Streitverkündung an Schiedsrichter im Aufhebungsverfahren zulässig

Mit Beschluss vom 30.07.2026 (Az. I ZB 6/26) hat der BGH eine bislang umstrittene Frage zur Streitverkündung im Schiedsverfahren geklärt: In einem Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann eine Partei einem an dem Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter den Streit verkünden. § 72 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritte im Sinne der Vorschrift sind, ist auf Schiedsrichter weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Der Sachverhalt

Dem Beschluss lag ein Verfahren zugrunde, indem die Antragstellerin die Aufhebung und die Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs begehrte.

Die Antragstellerin machte unter anderem geltend, der Schiedsspruch beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit des verfahrensrechtlichen ordre public. Darüber hinaus berief sie sich auf eine mögliche Befangenheit eines der drei Schiedsrichter. Dieser habe seine Offenbarungspflichten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. verletzt, weil er eine langjährige Kooperation mit einer Kanzlei nicht offengelegt habe, die wiederum die Antragsgegnerin beraten hatte.

Nach Erlass des Schiedsspruchs stellte die Antragstellerin deshalb ein Ablehnungsgesuch gegen den betreffenden Schiedsrichter. Dieses wurde durch den DIS-Rat zurückgewiesen.

Im anschließenden Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht behauptete die Antragstellerin, der Schiedsrichter habe bereits bei Übernahme seines Amtes oder jedenfalls während des laufenden Schiedsverfahrens Kenntnis von der Beratungstätigkeit der Kanzlei für die Antragsgegnerin gehabt. Das Gericht ordnete daraufhin eine Beweisaufnahme an.

Vor diesem Hintergrund verkündete die Antragsgegnerin dem Schiedsrichter den Streit. Sie machte geltend, für den Fall, dass der Schiedsspruch wegen einer Befangenheit des Schiedsrichters aufgehoben werde, könne ihr gegen diesen ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter ab. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde.

Der BGH hatte damit insbesondere die Frage zu beantworten, ob die für Richter geltende Einschränkung des § 72 Abs. 2 ZPO auch auf Schiedsrichter zu übertragen ist.

Die Entscheidung

Der BGH hob die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf und wies dieses an, die Streitverkündungsschrift dem Schiedsrichter zuzustellen.

Nach Auffassung des BGH liegen die Voraussetzungen einer Streitverkündung nach § 72 ZPO vor. Das gilt auch im Verfahren über die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Die Streitverkündung ist grundsätzlich in Rechtsstreitigkeiten jeder Art statthaft. Der Schiedsrichter ist dabei nicht bereits nach § 72 Abs. 2 ZPO von der Streitverkündung ausgeschlossen. Die Vorschrift nennt ausdrücklich nur das Gericht und einen vom Gericht ernannten Sachverständigen. Ein Schiedsrichter eines schiedsrichterlichen Verfahrens gehört dagegen keinem staatlichen Gericht an. Eine unmittelbare Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO scheidet deshalb aus.

Auch eine entsprechende Anwendung lehnt der BGH ab. Entscheidend ist dabei, dass die Streitverkündung gegenüber dem Schiedsrichter im nachfolgenden staatlichen Verfahren durchaus einen eigenständigen Zweck erfüllen kann. Die mit der Streitverkündung bezweckte Interventionswirkung kann sich auf das Verfahren über die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beziehen. Gerade dort können sich Umstände ergeben, aus denen sich gegebenenfalls ein späterer Anspruch gegen den Schiedsrichter ableiten lässt.

Der BGH sieht deshalb eine wesentliche Besonderheit gegenüber dem staatlichen Richter oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen: Bei diesen Personen geht die Streitverkündung typischerweise deshalb ins Leere, weil sie bereits Kenntnis vom Verfahren haben. Beim Schiedsrichter ist dies im nachfolgenden staatlichen Verfahren gerade nicht der Fall.

Zwar kann die Streitverkündung gegenüber einem Schiedsrichter praktische Folgeprobleme auslösen. Tritt der Schiedsrichter dem Rechtsstreit bei, können daraus Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen. In diesem Fall kann eine Zurückverweisung der Sache an das identisch besetzte Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO ausscheiden. Diese möglichen Konsequenzen rechtfertigen nach Ansicht des BGH jedoch keinen Ausschluss der Streitverkündung. Die Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines gegenüber dem Schiedsrichter bestehenden Ablehnungsgrunds beantragt, wird regelmäßig ohnehin keine Zurückverweisung an das identisch besetzte Schiedsgericht anstreben. Die andere Partei kann dagegen selbst entscheiden, ob sie für den Fall der Aufhebung eine Zurückverweisung beantragt oder durch eine Streitverkündung das Risiko eines späteren Beitritts des Schiedsrichters begründet.

Schließlich verneint der BGH auch einen Rechtsmissbrauch der Streitverkündung. Die Antragsgegnerin durfte die Streitverkündung daher nutzen, um die mit ihr bezweckte Interventionswirkung für einen möglichen späteren Haftungsprozess zu sichern.

Praxishinweis

Der BGH stellt mit seinem Beschluss vom 30.07.2026 klar, dass einem Schiedsrichter im Verfahren über die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs grundsätzlich der Streit verkündet werden kann.

Eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Die besondere Stellung des Schiedsrichters und die mit der Streitverkündung verbundenen Interessen rechtfertigen es nicht, ihn mit einem staatlichen Richter oder einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gleichzustellen.

Gleichzeitig bleibt das Rechtsmissbrauchsverbot als wichtige Grenze bestehen.

Für die Praxis bedeutet dies: Besteht aufgrund des Vorbringens im Aufhebungsverfahren die konkrete Möglichkeit, dass der Schiedsspruch wegen eines dem Schiedsrichter vorgeworfenen Fehlers aufgehoben wird und hieraus zugleich ein Schadensersatzanspruch gegen den Schiedsrichter entstehen könnte, kann die Streitverkündung ein geeignetes Mittel sein, die eigene Rechtsposition für einen späteren Regressprozess abzusichern.

Der BGH eröffnet damit einen prozessualen Weg, der insbesondere bei Streitigkeiten über die Unparteilichkeit und Offenbarungspflichten von Schiedsrichtern von erheblicher Bedeutung sein kann. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass das Interesse an der Prozessökonomie einer solchen Streitverkündung nicht generell entgegensteht.

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Ali Artik

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