EuG – Qx World Kft. vs. EUIPO

In dieser Entscheidung des EuG (Beschluss vom 19. Februar 2025 – T-102/24) äußert sich das EuG zu den Prüfungskompetenzen der Beschwerdekammern des EUIPO.

Sachverhalt

Vorausgegangen war dieser Entscheidung ein Nichtigkeitsverfahren beim EUIPO bezüglich der Unionsmarke „EDUCTOR“. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag auf Nichtigerklärung zurück und auch die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO wies die eingelegte Beschwerde zurück. Mit anschließender Klage beim EuG begehrte die Klägerin die Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 8. September 2021 (T-85/20) gab das EuG der Klage der Klägerin statt und hob die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer auf. Das EuG war der Auffassung, dass die Fünfte Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass das Vorbringen der Klägerin, die ältere Marke sei bekannt, einen neuen Nichtigkeitsgrund darstelle, der als solcher im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht werden könne.

Daraufhin wurde die Rechtssache der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO neu zugewiesen. Die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO wies die gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung erhobene Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel nicht ausreichten, um klar, überzeugend und wirksam nachzuweisen, dass die ältere Marke im Sinne von Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft in einem der genannten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke (24. Oktober 2013) und am Tag der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit (6. November 2017) notorisch bekannt gewesen sei.

Im hiesigen Verfahren ging die Klägerin nunmehr gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vor.

Entscheidung

Das EuG wies die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer ab.

Anlässlich des Vorbringens der Klägerin nahm das EuG in seiner Entscheidung Stellung zu den Prüfungskompetenzen einer Beschwerdekammer und stellte insoweit klar, dass nach ständiger Rechtsprechung eine funktionale Kontinuität zwischen den verschiedenen Abteilungen des EUIPO einerseits und den Beschwerdekammern andererseits bestehe. Aus dieser funktionalen Kontinuität folge, dass die Beschwerdekammern bei der von ihnen vorzunehmenden Überprüfung der Entscheidungen der mit dem erstinstanzlichen Antrag befassten Abteilungen des EUIPO alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hätten, die entweder im erstinstanzlichen Verfahren vor der betreffenden Abteilung oder im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurden. Die von den Beschwerdekammern vorgenommene Überprüfung beschränke sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern erfordere aufgrund des Devolutiveffekts des Beschwerdeverfahrens eine Neubewertung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit, da die Beschwerdekammern den ursprünglichen Antrag in vollem Umfang erneut prüfen und die rechtzeitig vorgelegten Beweismittel berücksichtigen müssten. Aus Art. 71 Abs. 1 UMV ergebe sich somit, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr erhobenen Beschwerde gehalten sei, die Begründetheit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vollständig neu zu prüfen.

Fazit

Im Zuge der hiesigen Entscheidung nutzt das EuG die Möglichkeit, die Prüfungskompetenzen der Beschwerdekammern noch einmal klarzustellen. Demnach haben die Beschwerdekammern bei ihren Entscheidungen alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurden. Mithin nehmen die Beschwerdekammern jeweils eine vollumfängliche erneute Prüfung vor.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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