AGG-Hopper – Endlosschaden bis zur Rente?

Wer wegen einer unzulässigen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren nicht eingestellt wird, kann Ersatz des hierdurch entgangenen Verdienstes verlangen. Wie lange ein solcher Anspruch besteht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun näher eingegrenzt. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist zwar nicht von vornherein in seinem Umfang begrenzt. Der erforderliche Zu-rechnungszusammenhang zwischen der ursprünglichen Benachteiligung und einem später geltend gemachten Verdienstausfall kann aber entfallen, wenn der Bewerber zwischenzeitlich eine angemessene Beschäftigung gefunden und sich diese verfestigt hat (BAG, Urteil vom 10.09.2026 – 8 AZR 153/25).

Der Fall

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023. Ausgangspunkt des 17-jährigen Prozessmarathons war eine Bewerbung des Klägers, einem Juristen aus München, der deutschlandweit als AGG-Kläger bekannt ist, auf eine im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle im Rahmen eines Trainee-Programms eines großen deutschen Versicherers. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte in einem Vorprozess im Jahr 2018 rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte den Kläger bei der Einstellung wegen seines Alters unzulässig benachteiligt hatte und verpflichtet sei, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen“ (Urt. v. 18.6.2018 – 7 Sa 851/17).

Auf Grundlage dieser Feststellung klagte der Jurist für die Jahre 2009 bis 2017 entgangenen Gewinn in Höhe von 340.000,00 € ein. Vor dem LSG Hessen einigten sich die Parteien 2021 auf einen Vergleich, der eine Zahlung von 100.000,00 € als „weitere Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG“ vorsah (zuvor hatte er bereits eine Entschädigung in Höhe von 14.000,00 € erhalten). Damit war der Streit allerdings noch nicht beendet. Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger nunmehr entgangenen Gewinn für die Jahre 2020 bis 2023 in Höhe von rund 236.000,00 € geltend. Er ist der Auffassung ihm stehe ein zeitlich unbegrenzter Schadensersatz bis zur Rente zu.

Die Entscheidung

Nachdem sowohl die erste als auch die zweite Instanz die Klage abgewiesen hatten, blieb nun auch die Revision zum BAG ohne Erfolg. Das BAG stellte zunächst klar, dass die Ersatzpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht von vornherein in ihrem Umfang begrenzt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob der konkret geltend gemachte Schaden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität tatsächlich auf die Benachteiligung zurückzuführen ist. Hierfür würden die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff. BGB gelten, sodass die Ersatzpflicht unter anderem davon abhängig sei, ob der geltend gemachte Schaden noch dem Schutzzweck der verletzten Norm zurechenbar ist. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der diskriminierenden Nichteinstellung und einem späteren Verdienstausfall soll nach Ansicht des BAG entfallen, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden hat und sich diese Beschäftigung verfestigt hat.

So lag es im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber aufgenommen und die Tätigkeit über mehrere Jahre ausgeübt. Seine weitere berufliche Entwicklung sei deshalb nicht mehr der Diskriminierung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Das BAG begründete dies unter anderem damit, dass das AGG zusammen mit den Vorgaben des Unionsrechts einen wirksamen und tatsächlichen Schadensausgleichs unter Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleisten solle. § 15 Abs. 1 AGG diene dem Ausgleich durch eine Benachteiligung entstandener Schäden, führe aber nicht dazu, dass sämtliche späteren Veränderungen der beruflichen Entwicklung eines Bewerbers auf die ursprüngliche Benachteiligung zurückgeführt werden könnten.

Das Fazit

Die Entscheidung grenzt für Arbeitgeber die Folgen einer diskriminierenden Nichteinstellung wirtschaftlich zumindest ein wenig ein, auch wenn der zuständige Senat die Haftung nach § 15 AGG wohl nicht für begrenzt hält. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts besteht zwar gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum. Er endet aber dort, wo der weitere berufliche Werdegang nicht mehr auf die ursprüngliche Benachteiligung zurückgeführt werden kann.

Offen bleibt nach der zum Erscheinungsdatum ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung unter welchen Voraussetzungen eine neue Beschäftigung als „angemessen“ und ab welchem Zeitpunkt sie als „verfestigt“ anzusehen ist. Diesbezüglich sind die vollständige Urteilsbegründung und die weitere Rechtsprechung abzuwarten.

Arbeitgebern ist grundsätzlich dazu zu raten, in Vergleichen mit AGG-Klägern eine umfassende Abgeltungsklausel aufzunehmen, um sich nicht dem Risiko einer weiteren Haftung auszusetzen und die Haftung bereits dadurch zu begrenzen.

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Friederike Schmidt

Friederike Schmidt

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