängerung eine Anspruchsgrundlage hergeleitet werden kann.

Vorunternehmerleistungen: Risikosphäre ist nicht gleich Haftung

Entsprechendes gilt für fehlende oder verspätete Vorunternehmerleistungen.

Die Klägerin hatte zahlreiche fehlende Vorleistungen anderer Gewerke als Ursache ihrer Behinderungen angeführt. Das OLG stellt hierzu klar, dass der Auftraggeber sich dem einzelnen Nachunternehmer gegenüber regelmäßig nicht dazu verpflichtet, sämtliche notwendigen Vorarbeiten anderer Unternehmer zu bestimmten Zeitpunkten fertigzustellen.

Verzögerungen eines Vorunternehmers sind dem Auftraggeber gegenüber dem nachfolgenden Unternehmer regelmäßig auch nicht allein deshalb zuzurechnen, weil der Vorunternehmer vom Auftraggeber beauftragt wurde. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn dem Auftraggeber selbst eine konkrete Koordinierungspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Gerade hierfür verlangt das OLG jedoch substantiierten Vortrag. Die Klägerin hatte die behauptete Verletzung der Koordinierungspflicht im Wesentlichen daraus abgeleitet, dass Vorleistungen nicht rechtzeitig vorgelegen hätten, bzw. sich Terminpläne später als nicht realisierbar erwiesen hätten. Das genügt nach Auffassung des Senats nicht. Denn allein der Umstand, dass ein Terminplan nicht eingehalten werden kann, belegt noch keine schuldhafte Verletzung einer Koordinierungspflicht.

§ 642 BGB erfasst nicht jede Produktivitätsminderung

Ist eine Behinderung hingegen darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vornimmt, kann ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB in Betracht kommen.

Dieser Anspruch ist jedoch in seinem Anwendungsbereich deutlich begrenzter als ein umfassender Schadensersatzanspruch. § 642 BGB soll nach der vom OLG zugrunde gelegten Rechtsprechung den Nachteil ausgleichen, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass er während des Annahmeverzugs des Bestellers seine Produktionsmittel (insbesondere Personal, Geräte und Kapital) nutzlos bereithält.

Es geht mithin um die Kompensation des unproduktiven Vorhaltens von Produktionsmitteln. Gerade daran fehlte es in dem konkreten Sachverhalt. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag während der Behinderung einzelner Arbeitsbereiche in anderen Bereichen weitergearbeitet. Es habe keinen vollständigen Stillstand auf der Baustelle gegeben. Damit wurden die Produktionsmittel nicht nutzlos vorgehalten. Sie wurden vielmehr – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – weiterhin eingesetzt.

Das OLG zieht hieraus die Konsequenz, dass Mehrkosten aufgrund ineffizienter Bauprozesse, die durch einen verlängerten Einsatz von Produktionsmitteln entstehen, von § 642 BGB grundsätzlich nicht erfasst werden.

Insofern ist die Entscheidung besonders relevant für die häufig geltend gemachten Produktivitäts- und Ineffizienzverluste.

§ 642 BGB ist zudem zeitlich auf den Annahmeverzug begrenzt

Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB erfasst grundsätzlich nur den Zeitraum des Annahmeverzugs!

Mehrkosten, die erst nach dessen Ende entstehen, können nicht ohne Weiteres als Entschädigung nach § 642 BGB verlangt werden. Dies hatte im vorliegenden Fall erhebliche Bedeutung. Die Klägerin hatte unter anderem Kosten geltend gemacht, die sich aus einer verlängerten Aufrechterhaltung der Baustelle sowie aus zusätzlichem Aufwand nach Beendigung einzelner Störungen ergeben sollten. Eine solche Betrachtung lässt sich nach Auffassung des OLG nicht ohne Weiteres mit § 642 BGB begründen. Entscheidend ist vielmehr eine konkrete zeitliche Zuordnung: Wann begann der Annahmeverzug? Wann endete er? Welche Produktionsmittel wurden in diesem Zeitraum unproduktiv vorgehalten? Gerade diese Abgrenzung fehlte im Vortrag der Klägerin.

Bauzeitnachtrag verlangt eine störungsbezogene Darstellung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welche Anforderungen an die Darlegung einer Bauzeitforderung zu stellen sind.

Ein Auftragnehmer kann nicht zunächst sämtliche Störungen des Projekts zusammenfassen, daraus eine Gesamtbauzeitverlängerung errechnen und anschließend die hieraus entstandenen Mehrkosten pauschal geltend machen. Vielmehr muss der Soll-Bauablauf für jede konkrete Störung störungsmodifiziert fortgeschrieben werden. Dabei sind insbesondere der ursprüngliche Soll-Ablauf, der tatsächliche Bauablauf und die einzelnen Störungsereignisse miteinander in Beziehung zu setzen. Entscheidend ist dabei, welche konkrete Störung zu welchem Zeitpunkt eingetreten ist, welche Arbeiten hiervon betroffen waren und welche tatsächlichen Auswirkungen dies auf den weiteren Bauablauf hatte. Auch Störungen aus dem eigenen Verantwortungsbereich des Auftragnehmers dürfen bei dieser Betrachtung nicht ausgeblendet werden.

Ein nachträglich angepasster Bauzeitenplan genügt nicht

Die bloße Fortschreibung eines Bauzeitenplans reicht dabei nicht aus.

Der Bauzeitenplan muss vielmehr erkennen lassen, welche konkrete Störung welche konkrete Verschiebung verursacht hat. Mehrere gleichzeitig oder nacheinander auftretende Behinderungen müssen voneinander abgegrenzt werden. Gerade bei kumulierenden Störungen ist dies von besonderer Bedeutung. Das OLG verdeutlicht dies anhand des eigenen Vortrags der Klägerin. In einzelnen Bereichen bestanden gleichzeitig mehrere behauptete Behinderungen, etwa fehlende Vorleistungen, fehlende Ausführungsfestlegungen, nicht erteilte Nachtragsbeauftragungen und weitere Beeinträchtigungen.

Es blieb jedoch offen, wie sich diese Störungen zueinander verhielten und welche konkrete Störung welchen Anteil an der behaupteten Verzögerung hatte. Damit konnte nicht festgestellt werden, welche konkrete Störung welche konkrete Folge ausgelöst hatte. Mithin muss die Bauablaufdarstellung nicht nur umfangreich, sondern vor allem kausal strukturiert sein.

Auch die Schadensberechnung muss zur Störung passen

Dasselbe gilt für die Berechnung der geltend gemachten Mehrkosten.

Die Klägerin hatte ihre Effektivitätsverluste im Wesentlichen anhand eines Vergleichs von Soll- und Ist-Stunden berechnet. Hinzu kamen schematische Annahmen über zusätzliche Zeitaufwände während einzelner Störungen. Das OLG hielt diese Berechnung für nicht ausreichend. Denn aus einem Vergleich zwischen kalkulierten und tatsächlich aufgewendeten Stunden lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Differenz gerade durch eine bestimmte Behinderung verursacht wurde. Eine realistische Kalkulation garantiert insbesondere nicht, dass der kalkulierte Zeitaufwand unter den konkreten Bedingungen der Baustelle tatsächlich ausreicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Darstellung, welcher zusätzliche Aufwand infolge welcher Störung entstanden ist. Vor diesem Hintergrund kann auch § 287 ZPO nicht dazu dienen, einen fehlenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität zu ersetzen. Eine Schätzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass zunächst feststeht, dass ein bestimmter Schaden aufgrund einer bestimmten Pflichtverletzung entstanden ist.

Änderungsanordnungen müssen gesondert abgerechnet werden

Auch soweit Bauzeitmehrkosten auf Änderungsanordnungen zurückgeführt werden, bedarf es einer eigenständigen Betrachtung.

Bei einer Änderung des geschuldeten Leistungsumfangs ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 VOB/B oder einer anderen einschlägigen Vergütungsregelung vorliegen. Die bloße Behauptung, eine Änderungsanordnung habe den Bauablauf verlängert und dadurch zusätzliche Kosten verursacht, genügt nicht.

Nach Auffassung des OLG hätte die Klägerin vielmehr darlegen müssen, welche konkrete Anordnung welche bauzeitlichen Folgen hatte und welche zusätzliche Vergütung sich hieraus ergibt. Eine isolierte Darstellung einzelner zusätzlicher Kostenpositionen reicht hierfür nicht aus.

Damit bestätigt die Entscheidung erneut, dass Bauzeitforderungen und Nachtragsvergütungen nicht in einer einheitlichen Gesamtkalkulation aufgehen dürfen.

Keine Korrektur über § 313 BGB

Das OLG lehnt schließlich auch einen Rückgriff auf § 313 BGB ab.

Die Parteien hatten mit dem Bauvertrag und der Vereinbarung der VOB/B ein differenziertes Regelungssystem geschaffen, das unter anderem Ansprüche wegen Behinderungen, Annahmeverzug und Änderungsanordnungen vorsieht. Wenn eine Partei die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Anspruchsgrundlage nicht schlüssig darlegt, kann dies nach Auffassung des Senats nicht durch einen Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kompensiert werden. Insbesondere gehört es zum allgemeinen Risiko eines Bauvorhabens, dass sich der tatsächliche Bauablauf anders entwickelt als ursprünglich erwartet.

Beide Vertragsparteien müssen damit rechnen, dass es zu Störungen und Verzögerungen kommt. Die bloße Erwartung eines störungsfreien Bauablaufs begründet noch keine Geschäftsgrundlage dahin, dass der Auftraggeber für deren Ausbleiben einstehen müsste.

Auch Preissteigerungen werden nicht automatisch erstattungsfähig

Das Urteil enthält darüber hinaus eine für die Praxis relevante Aussage zu nachträglichen Preissteigerungen.

Die Klägerin hatte aufgrund der verlängerten Bauzeit unter anderem Materialmehrkosten geltend gemacht. Das OLG wies auch diese Forderung zurück. Bei einem Einheitspreisvertrag sind die vereinbarten Einheitspreise grundsätzlich Festpreise. Das Risiko, dass die ursprüngliche Kalkulation aufgrund unerwarteter Lohn- oder Preissteigerungen nicht auskömmlich ist, trägt grundsätzlich der Auftragnehmer.

Soweit Preissteigerungen auf eine vom Auftraggeber zu vertretende Bauzeitverzögerung zurückgeführt werden sollen, bedarf es deshalb wiederum einer konkreten Anspruchsgrundlage und einer entsprechenden Darlegung der Kausalität. Allein der Umstand, dass sich die Ausführung aufgrund einer verlängerten Projektlaufzeit verteuert hat, genügt hierfür nicht.

Leistungsbeschreibung entscheidet über zusätzliche Vergütung

Neben der Bauzeitforderung hatte das OLG über die Vergütung von Kantenschutzprofilen zu entscheiden.

Die Klägerin hatte hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt und sich darauf berufen, dass es sich nach der einschlägigen DIN 18340 um eine besondere Leistung handeln könne. Das OLG stellte jedoch maßgeblich auf die konkrete vertragliche Vereinbarung ab.

Im Leistungsverzeichnis war vorgesehen, dass sämtliche freien GK-Kanten einschließlich der Kantenschutzprofile herzustellen waren. Damit gehörte die Herstellung der Kantenschutzprofile nach Auffassung des Senats bereits zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang. Dass eine Leistung nach der VOB/C grundsätzlich als besondere Leistung eingeordnet werden kann, führt mithin nicht automatisch dazu, dass hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann. Entscheidend bleibt der konkrete Vertragsinhalt. Die technische Einordnung einer Leistung ersetzt deshalb nicht die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

Umlagen: Nicht jede Klausel unterliegt derselben AGB-Kontrolle

Das Urteil enthält ferner differenzierte Ausführungen zu verschiedenen Umlageklauseln.

Das OLG hielt die vereinbarten Umlagen für Baustrom, Bauwasser und sanitäre Einrichtungen grundsätzlich für wirksam. Insoweit sah der Senat eine Preisabrede über selbstständige Leistungen des Auftraggebers, die lediglich der Transparenzkontrolle unterliegt. Anders bewertete das Gericht die Umlage für Baustelleneinrichtung und Müllentsorgung. Diese Klausel unterlag nach Auffassung des OLG der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und hielt dieser nicht stand.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass Umlageklauseln nicht pauschal einer einheitlichen rechtlichen Bewertung unterzogen werden können. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkrete Leistung mit der Umlage vergütet bzw. welcher Kostenposten auf den Auftragnehmer verlagert wird.

Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit dürfen sich nicht überschneiden

Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich die Entscheidung zur Gewährleistungsbürgschaft.

Die Beklagte hatte neben einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme verlangt. Das OLG sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Maßgeblich war insbesondere, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach ihrem Wortlaut „alle für die Erfüllung des Vertrags übernommenen Verpflichtungen gleich aus welchem Rechtsgrund“ absicherte. Nach Auffassung des Senats konnten hiervon auch Gewährleistungsansprüche erfasst sein. Damit bestand eine Überschneidung mit der zusätzlich gestellten Gewährleistungsbürgschaft.

Entscheidend war zudem, dass die Regelung zur Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft keine hinreichend klare zeitliche Begrenzung enthielt. Es war deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Auftraggeberin beide Sicherheiten über einen längeren Zeitraum nach der Abnahme behalten und hinsichtlich von Mängelansprüchen in Anspruch nehmen konnte.

Eine solche Kumulation kann zu einer unangemessen hohen Absicherung des Auftraggebers führen. Das OLG gab daher dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft statt.

Praktische Bedeutung für Auftragnehmer

Die Entscheidung zeigt, dass Bauzeitforderungen bereits während der Ausführung wesentlich stärker differenziert werden müssen, als dies in der Praxis teilweise geschieht. Eine Behinderungsanzeige allein genügt nicht. Sie muss vielmehr Ausgangspunkt einer fortlaufenden, bauablaufbezogenen Dokumentation sein. Für jede relevante Störung sollte insbesondere festgehalten werden:

  • wann die Störung eingetreten ist;
  • welcher konkrete Arbeitsbereich betroffen war;
  • welche Leistung dadurch nicht, nur eingeschränkt oder verspätet ausgeführt werden konnte;
  • welche konkrete Ursache hierfür verantwortlich war;
  • ob und wann die Störung beseitigt wurde;
  • welche Arbeiten währenddessen in anderen Bereichen ausgeführt werden konnten;
  • welche konkrete zeitliche Auswirkung sich auf den weiteren Bauablauf ergab;
  • welche zusätzlichen Kosten gerade hierdurch entstanden sind;
  • welcher Anspruchsgrundlage diese Kosten zuzuordnen sind.

Dabei sollten insbesondere Schadensersatz, Entschädigung nach § 642 BGB und Vergütungsansprüche aus Änderungs- oder Zusatzleistungen getrennt erfasst werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine fortlaufende Zuordnung nach dem Schema:

Störung, betroffene Leistung, Zeitraum, Ursache, Rechtsgrundlage, Bauzeitfolge und sodann Kostenfolge.

Gerade bei länger andauernden Bauvorhaben ist eine nachträgliche Rekonstruktion des Bauablaufs mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass eine erst nach Abschluss des Bauvorhabens erstellte Gesamtkalkulation diese Dokumentationsdefizite regelmäßig nicht ersetzen kann.

Praktische Bedeutung für Auftraggeber

Auch für Auftraggeber enthält die Entscheidung wichtige Hinweise.

Nicht jede Behinderung, die aus ihrer Sphäre stammt, begründet automatisch eine Schadensersatzpflicht. Vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine konkrete Vertragspflicht verletzt wurde. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Arbeitsbereichen, die Koordination von Vorunternehmern und die rechtzeitige Erteilung von Freigaben.

Gleichzeitig sollte der Auftraggeber die eigene Vertragsgestaltung daraufhin überprüfen, ob bestimmte Mitwirkungshandlungen tatsächlich als einklagbare Vertragspflichten ausgestaltet werden sollen. Denn die rechtliche Einordnung als Obliegenheit oder Vertragspflicht kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere Haftung haben.

Bei Änderungsanordnungen sollte zudem zwischen der Anordnung selbst, ihren zeitlichen Auswirkungen und den hieraus folgenden Vergütungsansprüchen unterschieden werden.

Schließlich zeigt die Entscheidung zur Sicherheitenabrede, dass Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten so ausgestaltet werden müssen, dass ihre Sicherungszwecke und zeitlichen Reichweiten eindeutig voneinander abgegrenzt sind.

Fazit

Das OLG Düsseldorf macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass Bauzeitmehrkosten nicht als einheitlicher Anspruch aus einem insgesamt gestörten Bauablauf behandelt werden können.

Entscheidend ist vielmehr die konsequente Trennung der einzelnen Störungen und der daran anknüpfenden Anspruchsgrundlagen.

Eine Behinderung aus der Risikosphäre des Auftraggebers begründet noch keinen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B. Erforderlich ist vielmehr eine schuldhafte Verletzung einer konkreten Vertragspflicht. Handelt es sich dagegen lediglich um eine unterbliebene Mitwirkungshandlung, kann ein Anspruch nach § 642 BGB in Betracht kommen. Dieser ist jedoch auf den Zeitraum des Annahmeverzugs und den Nachteil des unproduktiven Vorhaltens von Produktionsmitteln beschränkt.

Ebenso wenig können Änderungsanordnungen, Nachträge, Planänderungen und sonstige Bauablaufstörungen ohne Weiteres in einer einheitlichen Bauzeitforderung zusammengeführt werden.

Mithin muss der Auftragnehmer für jede Störung nachvollziehbar darlegen, was passiert ist, wann es passiert ist, welche Leistung betroffen war, welche konkrete Folge hieraus entstanden ist und auf welcher Anspruchsgrundlage hierfür Ersatz oder Vergütung verlangt wird.

Die Entscheidung bestätigt damit einen für die bauvertragliche Praxis zentralen Grundsatz: Nicht die bloße Feststellung einer gestörten Bauzeit entscheidet über den Erfolg einer Bauzeitforderung, sondern die belastbare Verbindung zwischen konkretem Ereignis, vertraglicher Pflicht, zeitlicher Auswirkung, Kausalität und Kostenfolge.

Gerade bei komplexen Bauvorhaben sollte die Anspruchsdokumentation deshalb nicht erst mit der Schlussrechnung beginnen. Sie muss vielmehr bereits während der Ausführung so geführt werden, dass sich der tatsächliche Bauablauf später für jede einzelne Störung nachvollziehbar rekonstruieren lässt.

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Ali Artik

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