Das KRITIS-Dachgesetz ist zwischenzeitig in Kraft getreten und Betreiber kritischer Anlagen sind seit dem 17. Juli 2026 verpflichtet, ihre Anlagen zu registrieren. Wie defizitär Deutschland bei der Sicherung seiner kritischen Infrastruktur immer noch aufgestellt ist, zeigen die aktuellen Vorkommnisse am Flughafen Leipzig/Halle.
Das bereits im Newsletter vom 07.10.2025 skizzierte Szenario, nach dem „Baumarktdrohnen“ mit Sprengmitteln bestückt und gegen kritische Infrastrukturen in Deutschland eingesetzt werden, ist spätestens seit gestern zum Realfall geworden. Während im damaligen Newsletter noch von einer Bestückung mit improvisierten Sprengladungen oder auf dem Schwarzmarkt beschafften Granaten ausgegangen wurde, stellt sich die Realität, wie den aktuellen Medienberichten zu entnehmen ist, noch weit aus bedrohlicher dar. Danach soll nämlich die Drohne, die auf dem Flughafen Leipzig/Halle in unmittelbarer Nähe der Antonov Transportflugzeuge gelandet ist, mit dem professionellen militärischen Plastiksprengstoff Semtex bestückt gewesen sein. Das deutet auf einen staatlichen Akteur, der über militärische Mittel verfügt, hin, was wohl den Innenminister in seinem Pressestatement dazu veranlasst hat, von „fremden Mächten“ zu sprechen.
Was aber bedeutet dies für diejenigen die – jedenfalls auch – für die Sicherheit kritischer Anlagen zu sorgen haben, nämlich die Betreiber derselbigen?
§ 13 KRITISDachG verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Resilienz zu treffen, um das Auftreten von Vorfällen zu verhindern, auf Vorfälle zu reagieren und diese abzuwehren und einen angemessenen Schutz von Liegenschaften zu gewährleisten. Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, hat jeder Betreiber einer kritischen Anlage auf Basis der nationalen Risikoanalysen und -bewertungen sowie der eigenen betrieblichen Risikoanalysen und -bewertungen zu bestimmen. Angesichts der aktuellen Vorfälle wird man genau dieses Szenario, nämlich nicht nur Ausspähung und Verletzungen der Flugsicherheit durch Drohnen, sondern auch Angriffe durch Drohnen mit Sprengmitteln bei der Risikoanalyse und -bewertung zu berücksichtigen haben. Zwar wurden zwischenzeitig die hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Drohnenabwehr geklärt, jedoch zeigen die aktuellen Ereignisse, dass die Risiken von Drohnenangriffen nicht allein durch die klassischen Hoheitsträger bewältigt werden können.
Da wie vorbeschrieben das KRITISDachG die Betreiber kritischer Anlagen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer Anlagen zu treffen werden diese zu prüfen haben, wie ihre Anlagen gegen Drohnenangriffe geschützt werden können. Anders als oftmals in der Medienberichterstattung kolportiert, gibt es effiziente Drohnendetektions- und Abwehrsysteme, die aufgrund ihrer Wirkweise auch eingesetzt werden können, ohne dass Kollateralschäden durch abstürzende Drohnen zu befürchten sind.
CBH berät Betreiber kritischer Anlagen konkret, wie sie rechtssicher mit den von Drohnen ausgehenden Risiken umgehen können und was zu veranlassen ist, um den Betreiberpflichten nach dem KRITISDachG zu genügen.
Darüber hinaus zeigt die Beratungspraxis, dass auch Unternehmen, die keine kritischen Anlagen betreiben, angesichts der aktuellen Bedrohungen durch Drohnen Maßnahmen treffen wollen, um ihre Betriebe gegen drohnenbedingte Risiken, sei es durch Angriffe oder Ausspähungsaktivitäten, zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist sehr zu begrüßen, dass auch die Politik nunmehr darüber nachdenkt, wie die Drohnenabwehr verbessert beziehungsweise effektiver umgesetzt werden kann. So überlegt der Innenminister Brandenburgs die Drohnenabwehrmöglichkeiten dadurch zu stärken, dass staatliche Institutionen bei der Drohnenabwehr durch Beliehene unterstützt werden können. Dies soll dem Vernehmen nach durch die Aufnahme neuer Regelungen in das Landespolizeigesetz ermöglicht werden.
Angesichts der aktuellen Entwicklungen plant CBH im Rahmen der anstehenden 3. Fachtagung – Sicherheit der kritischen Infrastruktur – das Thema Umgang mit Risiken, die von Drohnen ausgehen, zu beleuchten.
