Mit Anordnung vom 16.01.2025 (UPC_CoA_30/2024; APL_4000/2024) hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit des EPG für Klagen auf Festsetzung von Schadenersatz in Fallkonstellationen bestätigt, in denen ein nationales Gericht vorab die Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt hat.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die klagende Patentinhaberin die Beklagte vor Inkrafttreten des EPGÜ zunächst vor dem LG Düsseldorf erfolgreich wegen Verletzung des nationalen Teils eines Bündelpatents auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.
Nach Eintritt der Rechtskraft hatte die Klägerin vor der Lokalkammer Hamburg des EPG die konkrete Festsetzung von Schadenersatz beantragt. Auf einen Einspruch der Beklagten wies die Lokalkammer Hamburg die Klage mit der Begründung ab, dass das EPG für Klagen auf Festsetzung von Schadenersatz auf der Grundlage eines vor einem nationalen Gericht rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens nicht zuständig sei.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidung des EPG (Berufungsgerichts)
Die Berufung hatte Erfolg und führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits an die Lokalkammer Hamburg.
Das Berufungsgericht bestätigt die Auffassung der Klägerin, wonach Art. 31 (1) (a) EPGÜ die Zuständigkeit des EPG auch für selbständige Klagen auf Festsetzung des Schadenersatzes begründet, wenn die Patentverletzung durch nationale Gerichte bereits vorab festgestellt wurde. Die VerfO behandele die Festsetzung des Schadenersatzes zwar als bloßen Nebenantrag. Dies müsse aber ignoriert werden, weil sich aus Art. 32 (1) (a), 32 (1) (f) und 34 EPGÜ ergebe, dass der Antrag auf Festsetzung auch Gegenstand einer gesonderten Klage sein könne.
Das Berufungsgericht formuliert folgende Leitsätze:
- Die Zuständigkeit des Gerichts (oder Jurisdiktion) besteht auch für eine selbständige Klage auf Festsetzung von Schadenersatz, nachdem ein Gericht eines Vertragsmitgliedstaates die Verletzung eines europäischen Patents und eine Verpflichtung des Verletzers dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz festgestellt hat.
- Die Zuständigkeit des Gerichts erfasst auch Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangen wurden, solange das geltend gemachte europäische Patent zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet die Möglichkeit, nach Feststellung der Patentverletzung vor einem nationalen Gericht eine Höheklage vor dem EPG einzureichen. Strategische Bedeutung kann dies u.a. dann erlangen, wenn die Schadensermittlung nach dem EPGÜ und der VerfO für den Patentinhaber günstiger ist als die Schadensermittlung nach nationalem Recht.
Quelle: EPG (Berufungsgericht), Anordnung vom 16.01.2025 – UPC_CoA_30/2024, APL_4000/2024, Fivces ECL ./. REEL GmbH
