OLG Frankfurt stärkt Schutz vor sinngleichen Deep Fakes in Sozialen Netzwerken

Betreiber von Sozialen Netzwerken müssen aufgrund einer Abmahnung von Betroffenen auch sinngleiche Deep Fake-Videos löschen. So hat es das OLG Frankfurt am Main in einem Eilverfahren des bekannten Arztes Eckart von Hirschhausen gegen Meta Platforms entschieden. Mit Spannung wird auch eine Entscheidung des BGH im ähnlichen Fall der „Künast-Memes“ erwartet.

Hintergrund

Prominente und Unternehmen sehen sich immer häufiger „Deep Fakes“ in Sozialen Netzwerken ausgesetzt. Ihnen werden zum Beispiel mit manipulierten Bildern oder Videos Aussagen in den Mund gelegt, die sie nie getätigt haben. Solche Inhalte verletzen die Betroffenen in ihrem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht und lösen Unterlassungsansprüche gegen die Ersteller aus. Allerdings sind die Ersteller oftmals nicht bekannt oder nicht ohne weiteres greifbar. Hinzu kommt, dass ein einmal „viral gegangenes“ Deep Fake oft von anderen Nutzern in leicht veränderter, jedoch sinngleicher Form weiterverbreitet wird. Effektiver ist es daher, die Betreiber von Sozialen Netzwerke zu verpflichten, die Verbreitung von (sinngleichen) Deep Fakes zu stoppen.

Zwar haften die Betreiber gemäß der E-Commerce-Richtlinie und dem Digital Services Act nicht für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer, wenn sie keine tatsächliche Kenntnis von ihnen haben und bei Kenntnis die Inhalte zügig sperren oder entfernen (sog. Haftungsprivileg); somit besteht für die Betreiber auch grundsätzlich keine Pflicht, aktiv nach rechtswidrigen Inhalten in ihrem Netzwerk zu forschen. Der EuGH hat jedoch eine Ausnahme anerkannt, wenn es um die Entfernung „sinngleicher Inhalte“ eines rechtswidrigen Postings geht (Rs. C-18/18).

Über den Umfang dieser Pflicht gibt es immer wieder Streit. Erst am 18. Februar 2025 hat der BGH das Verfahren von Renate Künast (Grüne) wegen der Weigerung von Meta zur Entfernung sinngleicher Memes mit nachweislich unwahren Zitaten der Politikerin ausgesetzt. Der BGH will zunächst die Entscheidung des EuGH in der dort anhängigen Rechtssache C-492/23 abwarten.

Das OLG Frankfurt hat dagegen am 4. März 2025 in einem Eilverfahren über die Pflicht zur Löschung sinngleicher Deep Fake-Videos entschieden:

Sachverhalt

Der Kläger, Eckart von Hirschhausen, hatte in der Vergangenheit für die „Hirschhausen-Diät“ geworben. Mehrfach hatte er Meta auf Fake-Werbevideos aufmerksam gemacht, in denen er angeblich für diverse Abnehmmittel werbe.

In dem gegen Meta angestrengten Eilverfahren ging es um zwei solcher Fake-Werbespots: Nutzer der Beklagten hatten das erste Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Klägers verwendet wurden und in dem dieser vermeintlich für ein Abnehmmittel warb. Dieses Video entfernte die Beklagte auf die Abmahnung des Klägers.

Ein weiteres, nahezu inhaltsgleiches Deep Fake-Video entfernte die Beklagte ebenfalls erst nach entsprechendem Hinweis durch den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verbreitung dieser beiden Videos in Anspruch.

Entscheidung

Das LG Frankfurt hatte den Antrag noch vollumfänglich zurückgewiesen. Dagegen gab das OLG Frankfurt dem Kläger auf seine Beschwerde hin teilweise Recht (Az. 16 W 10/25). Bezüglich des zweiten Videos verfüge der Kläger über einen Unterlassungsanspruch und sei die Beklagte zur aktiven Prüfung der Veröffentlichung sinngleicher Inhalte auf ihrer Plattform verpflichtet.

Hinsichtlich des ersten Videos bestehe kein Unterlassungsanspruch, da sich die Beklagten grundsätzlich auf das Haftungsprivileg berufen könne. Eine Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Klägers betreffend das erste Video sei die Beklagte nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine Löschpflicht habe sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Klägers auf andere, nicht sinngleiche Fake-Werbungen ergeben. Grundsätzlich lösten derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet seien. Dies könne sich etwa auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen. Die vorausgegangenen Hinweise des Klägers hätten sich hier jedoch auf in Bild und Text abweichende Inhalte bezogen.

Hinsichtlich des zweiten Videos bejahte das Gericht den Unterlassungsanspruch. Die Beklagte habe bereits aufgrund der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des ersten Videos eine Prüfpflicht getroffen. Es habe daher keiner weiteren Abmahnung bedurft. Das Gericht bejahte auch die Sinngleichheit: Das zweite Video unterscheide sich allenfalls marginal vom ersten. Trotz voneinander abweichender Überschrift wirkten die Videos nahezu identisch. Da die Beklagte das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung gesperrt habe, habe sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Fazit und Ausblick

Der Beschluss des OLG Frankfurt stärkt die Rechte der von Deep Fakes Betroffenen: Durch eine Abmahnung können sie bei einem Betreiber eines Sozialen Netzwerkes Prüfpflichten für die Zukunft auslösen, sodass der Betreiber aktiv gegen sinngleiche Inhalte in seinem Netzwerk vorgehen muss. Ob der Betreiber aber tatsächlich gegen seine Prüfpflicht verstoßen hat, ist eine Tatfrage und hängt davon ab, ab welchem Grad eine Sinngleichheit besteht. Fälle von sinngleichen Deep Fake-Videos in Sozialen Netzwerken dürften aber künftig aufgrund ihrer immer einfacheren Herstellung und überzeugenderen Gestaltung zunehmen.  

Das Haftungsprivileg und seine Grenzen werden auch weiterhin die Gerichte beschäftigen. Mit Spannung bleibt die EuGH-Entscheidung in der Rs. 492/23 und das im Nachgang dazu folgende Urteil des BGH im Fall der Künast-Memes abzuwarten.   

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Dr. Jörg Frederik Ferreau

Dr. Jörg Frederik Ferreau

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