Das OLG Köln entschied per Urteil vom 13.12.2024 (6 U 45/24), dass die Werbung einer Fluggesellschaft „CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben“ irreführend sei, da der CO2-Ausgleich nicht bereits vor dem Flugzeugstart, sondern erst zeitlich nachgelagert erfolge. Im Übrigen erläuterte das OLG, inwiefern die Aussage nicht die klägerseitig behaupteten, weitergehenden Irreführungen darstelle.
Sachverhalt
Der Kläger, ein klagebefugter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, wandte sich gegen die Werbung der Beklagten, eines Luftfahrtunternehmens. Dieses warb 2022 auf ihrer Website mit der Überschrift „CO2-neutral reisen“ sowie dem Text „Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben”. Über die Schaltfläche „So geht´s“ bot es Verbrauchern verschiedene Möglichkeiten zur CO2-Kompensation, zum einen durch Investitionen in 13 Klimaschutzprojekte oder durch den nachträglichen Erwerb von nachhaltigen Flugkraftstoffen (Sustainable Aviation Fuels, kurz SAF) über die Plattform „Compensaid“ erfolgen.
Das Landgericht bejahte eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs, da der Referenzverbraucher die Werbeaussage dahin gehend verstehe, dass durch die Teilnahme am Flug bilanziell kein CO2 anfalle. Zudem seien die Laufzeiten der Klimaschutzprojekte unzureichend, da der Verbraucher für die natürliche Lebensdauer des von den Projekten geschützten Waldes eine Speicherung des CO2 erwarten würde.
Entscheidung
Der Argumentation des Landgerichts erteilte das OLG eine Absage, bejahte aber dennoch eine Irreführung und wies die Berufung der Beklagten ab.
Eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs gemäß § 5 UWG liege darin, dass unklar bleibe, wie genau die Wendung „ausgleichen und abheben“ zu verstehen ist. Der Kunde, dem versprochen wird, dass er seine Flugemissionen „ausgleichen“ kann, wird im Kern erwarten, dass dieses Versprechen jedenfalls dahin gehend erfüllt wird, dass ein von ihm geleisteter Mehrbeitrag so viele Emissionen kompensiert, wie er durch den Flug verursacht hat. Die Formulierung „ausgleichen und abheben“ lege das Verständnis nahe, dass der Ausgleich erfolgt, bevor der Flug startet, bevor der Kunde „abhebt“. Ein relevanter Teil der Verbraucher wird erwarten, dass sie etwas erwerben, was eine sofortige Kompensation auslöst. Das OLG verweist an dieser Stelle auf die BGH-Rechtsprechung zur Werbung mit „klimaneutral“ und die dort gestellten Anforderungen an Klarheit, Richtigkeit und Eindeutigkeit, nämlich die Geltung eines Strengeprinzips in der Umweltwerbung (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). Das OLG urteilte, dass die Beklagte unter Berücksichtigung dieses Strengeprinzips im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Werbeaussage darüber aufklären hätte müssen, dass die Kompensation ggf. erst in der Zukunft erfolgen wird, wobei das genaue Ausmaß noch nicht feststehe.
Die Ansicht des Landgerichts, dass der Verbraucher bei der Werbeaussage an eine Garantie der Bindung von CO2 glaube, die weit über seine eigene Lebenszeit, jedenfalls auch über die Lebenszeit von Unternehmen hinausgehe, sei laut OLG unrealistisch. Eine Irreführung folge nicht allein daraus, dass eine Kompensationszahlung keine permanente Bindung von CO2, also über mehrere hundert Jahre, abdecke; dies sei auch mit dem Strengeprinzip nicht zu rechtfertigen.
Des Weiteren liege die Irreführung nicht darin, dass das Werbeversprechen nicht schon durch das Produkt, sondern erst durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Auch bei der Anlegung strenger Anforderungen an Klarheit und Richtigkeit sei nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher annehme, Flüge könnten emissionsfrei durchgeführt werden, weil ihm bewusst sei, dass Flugzeuge typischerweise mit fossilen Brennstoffen betankt werden.
Eine Irreführung aufgrund der Pauschalität der Werbeaussage sei ebenfalls abzulehnen. Das OLG weist darauf hin, dass der Maßstab einer Irreführung durch allgemeine Umweltaussagen, wie durch die Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel gefordert, erst nach deren Umsetzung in deutsches Recht anzulegen sei.
Praxishinweis
Das OLG-Urteil ist ein weiteres wichtiges Urteil zur Werbung mit Nachhaltigkeits- bzw. Umweltaussagen.
Hervorzuheben ist, dass das OLG Köln unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung instruktiv einige Rechtsansichten zu angeblichen Irreführungen durch Umweltwerbung als unrealistisch oder abwegig beurteilt, die bislang durch einzelne Landgerichte als relevante Irreführungen gewertet worden sind.
Das Urteil verdeutlicht darüber hinaus die Notwendigkeit für Unternehmen, Werbeaussagen hierzu genau zu prüfen und die Darstellungen auf Verständlichkeit in sich, Vollständigkeit sowie Korrektheit abzusichern sind. Bei Mehrdeutigkeit von Werbeaussagen müssen Klarstellungen unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbeaussage erfolgen, um Greenwashing-Vorwürfen vorzubeugen.
