Passend zur Urlaubs- und Reisezeit hat das OLG Köln klargestellt, dass Fluggesellschaften, die ihren Kunden gegen Aufpreis den Einsatz von nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) versprechen, den Zeitpunkt dieses Einsatzes bereits in der Werbebotschaft klar benennen müssen und ihn nicht erst auf einer verlinkten Seite erläutern dürfen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.07.2026, Az. 6 U 68/25).
Zum Sachverhalt
Im Rahmen des Buchungsvorgangs hatten die Kunden der Fluggesellschaft die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis CO₂-Emissionen zu reduzieren, unter anderem, indem sie ihre „flugbezogenen CO₂-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren“ könnten. Der genaue Einsatzzeitpunkt dieses nachhaltigen Flugkraftstoffes wurde erst auf einer FAQ-Website der Fluggesellschaft erläutert. Hier wurde klar, dass das SAF innerhalb von sechs Monaten in den Betrieb eingespeist werden sollte, aber nicht bereits auf dem konkret gebuchten Flug verwendet werden würde.
Die Klägerin, ein Verbraucherverband, hielt dies für irreführend und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt und untersagte die Werbung.
Die Entscheidung des OLG Köln
Im Ergebnis bestätigte das OLG Köln diese Entscheidung. Allerdings bejahte das Gericht eine Irreführung durch das Vorenthalten wichtiger Informationen (§ 5a UWG) und nicht durch aktives Tun (§ 5 UWG), wie noch das Landgericht.
Der Senat stellte klar, dass der Zeitpunkt des SAF-Einsatzes für die angesprochenen Kunden eine für ihre Kaufentscheidung relevante Größe sei, die dem Verbraucher daher rechtzeitig mitgeteilt werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Verbraucher den Aufpreis nur dann zahlen würde, wenn sie glaubten, damit gerade ihren konkreten Flug zeitnah oder sogar unmittelbar sauberer zu machen, was tatsächlich jedoch nicht zutreffe. Durch den Link auf die weitere Website und die dort vorhandene Klarstellung würde diese Irreführung nicht ausreichend korrigiert. Die Kunden erhielten die entscheidungsrelevanten Informationen nicht rechtzeitig genug, um sie einzubeziehen. Der Senat stellte zudem klar, dass sich diese Angabe auch ohne größeren Aufwand bereits in der Werbeaussage unterbringen ließe und die unternehmerische Tätigkeit daher nur geringfügig beeinträchtige.
Aufgrund eines Teilverzichts der Klägerin musste das OLG nicht mehr dazu Stellung nehmen, ob auch die Aussage „CO₂-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten“ eine Irreführung darstellt.
Fazit und Praxishinweis
Das Oberlandesgericht führt seine bisherige Linie zu umweltbezogenen Aussagen konsequent fort und verdeutlicht noch einmal die hohen Anforderungen an die Klarheit und Wahrheit von umweltbezogenen Werbeaussagen und dass eine nachgelagerte Aufklärung nicht ausreicht.
Wichtig ist, dass ab dem 27.09.2026 die neuen Regelungen des UWG gelten, die auf die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 zurückgehen und die in vielen Punkten noch strengere Anforderungen setzen und die Rahmenbedingungen und Zulässigkeitsanforderungen für die Werbung von Unternehmen, die auf Ihre Nachhaltigkeitsbemühungen und umweltbezogenen Aktivitäten hinweisen wollen, deutlich verändern.
Unter diesen Regelungen wäre die streitgegenständliche Werbung auch noch aus weiteren Aspekten kritisch zu beurteilen. Deutlich wird, dass Unternehmen gut beraten sind ihre Kampagnen zu (vermeintlicher) CO₂-Neutralität und ähnlichen Nachhaltigkeitsversprechen auf den kritischen Prüfstand zu stellen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
