Unangemessene Benachteiligung durch überhöhte Sicherheiten: Gesamtbetrachtung von Vertragsklauseln entscheidend!

Bei der Beurteilung, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine unangemessene Benachteiligung darstellen, ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Übersteigen die AGB in ihrer Gesamtwirkung die höchstrichterlich festgestellte Höchstgrenze, so benachteiligen sie die andere Vertragspartei unangemessen. So das Urteil des OLG Oldenburg vom 24.01.2025 - 14 U 59/24.

Sachverhalt

Die Parteien sind über einen Generalunternehmervertrag miteinander verbunden, der die Lieferung und Montage einer Trafo-Station zum Gegenstand hat. Die dem Vertrag zugrunde liegenden AGB sehen in § 14 Nr. 4 eine Sicherungsabtretung mit dem Inhalt vor, dass der Auftragnehmer (AN) seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die Nachunternehmer zur Sicherheit an den Auftraggeber (AG) abtritt. § 11 Nr. 1 und 2 des Vertrages enthält die Bedingung, dass der AN eine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag in Höhe von 10 % und eine Sicherheit für die Mängelbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme stellt. Nachdem der Vertrag im Januar 2023 gekündigt wurde, verlangt der AG die Herausgabe und Übereignung der Trafo-Station von Nachfolgeunternehmer des AN. Der AG vertritt die Auffassung, er sei infolge der in § 14 Nr. 4 des Generalunternehmervertrages vereinbarten Sicherungsabtretung Inhaber des Anspruchs geworden. Er beruft sich außerdem auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 24.02.2023 – 21 U 95/21, das eine unangemessene Benachteiligung des AN abgelehnt haben soll, obwohl sich der AG über das „Höchstmaß“ der zu stellenden Sicherheiten hinaus die Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des AN gegen seine Nachunternehmer zur Sicherheit hat abtreten lassen.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung des LG Osnabrück, stelle die Sicherungsabtretung nach Auffassung des OLG Oldenburg eine unangemessene Benachteiligung des Nachunternehmers gemäß § 307 BGB dar und sei daher unwirksam. Insbesondere stellte der Senat fest, dass die Gesamtbetrachtung der AGB in § 11 Nr. 1 und 2 sowie § 14 Nr. 4 zu einer Übersicherung führt. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine unangemessene Benachteiligung des AN regelmäßig anzunehmen, wenn die Vertragserfüllungssicherheit 10 % und die Gewährleistungssicherheit 5 % der Bruttoauftragssumme übersteigen. Die von dem Nachunternehmer zu stellenden Sicherheiten erreichen damit bereits das von der Rechtsprechung anerkannte „Höchstmaß“. Durch die darüber hinaus in § 14 Nr. 4 geregelte Sicherungsabtretung würde der AG weitere Sicherheiten erhalten, die dasselbe Vertragsinteresse absichern und gleichzeitig das Interesse des Nachunternehmers beeinträchtigen. Das von dem AG ins Feld geführte Urteil des OLG Frankfurt sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte wesensverschieden sind. Zwar fand sich eine der § 11 Nr. 1, 2 gleichlautende Regelung im Vertragswerk, über das das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte: „Es wird ein Sicherheitseinbehalt für Erfüllungsansprüche, Mängelansprüche/Gewährleistungsansprüche einschl. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen der AG gegen den Bieter in Höhe von fünf von Hundert (5 %) der Brutto-Schlussrechnungssumme vereinbart.“ Hingegen sei weiter vereinbart worden, dass der Bieter berechtigt ist, diesen Sicherheitseinbehalt durch eine oder mehrere Gewährleistungsbürgschaften abzulösen. Im Fall des OLG Oldenburg führen die AGB hingegen dazu, dass der Hauptauftragnehmer sämtliche Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegen seine Nachunternehmer dauerhaft verliert, ohne dass eine Rückabtretung vorgesehen ist. Dagegen sehe der Fall des OLG Frankfurt vor, dass der Hauptauftraggeber erst dann auf die abgetretenen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssicherheiten der Nachunternehmer zugreifen darf, wenn eine Vertragsstörung im Verhältnis zum Hauptauftragnehmer aufgetreten ist und dieser die Störung innerhalb einer gesetzten Frist nicht behoben hat. Aus einer Gesamtbetrachtung des Vertragswerks des hiesigen Falles ergebe sich auch ohne unmittelbaren Liquiditätsverlust eine unangemessene Benachteiligung des Hauptunternehmers, da dessen wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird. Darauf, dass die Klauseln für sich genommen nicht zu beanstanden ist, komme es nicht an.

Praxishinweis

Das Urteil hat Bedeutung für die im Baurecht häufig verwendeten Sicherungsabreden. Es verdeutlicht, dass stets eine sorgfältige Gesamtbetrachtung der in AGB geregelten Sicherheiten vorgenommen werden muss. So können im Einzelnen gültige Klauseln kumuliert zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen. Soweit geforderte Sicherheiten bereits das „Höchstmaß“ überschreiten – wie im Fall einer 10 %igen Vertragserfüllungssicherheit und einer 5%igen Gewährleistungssicherheit bezogen auf die Bruttoauftragssumme – sollten keine weiteren Sicherheiten hinzukommen, die denselben Zweck absichern. Anderenfalls droht eine ersatzlose Streichung der in den AGB geregelten Sicherungsabrede.

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Viktoria Rother

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