OLG Düsseldorf: Smiley-Tiefkühlkroketten als markenrechtlich geschützte Warenform

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.12.2024 (I-20 U 33/24) entschieden, dass die dreidimensionale Form der Smiley-Tiefkühlkroketten der Antragstellerin McCain markenrechtlichen Schutz genießt und ein Wettbewerber daher keine vergleichbar geformten Tiefkühlkartoffelprodukte anbieten darf.

Sachverhalt

Die Antragstellerin McCain vertreibt seit über 25 Jahren tiefgekühltes Kartoffelpüree in Smiley-Form im B2B-Bereich und hält für diese Warenform eine eingetragene dreidimensionale Unionsmarke. Die Antragsgegnerin präsentierte 2017 auf einer Fachmesse ebenfalls tiefgefrorene Kartoffelprodukte in Form verschiedener lächelnder Gesichter. Das Landgericht Düsseldorf untersagte auf Antrag von McCain basierend auf der dreidimensionalen Unionsmarke den Vertrieb per einstweiliger Verfügung, welche zunächst landgerichtlich und sodann auf die Berufung der Antragsgegnerin hin vom OLG bestätigt wurde.

Entscheidung

Das OLG bestätigte die landgerichtliche Entscheidung, dass die Antragsgegnerin die Smiley-Form ihrer Kartoffelprodukte markenmäßig und damit rechtsverletzend benutzt. Diese argumentierte, dass es sich bei der Smiley-Form nur um eine dekorative Gestaltung handle, und der Verkehr in dieser dreidimensionalen Form keinen Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen sehe.

Das OLG betonte, dass nach der Rechtsprechung des BGH bei der Prüfung einer rechtsverletzenden Benutzung einer dreidimensionalen Gestaltung grundsätzlich zu berücksichtigen sei, dass der Verkehr Formgestaltungen von Waren meist nicht als Herkunftshinweis auffasse, sondern primär als funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst. Ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Warenform einen Herkunftshinweis erkennen, könne sich aus den Gestaltungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet ergeben und hänge daneben auch von der Kennzeichnungskraft der Marke ab. Die Antragstellerin McCain konnte durch Darlegung des Warenumfelds im Bereich der TK-Kartoffelprodukte nachweisen, dass sie die einzige Anbieterin von Tiefkühlkartoffelprodukten im gewerblichen Bereich sei. Es gebe lediglich zwei weitere Anbieter vergleichbarer Tiefkühlkartoffelprodukte, allerdings nur im B2C-Bereich. Das OLG stellte fest, dass ausgehend von diesem Warenumfeld in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung liege, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zuschreiben würden.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z. B. die Einkäufer großer Fast-Food-Ketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten. Gerade auch deshalb würden sie der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bestätigt, dass besondere Warenformen, geschützt als dreidimensionale Marke, entsprechend markenrechtlichen Schutz genießen und durchgesetzt werden können, wenn sie von den relevanten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis verstanden werden.

Auch der BGH betont stets den tatrichterlichen Charakter der Feststellung der Verkehrsauffassung zur Warenform als Herkunftshinweis. Denn selbst bei Verwendung einer mit einem eingetragenen Zeichen identischen Gestaltung hindert die Bindung an die Markeneintragung den Verletzungsrichter grundsätzlich nicht daran, eine markenmäßige Benutzung durch den Verletzer in der konkreten Verwendungsform zu verneinen. Auch wenn die Rechtsprechung bei Warenformmarken und ihrem Verständnis als Herkunftshinweis durch den angesprochenen Verkehr grundsätzlich streng ist, sollten Unternehmen auch dreidimensionale Marken bei der Gestaltung ihrer Produkte berücksichtigen, um Verletzungsrisiken zu vermeiden.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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