OVG NRW zu Windenergiegebieten: Erfolgloser Eilantrag gegen Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete im Regionalplan Düsseldorf

Am 12.06.2026 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Eilantrag des Kreises Kleve gegen Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete im Regionalplan Düsseldorf abgelehnt (OVG Münster (22. Senat), Beschluss vom 12.06.2026 – 22 B 44/26.NE).

Sachverhalt (Überblick)

Gegenstand der Eilentscheidung ist die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf, in Kraft seit 18.07.2025, mit der u. a. die Flächen Kra01‑A1, Kra02, Kra03 und Kra04 im Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg als Windenergiebereiche festgelegt wurden. Der Antragsteller (Kreis) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Außervollzugsetzung dieser vier Windenergiebereiche, hilfsweise die Außervollzugsetzung (nur) der zusätzlichen Festlegung dieser vier Flächen als Beschleunigungsgebiete; jeweils bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Er rügt insbesondere Abwägungsfehler (u. a. Landschaftsbild, Kulturlandschaft, lärmarme Räume) und beruft sich auf die rechnerische Entbehrlichkeit dieser Flächen (Puffer gegenüber dem Flächenbeitragswert).

Entscheidung

Keine Teilbarkeit des Regionalplans

Das Gericht betont, dass eine partielle Außervollzugsetzung von Regionalplänen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn der Plan ein einheitliches Planungskonzept verfolgt und die Teilbarkeit nicht gegeben ist.

Die 18. Änderung beruht auf einem einheitlichen Planungskonzept. Das Herausbrechen einzelner Windenergiebereiche würde die „Gesamtstatik“ verändern. Bei Unwirksamkeit einzelner Festlegungen und fehlender Teilbarkeit wäre der Plan daher insgesamt außer Vollzug zu setzen. Das heißt, eine Außervollzugsetzung nur der fraglichen vier Flächen in Kranenburg kam nicht in Betracht.

Hinzu kommt, dass bei (hypothetischer) Unwirksamkeit einzelner Festlegungen der gesamte Plan außer Vollzug zu setzen wäre; dies würde die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich (wieder) wirken lassen – das mit dem Eilantrag verfolgte Ziel ließe sich damit gerade nicht erreichen.

Unbeachtlichkeit der Eignung sonstiger Flächen

§ 249 Abs. 6 S. 2 BauGB bestimmt, dass die Ausweisung von Flächen für die Windenergie nicht davon abhängt, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Windenergie geeignet sind.

Das OVG stellt dazu heraus, dass sich die Rechtfertigung des Plans künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken kann. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner früheren Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, nicht mehr erforderlich sein.

§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/2355, S. 34) sicherstellen, dass im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung bei Windenergiegebieten keine unangemessen hohen Anforderungen im Hinblick auf eine vergleichende Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum gestellt werden. Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es ausreichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung, kann hingegen nicht verlangt werden.

Eine abwägungsgerechte Planung setzt voraus, dass die Eignung der ausgewählten Gebiete besteht und gegenläufige Aspekte ermittelt, bewertet und abgewogen werden. Die Planung fokussiert auf die Festlegung und Rechtfertigung von Positivflächen; die gesetzliche Folge der Nichtprivilegierung außerhalb dieser Flächen ist vom Plangeber lediglich im Blick zu behalten, aber nicht eigenständig zu rechtfertigen.

Der Plangeber ist nicht verpflichtet, sein Konzept so auszulegen, dass möglichst alle bislang für WEA genutzten Flächen übernommen werden. Im Rahmen der allgemeinen Abwägung ist es regelmäßig sachgerecht, Bestands- und Vertrauensschutzinteressen zu berücksichtigen; deren Gewichtung liegt im planerischen Ermessen.

Gebundene Ausweisung von Beschleunigungsgebieten – Normenkontrollfähigkeit offen

Zum Hilfsantrag (Beschleunigungsgebiete) lässt der Senat die Zulässigkeit ausdrücklich offen. Er weist jedoch darauf hin, dass Beschleunigungsgebiete nicht das Ergebnis einer planerischen Abwägung sind, sondern – sobald die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 ROG vorliegen – verbindlich auszuweisen sind. Der planerische Einschlag ist daher „kaum erkennbar“; die Bestimmung stellt eine Festlegung sui generis dar, deren Normenkontrollfähigkeit zweifelhaft ist.


Fazit für die Praxis

  • Für die Ausweisung von Windenergiegebieten genügt eine nachvollziehbare Methodik und Ergebnisdarstellung; ein formalisiertes Alternativenranking ist nicht erforderlich.
  • Pläne dürfen Bestands- und Vertrauensschutzinteressen berücksichtigen; die konkrete Gewichtung liegt im planerischen Ermessen.
  • Die abwägungsgerechte Planung bringt es mit sich, dass die ausgewählten Windenergiebereiche zwingend für die Windenergie geeignet sein müssen; gegenläufige Aspekte sind zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen.
  • Die Planung beschränkt sich auf die Festlegung und Begründung dieser Positivflächen; die Nichtprivilegierung außerhalb ist gesetzliche Folge und bedarf keiner eigenen planerischen Rechtfertigung.
  • Beschleunigungsgebiete sind von Gesetzes wegen verbindlich auszuweisen; ihre Normenkontrollfähigkeit wird vom Senat ausdrücklich offengelassen.

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Anika Lehnen

Anika Lehnen

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