Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 6. März 2026 (Az.: 10 B 69/26) klargestellt, dass die Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung entfaltet und ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine grenzständige Bebauung besteht, wenn kein Doppelhaus im Sinne der BauNVO gebildet wird.
Die Entscheidung ist für die Praxis grenzständiger Bauvorhaben von erheblicher Bedeutung: Sie konkretisiert zum einen, wann ein Vorhaben in offener Bauweise noch als zulässiges Doppelhaus angesehen werden kann. Zum anderen verdeutlicht sie, dass sich eine Bauherrschaft nicht mit Erfolg auf eine angebliche Zustimmung der Nachbarin berufen kann, wenn sich eine verbindliche Zustimmung zum konkret genehmigten Vorhaben nicht belegen lässt.
Der Hintergrund
Gegenstand des Verfahrens war eine Baugenehmigung für die grenzständige Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück. Die betroffene Nachbarin wandte sich hiergegen im Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht gab ihrem Antrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Hiergegen legte die Bauherrin Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des OVG Münster verstößt das Vorhaben voraussichtlich gegen die festgesetzte offene Bauweise. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind in offener Bauweise nur Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zulässig. Soll ein Gebäude einseitig grenzständig errichtet werden, ist dies nur dann mit der offenen Bauweise vereinbar, wenn es mit dem benachbarten Gebäude ein Doppelhaus bildet. Dafür reicht es nicht aus, dass zwei Baukörper lediglich an der Grenze aneinandergebaut sind. Erforderlich ist vielmehr, dass sie als bauliche Einheit erscheinen.
Dies hat das OVG Münster im konkreten Fall verneint. Das geplante Gebäude unterschied sich nach den Feststellungen des Senats deutlich vom Nachbargebäude, insbesondere durch seine andersartige Kubatur, das Flachdach, die durchgängige Dreigeschossigkeit sowie seine bauliche Massivität, die den Eindruck verstärke, dass es sich um zwei zufällig an der Grenze zusammengebaute selbstständige Baukörper handelt.
Besonders hervorgehoben hat das Gericht, dass die Festsetzung der offenen Bauweise nachbarschützende Wirkung hat. Das Gericht leitet dies aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis benachbarter Grundstückseigentümer her: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen benachbarten Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis.
Ohne Erfolg blieb auch der Einwand, ein solcher Nachbarschutz scheide aus, weil die frühere Bebauung entlang der Grenze selbst kein Doppelhaus gebildet habe. Das Gericht stellt klar, dass der Plangeber eine vorhandene Situation überplanen und für künftige Vorhaben verbindlich eine offene Bauweise festsetzen darf. Zudem war der frühere Zustand hier schon deshalb ohne Bedeutung, weil der grenzständige Baukörper auf dem Vorhabengrundstück beseitigt worden war. Jedenfalls bei einer neuen Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen ist der Nachbar nach Auffassung des Gerichts nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sein Abwehrrecht geltend zu machen.
Auch eine wirksame Zustimmung der Nachbarin zum Vorhaben konnte das Gericht nicht feststellen. Maßgeblich sei der konkrete Inhalt der abgegebenen Erklärung. Den vorgelegten Gesprächsprotokollen ließ sich schon nicht zweifelsfrei eine verbindliche Zustimmung der Nachbarin selbst entnehmen. Zudem bezogen sich die Äußerungen jedenfalls nicht eindeutig auf das später tatsächlich genehmigte Vorhaben. Vielmehr sprach vieles dafür, dass allenfalls eine künftige Zustimmung nach Vorlage angepasster Pläne in Aussicht gestellt worden war.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung stärkt den Nachbarschutz in Gebieten mit festgesetzter offener Bauweise. Bei grenzständigen Bauvorhaben kommt es maßgeblich darauf an, ob tatsächlich die Voraussetzungen eines Doppelhauses erfüllt sind. Deutliche Unterschiede in Höhe, Dachform, Geschossigkeit oder Massivität können dem entgegenstehen.
Für Bauherren und Planer bedeutet dies, dass grenzständige Vorhaben besonders sorgfältig auf ihre „Doppelhausfähigkeit“ geprüft werden müssen. Zudem ist Bauherrschaften zu empfehlen, nachbarliche Zustimmungen nicht nur mündlich einzuholen, sondern durch Unterzeichnung konkreter und vollständiger Planunterlagen zu dokumentieren. Weicht die spätere Bauausführung in nachbarschaftsrelevanten Bereichen ab, kann eine zuvor erklärte Zustimmung regelmäßig nicht ohne Weiteres auf die geänderte Ausführung erstreckt werden.
