Stadionverbot für unerwünschte Vlogger

Aktuell sorgt der Verein Dynamo Dresden in der Fußballwelt und Medienlandschaft für Aufsehen. Im Hinblick auf das Reizthema „Stadion-Vlogs“ positioniert sich Dynamo Dresden klar gegen die „unerwünschten Zuschauer“. Setzt der Verein damit ein Beispiel für andere Clubs und Fangruppierungen?

Gerade in Zeiten der zunehmenden Kommerzialisierung des Fußballs setzt der Verein damit ein deutliches Zeichen zur Stärkung seiner Fankultur. Auch andere Vereine im gesamten Sportbereich dürften sich zunehmend die Frage stellen, welchen Weg sie im Umgang mit „Stadion-Vlogs“ gehen wollen. Mit „Stadion-Vlogs“ sind Videoaufnahmen gemeint, die den Stadionbesuch dokumentieren und diesen über soziale Medien verbreiten. Abseits sportlicher Diskussionen zu diesem kontroversen Thema wirft ein solches „Stadionverbot für unerwünschte Vlogger“ auch rechtliche Fragen auf, da gleich verschiedene Rechtsbereiche betroffen sind.

Primär geht es um die Stadionordnung eines Vereins, die von den Fans einzuhalten ist. Grundsätzlich steht es den Vereinen frei, in ihrer Stadionordnung auch die Verhaltensspielregeln für Videoaufnahmen festzulegen. Wesentlich ist insoweit die Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen Interessen. Während private Aufnahmen nicht zu beanstanden sind, tangieren hingegen kommerzielle Aufnahmen in Form von „Stadion-Vlogs“ die wirtschaftlichen Interessen der Vereine, da insbesondere die Verwertungsrechte des Vereins und der involvierten Medienpartner betroffen sind. Denn bekanntermaßen sind Aufzeichnungen eines Fußballspiels und damit verbundene Vermarktungsrechte streng lizenziert. Besonders brisant für die Vereine ist dabei der Umstand, dass sie wirtschaftlich nicht an solchen „Stadion-Vlogs“ partizipieren.

Neben monetären Interessen der Vereine betrifft das Thema „Stadion-Vlogs“ jedoch auch weitere Rechtsbereiche, wie etwa das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), da Aufnahmen von anderen Stadionbesuchern auch das Recht am eigenen Bild berühren. Dieser Interessenkonflikt gilt insbesondere für andere Stadionbesucher, die sich durch permanente Aufnahmen gestört fühlen und dies auch zum Ausdruck bringen. Darüber hinaus betreffen solche Aufnahmen von anderen Personen und deren Verbreitung über soziale Medien auch Fragen des Datenschutzrechts.

Im Ergebnis wird es beim Verbot von „Stadion-Vlogs“ zukünftig wohl verstärkt um die Abgrenzung kommerzieller Aufnahmen von rein privaten Aufnahmen gehen. In der Praxis lässt sich diese Unterscheidung für die Vereine von außen nur schwer beurteilen, da die Verwendungsabsicht zum Aufnahmezeitpunkt für den Verein und den eingesetzten Ordnungsdienst oft nicht ersichtlich sein wird.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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