Gemäß § 650f Abs. 1 BGB kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für seine Vergütung verlangen. Ob es zur Erfüllung des Anspruchs genügt, eine Prozesssicherheit zu leisten und eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek, § 650e BGB, einzutragen, hatte das KG Berlin in seinem Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23 - zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) fordert vom Auftraggeber (AG) eine Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB. Nachdem der AG in erster Instanz zur Leistung einer Sicherheit verurteilt wurde, hinterlegt er eine Prozesssicherheit, die das Sicherungsverlangen übersteigt. Zudem ist eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB eingetragen. Der AG vertritt die Ansicht, der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB sei damit erfüllt worden.
Entscheidung
Das KG folgt der Auffassung des AG nicht und verneint die Erfüllungswirkung der vom AG geleisteten Sicherheiten. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Prozesssicherheit bewirke ebenso wenig wie eine lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung eine Erfüllung des Sicherungsanspruchs des AN. Auch die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück aus § 650e BGB führe nicht zur Erfüllung des Anspruchs, da eine Vormerkung nicht mit dem Vollrecht der eingetragenen Bauhandwerkersicherungshypothek gleichstehe. Um zu verhindern, dass der AN zusätzlich zur eingetragenen Vormerkung auch eine Sicherheit nach § 650f BGB erhält, will das KG in entsprechender Anwendung der §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB den Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB nur Zug um Zug gegen Löschung der Vormerkung zuzusprechen. Den Anspruch auf Löschung der Vormerkung leitet das KG aus § 812 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB ab.
Praxishinweis
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der AG den Anspruch des AN auf Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB erfüllt hat. Ob hierfür bereits eine Vormerkung der eigentlichen Bauhandwerkersicherungshypothek ausreicht, ist umstritten. Dem hat das KG mit einer dogmatisch fundierten und interessengerechten Lösung eine Absage erteilt. Für die Praxis ist eine genaue Prüfung anzuraten, ob die erbrachte Sicherheit tatsächlich den Anforderungen der Erfüllung des Sicherungsanspruchs genügt.
