In seiner Entscheidung vom 02.07.2026 – I ZR 96/22 – beschäftigt sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Möbelstücke als Werke der angewandten Kunst einzuordnen sind.
Sachverhalt
Klägerin im hiesigen Verfahren ist die Herstellerin des unter der Bezeichnung „USM Haller“ vertriebenen modularen Möbelbausystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend nur „die Beklagte“), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an.
Nachdem sich die Beklagte zunächst auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor. Dort werden nun sämtliche Komponenten aufgelistet, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite auch mit Bildern von zusammengebauten Möbeln und bot Komponenten in matter Ausführung und Tablare in zusätzlichen Farben als „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ an.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ihre geltend gemachten Ansprüche stütze die Klägerin primär auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Während das LG Düsseldorf die Ansprüche noch bejahte, lehnte das OLG Düsseldorf hingegen urheberrechtliche Ansprüche ab und gab lediglich den Ansprüchen gestützt auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz statt. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien die vom OLG Düsseldorf zugelassene Revision ein.
Entscheidung des BGH
Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hatte.
Nach Auffassung des BGH war das OLG Düsseldorf im Zuge seiner Beurteilung von unzutreffenden Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG ausgegangen. Insoweit stellt der BGH klar, dass der Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist. Erforderlich sind demnach zwei kumulative Voraussetzungen. Zum einen muss der jeweilige Gegenstand ein Original sein, d.h. der Gegenstand muss eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen. Zum anderen ist die Einstufung als Werkelementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen.
Das OLG Düsseldorf ist aus Sicht des BGH rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten. Ferner hat das OLG Düsseldorf nach Einschätzung des BGH zu Unrecht angenommen, dass bei der Prüfung der Originalität entscheidend auf die subjektive Sicht des Schöpfers abzustellen ist. Außerdem sei vom OLG Düsseldorf nicht beachtet worden, dass für die Beurteilung, ob ein Gegenstand eine eigenständige Schöpfung und somit urheberrechtlich geschützt ist, auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunst-ausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden können.
In seinen Hinweisen an das OLG Düsseldorf – bezüglich der nachgelagerten Frage einer Urheberrechtsverletzung – vollzieht der BGH ferner einen Rechtsprechungswechsel. Soweit der BGH für die Prüfung der Wiedererkennbarkeit einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit dem Gesamteindruck des älteren Werks für erforderlich gehalten hat, hält er daran nicht fest.
Bei der für den Urheberrechtsschutz entscheidenden Prüfung, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, ist nach Einschätzung des BGH allerdings weiterhin die neue Gestaltung insgesamt und nicht allein die aus dem älteren Werk in die neue Gestaltung übernommenen, urheberrechtlich geschützten Elemente in den Blick zu nehmen. Denn auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob die übernommenen Elemente in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind.
Fazit
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass es nicht auf die subjektive Absicht eines Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen ankommt. Ferner werden vom BGH noch einmal die Unterschiede des Urheberrechts zum Design- bzw. Geschmacksmusterrecht herausgearbeitet. Anders als im Design- bzw. Geschmacksmusterrecht ist bei der Beurteilung einer Rechtsverletzung nicht entscheidend auf den hervorgerufenen Gesamteindruck der Gegenstände abzustellen. Für den Urheberrechtsschutz kommt es dagegen entscheidend darauf an, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung verblassen und somit nicht mehr wiederzuerkennen sind. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass der BGH demnach nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, soweit er für die Prüfung der Wiedererkennbarkeit einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit dem Gesamteindruck des älteren Werks für erforderlich gehalten hat.
