Das Oberverwaltungsgericht hat am 14.08.2026 die lange erwartete Entscheidung zu zwei Normenkontrollanträgen von Umweltvereinigungen getroffen, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des geplanten Trainingsgeländes des 1. FC Köln im Grüngürtel richteten. Damit kann zumindest juristisch ein Schlussstrich unter die jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung gezogen werden.
Der Rat der Stadt Köln hatte im Juni 2020 einen Bebauungsplan für die Erweiterung und Ergänzung von Sportanlagen im Bereich des Trainingsgeländes des 1. FC Köln beschlossen. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollten Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden. Insbesondere gegen die künftige Nutzung der Gleueler Wiese richteten sich die Normenkontrollanträge der Umweltverbände. Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt in erfreulich klarer Weise festgestellt, dass die vorgetragenen Bedenken (z. B. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Insekten, Fledermäusen und europäischen Vogelarten sowie gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln) nicht durchschlagen. Ebenso hat das Gericht klar herausgestellt, dass der Rat der Stadt eine ordnungsgemäße Abwägung mit Blick auf Standortalternativen getroffen hat. Ebenso konnte das Gericht keine negativen Auswirkungen der geplanten Trainingsplätze mit Blick auf das Landschaftsschutzgebiet „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ erkennen. Schließlich seien auch keine negativen Auswirkungen auf das Stadtklima zu befürchten.
Für die Sportstadt Köln ist die Entscheidung zu begrüßen. Die Entscheidung zeigt, dass eine Versachlichung der Diskussion um die Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten für den 1.FC Köln dringend geboten ist. Insbesondere steht jetzt fest, was spätestens seit der ersten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Jahr 2022 klar war: artenschutzrechtliche- und umweltfachliche Gründe können dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Jetzt obliegt es der Kölner Stadtpolitik, die richtigen Schlüsse aus der Entscheidung zu ziehen (OVG NRW, Aktenzeichen 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE).
