Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 744/24) hat entschieden, dass das Arbeitgeberportal „kununu.de“ eine scharfe, anonyme Bewertung über ein Logistikunternehmen nicht entfernen muss, sofern die Plattform eine angemessene Prüfung durchführt. Die Richter stellten klar: Die Identität des Bewerters muss nicht offengelegt werden, wenn die Prüfpflichten erfüllt sind.
DER FALL
Ein Nutzer von „kununu.de“ hatte ein Lager- und Logistikunternehmen heftig kritisiert, es als „schlechtesten Arbeitgeber aller Zeiten“ bezeichnet und mit nur 1,9 von 5 Punkten bewertet. Die Vorwürfe reichten von schlechter Behandlung der Beschäftigten über ein vergiftetes Betriebsklima bis hin zu hoher Personalfluktuation. Das Unternehmen bezweifelte, dass der Verfasser jemals dort angestellt war, und verlangte die Löschung des Beitrags. „Kununu“ lehnte dies ab, legte jedoch anonymisierte Nachweise wie einen Arbeitsvertrag vor.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 30.05.2024 – 08 O 1770/23) gab dem Unternehmen zunächst Recht und führte in seiner Begründung aus, dass durch die Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt werde. Insbesondere sei keine Identifizierung des anonymen Verfassers möglich gewesen, sodass die Behauptung des Unternehmens, der Bewertung liege kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde, als zugestanden zu bewerten sei.
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage im Rahmen der Berufung dann jedoch schlussendlich ab. Nach Ansicht der Richter hatte das Portal seine Sorgfaltspflichten erfüllt: Es hatte den Bewerter kontaktiert, sich Nachweise vorlegen lassen und diese – in anonymisierter Form – an das Unternehmen weitergegeben. Eine Pflicht zur Preisgabe des Namens bestehe nicht. Die Bewertung sei als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen und überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik. Zudem habe „kununu“ hinreichend geprüft, dass sich die Äußerungen auf einen inzwischen geschlossenen Standort bezogen.
DAS FAZIT
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden verdeutlicht, dass anonyme Arbeitgeberbewertungen im Netz einen hohen Schutz durch die Meinungsfreiheit genießen – solange sie auf einer tatsächlichen Beschäftigung beruhen und nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein Löschungsverlangen hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es mit konkreten, überprüfbaren Fakten untermauert wird. Bewertungsportale müssen nicht die Identität eines Bewerters preisgeben, wohl aber eine sorgfältige Prüfung vornehmen und ihre Ergebnisse mitteilen. Wer seinen Arbeitgeberruf aktiv schützen will, sollte daher klare interne Prozesse für den Umgang mit Online-Bewertungen etablieren, Beschäftigungsverhältnisse sauber dokumentieren und bei berechtigter Kritik mit transparenter Kommunikation reagieren.
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 16.06.2025 – 6 W 6/25 e) zudem entschieden: Unternehmen haben keinen automatischen Anspruch auf Auskunft über IP-Adressen und Nutzerdaten von Bewertern auf Arbeitgeberbewertungsplattformen. In dem Fall ging es um die Herausgabe von Daten zweier negativer Bewertungen, die sich gegen einzelne Mitarbeiter richteten. Das Gericht stellte klar, dass Meinungsäußerungen auf Bewertungsportalen überwiegen, solange keine falschen Tatsachen behauptet werden oder audiovisuelle Inhalte betroffen sind. Auch der Versuch, über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder § 185 StGB Auskunft zu erzwingen, scheiterte. Auskunft gibt es nur über sogenannte Bestandsdaten, nicht über Nutzungsdaten wie IP-Adressen.
Kurz gesagt: Kritik am Arbeitgeber ist nicht automatisch rechtswidrig – die Meinungsfreiheit wiegt schwerer als der Auskunftsanspruch des Unternehmens.
