Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.04.2026 (Verg 13/25) entschieden, dass ein Vorabinformationsschreiben nach § 134 Abs. 1 GWB auch den Preis des Bestbieters enthalten muss.
Sachverhalt
Der Auftraggeber vergab Betriebsleistungen für Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. In dem Vorinformationsschreiben teilte der Auftraggeber der Antragstellerin Folgendes mit:
„Wie in den Vergabeunterlagen bekanntgemacht, wird der Zuschlag zu 100% nach dem Preis vergeben. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis (in Euro brutto).
Ihr Angebot enthält einen höheren Angebotspreis (in Euro brutto) als das des Zuschlagsbieters.
In der Gesamtbewertung belegt Ihr Angebot den 12. Platz.
Demnach ist das Angebot des Zuschlagsbieters wirtschaftlicher als Ihr Angebot.“
Die Antragstellerin rügte daraufhin unter anderem den unzureichenden Informationsgehalt des Vorinformationsschreibens und legte nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung durch den Auftraggeber einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Berlin ein. Die Vergabekammer hielt die erteilte Vorinformation für unzureichend und verlangte zumindest „grobe Prozentangaben“ zum Preisabstand. Auch die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei trotz der schlechten Platzierung zu bejahen, da sich der Nachprüfungsantrag nicht nur auf den Erhalt des Zuschlags, sondern auch auf die Erteilung einer den Anforderungen des § 134 Abs. 1 GWB genügenden Vorinformation richte. Die Vergabekammer versetzte das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Auftraggebers hatte zwar teilweise Erfolg. Das KG Berlin bestätigte die Rechtsauffassung der Vergabekammer zum unzureichenden Informationsgehalt der erteilten Vorinformation allerdings nicht nur, sondern vertritt insoweit einen sogar noch strengeren Standpunkt und verlangt ausdrücklich die Angabe des Preises (und nicht nur grobe Prozentangaben hinsichtlich des Preisabstands) des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung führte das KG Berlin im Wesentlichen Folgendes aus:
Zur Antragsbefugnis:
„Durch die ungenügende Information (oder Dokumentation) als solcher verschlechtern sich die Zuschlagschancen nicht. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen aber gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) unmöglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm, soweit möglich, gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Denn dann folgt die darzulegende Verschlechterung der Zuschlagschancen bereits aus der Möglichkeit, dass der aufgrund der unzureichenden Information (oder Dokumentation) nur allgemein gerügte Verstoß gegen Vorschriften des materiellen Kartellvergaberechts zu einer Verschlechterung der Zuschlagschancen geführt haben könnte.“
Zum nötigen Informationsgehalt eines Vorinformationsschreibens:
„Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies (die Begründung der vorgesehenen Nichtberücksichtigung) zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes.“
Praxishinweis:
Die Entscheidung hat – außerhalb von offenen und nicht offenen Bauvergaben, bei denen die aufgerufenen Preise ohnehin über das Submissionsprotokoll offenzulegen sind – erhebliche praktische Relevanz, zumal die meisten der tagtäglich versendeten Vorinformationsschreiben den Anforderungen des KG Berlin nicht genügen dürften.
Jedenfalls nach Auffassung des Verfassers ist die verpflichtende Offenlegung des Angebotspreises in einem Vorinformationsschreiben allerdings zu weitgehend. Ein dahingehendes Erfordernis lässt sich dem Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB gerade nicht entnehmen, da hiernach nur die Gründe der Nichtberücksichtigung mitzuteilen sind. Im Falle einer reinen Preisvergabe liegt der Grund für die Nichtberücksichtigung jedoch schlicht darin, dass der Bestbieter einen niedrigeren Preis aufgerufen hat. Nähere Darlegung erübrigen sich hier (vgl. etwa VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 – VK 2-47/24). Bei mehreren Zuschlagskriterien mag es im Einzelfall zwar angezeigt sein, den Preisabstand in etwa zu umreißen, um die Zuschlagsentscheidung insgesamt nachvollziehbar zu begründen. Einer Offenlegung des Angebotspreises des Bestbieters bedarf es aber auch hier nicht, zumal öffentliche Auftraggeber Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter zu wahren haben, vgl. etwa § 5 Abs. 1 VgV. Nach Auffassung des Verfassers verwundert es nicht, dass sich die von dem KG Berlin vertretene Auffassung in der Rechtsprechung der außerhalb Berlins ansässigen Nachprüfungsinstanzen nicht wiederfindet. Für öffentliche Auftraggeber außerhalb Berlins ist daher auch trotz der Entscheidung des KG Berlin weiterhin Zurückhaltung bei der Offenlegung von Informationen zum Preisangebot des Bestbieters geboten.
