Das am 20.08.2025 ergangene Urteil des LG Berlin II (Az. 2 O 202/24) zeigt auf anschauliche Weise, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht die eigene Stimme vor Eingriffen mittels KI-generierter Stimmkopien schützt.
SACHVERHALT
Geklagt hatte ein deutscher Schauspieler und Synchronsprecher, der vor allem für die Synchronisation eines bekannten internationalen Schauspielers und als Werbestimme bekannt ist. Auf Beklagtenseite steht der Betreiber eines YouTube-Kanals mit rund 190.000 Abonnenten, der außerdem einen Online-Shop betreibt. Der Beklagte veröffentlichte auf besagtem YouTube-Kanal zwei Videos, die sich über die Inkompetenz der damaligen Regierung lustig machten und unterlegte sie mit einer Stimme, die mithilfe einer KI-Anwendung erstellt wurde und die der Synchronstimme des Klägers ähnelte. Ein Einverständnis des Klägers für die Vertonung und die Veröffentlichung lag nicht vor. Der Kläger erwirkte bereits eine Unterlassungserklärung gegen den Beklagten und begehrt nun Schadensersatz. Dabei beruft er sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts an der eigenen Stimme.
ENTSCHEIDUNG
Das LG Berlin II urteilte zugunsten des Klägers und sprach ihm Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr für die Vertonung der Videos mit seiner KI-generierten Synchronstimme zu.
Es sah das Recht an der eigenen Stimme im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit der Begründung als verletzt an, dass Merkmalen der Persönlichkeit ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann und der Berechtigte auch über die Voraussetzungen für ihre kommerzielle Verwendung durch Dritte frei entscheiden können soll.
Dieses Recht ist in Deutschland nicht spezialgesetzlich ausgeformt, weshalb dafür unterschiedliche Begründungsansätze vertreten werden. Dabei ist der Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 1 Abs. 1 GG am populärsten, teilweise werden auch die Regelungen für Bildnisse aus §§ 22 ff. KUG analog angewendet.
Gerade im Hinblick auf die mittlerweile schnell und einfach zu erstellenden Nachbildung verschiedener Persönlichkeitsmerkmale, wie der Stimme mittels KI, wird die bisher ungeschriebene Lösung aber aufgrund einhergehender Rechtsunsicherheit als kritisch angesehen. Es wird vor diesem Hintergrund schon seit längerem für ein geschriebenes Recht an der eigenen Stimme plädiert, das ähnlich dem Recht zum Gebrauch des eigenen Namens aus § 12 BGB ausgestaltet sein könnte (s. hierzu Engel-Bunsas/Lampmann, GRUR-Prax 2025, 532). In anderen Rechtsordnungen existiert das Recht an der eigenen Stimme bereits als besonderes geschriebenes Persönlichkeitsrecht. In diesem Zusammenhang besonders aktuell sind die neuen Regelungen im dänischen Urheberrechtsgesetz, die seit dem 01.07.2025 unter anderem vor der Veröffentlichung digitaler Replikate von Persönlichkeitsattributen schützen.
Das Gericht sah vorliegend einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht an der eigenen Stimme des Klägers darin, dass der Beklagte von ihm hergestellte Videos mit politischen Inhalt mit einer der Synchronstimme des Klägers ähnlichen KI-generierten Stimme unterlegte und diese verbreitete. Dabei entstand für das Publikum unzweifelhaft der Eindruck, der Kläger hätte die Off-Stimme des Videos eingesprochen – belegt wurde dies durch Kommentare unter dem Video, die den Sprecher sowie den von ihm synchronisierten internationalen Schauspieler namentlich erwähnten.
Dieser Eingriff sei auch weder durch die analoge Anwendung der spezialrechtlichen Vorschriften für Bildnisse aus dem KUG noch durch die Meinungs- und Kunstfreiheit des Beklagten gedeckt. Ausschlaggebend war hier, dass der Beklagte die Stimme nicht zum Gegenstand einer satirischen Auseinandersetzung machte, sondern sie darüber vor allem auch zur Attraktivitätssteigerung seiner Videos verwendete und in Verbindung mit Hinweisen auf seinen Online-Shop einen gewerblichen Zweck verfolgte. Ein solcher Zweck rechtfertigt jedoch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zugleich hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer finanziellen Entschädigung für die Nutzung „seiner“ Synchronstimme, sodass sein Interesse hier das des Beklagten aus Sicht des Gerichtes überwogen hat.
FAZIT
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, wie die Rechtsprechung auch in Zeiten von KI den Schutz bestimmter Persönlichkeitsmerkmale vor Nachahmungen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht erreichen. Ob der deutsche Gesetzgeber in Zukunft den kritischen Stimmen aus der Literatur folgt und – wie einige andere Länder – einen eigenen Tatbestand schafft und entsprechende Regelungen erlässt, die das Recht an der eigenen Stimme spezialgesetzlich schützen, bleibt abzuwarten.
