Verlangt ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung, muss er sich unter Umständen anrechnen lassen, was er durch eine zumutbare andere Beschäftigung hätte verdienen können. Arbeitgeber versuchen deshalb häufig, umfassende Auskünfte über Bewerbungen und die Arbeitssuche des Arbeitnehmers zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 26.08.2026 (Az.: 5 AZR 37/25) klargestellt: Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur in engen Grenzen.
DER FALL
Der Kläger verlangte nach einer unwirksamen Kündigung von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Annahmeverzugsvergütung.
Die Arbeitgeberin wandte ein, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage verlangte sie deshalb umfangreiche Auskünfte. Der Kläger sollte mitteilen, welche Stellenangebote ihm die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterbreitet hatten. Dabei sollte er insbesondere Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung machen. Darüber hinaus verlangte die Arbeitgeberin Auskunft darüber, auf welche Stellenangebote sich der Kläger beworben hatte, wie die Bewerbungen erfolgt waren und zu welchem Ergebnis sie geführt hatten. Außerdem sollte er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen und seine eigenen Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung offenlegen.
Das Landesarbeitsgericht gab den Auskunftsanträgen nur in geringem Umfang statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Revision ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Fünfte Senat stellte klar, wie weit der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers reicht. Danach kann der Arbeitgeber grundsätzlich gemäß § 242 BGB verlangen, dass der Arbeitnehmer mitteilt, welche Stellenangebote ihm von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreitet wurden und welchen Inhalt diese hatten. Der Arbeitgeber kennt diese Vermittlungsvorschläge regelmäßig nicht, benötigt die Informationen aber, um konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen zu können. Ein weitergehender, selbständig einklagbarer Auskunftsanspruch besteht dagegen nicht. Der Arbeitgeber kann insbesondere nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Annahmeverzugsprozesses offenlegt, ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich auf die vorgeschlagenen Stellen beworben hat. Auch die Vorlage von Bewerbungsunterlagen kann er nicht beanspruchen. Entsprechendes gilt für eigene Such- und Bewerbungsbemühungen des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers. Auch hierzu besteht kein eigenständiger Auskunftsanspruch.
Der Arbeitnehmer ist damit jedoch nicht vollständig von jeder Darlegung befreit. Hat der Arbeitgeber konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt, muss der Arbeitnehmer im Annahmeverzugsprozess im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast erklären, wie er auf diese Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.
DAS FAZIT
Die Entscheidung begrenzt die Auskunftsrechte des Arbeitgebers bei Streitigkeiten über Annahmeverzugsvergütung deutlich. Der Arbeitgeber darf Informationen über die von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote und deren Inhalt verlangen. Einen umfassenden, selbständig einklagbaren Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Bewerbungen, Bewerbungsunterlagen und eigener Suchbemühungen hat er dagegen nicht.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung allerdings keinen „Freifahrtschein“, Bewerbungsbemühungen vollständig zu verschweigen. Sobald der Arbeitgeber konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten dargelegt hat, muss der Arbeitnehmer im Annahmeverzugsprozess erläutern, wie er auf diese reagiert hat. Die entscheidende Grenze verläuft damit zwischen dem eigenständigen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers und der sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers im laufenden Vergütungsprozess.
