BGH: Kostenloses Jobportal einer Kommune verletzt die Pressefreiheit

Veröffentlicht ein Landkreis in seinem Online-Auftritt kostenlose Stellenanzeigen, bedroht er die wirtschaftliche Grundlage lokaler Medienanbieter und handelt wettbewerbswidrig. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 26.09.2024 (Az. I ZR 142/23) entschieden.

Sachverhalt

Wie weit dürfen sich Kommunen bei der Gestaltung ihrer Internet-Auftritte den klassischen Medien annähern? Seit einigen Jahren beschäftigen wettbewerbsrechtliche Klagen von privaten Medienunternehmen die Zivilgerichte. Zum einen geht es dabei um die Zulässigkeit einer redaktionellen Berichterstattung über das Geschehen in einer Kommune, zum anderen um die Zulässigkeit von Anzeigenschaltungen gegen Entgelt. Der BGH hat dazu bereits entschieden, dass redaktionelle Inhalte das Erscheinungsbild eines kommunalen Auftritts nicht prägen dürfen und Anzeigenschaltungen nur in begrenztem Umfang als „fiskalisch motivierte Randnutzung“ erlaubt sind (grundlegend im Urteil vom 14.07.2022 – I ZR 97/21 – dortmund.de).

Von dieser Konstellation unterscheidet sich der jüngst vom BGH entschiedene Fall erheblich: Darin hatte ein niedersächsischer Landkreis in seinem Online-Auftritt unter der Rubrik „Der richtige Job“ ein Jobportal mit ca. 300 Stellenanzeigen betrieben. Die Veröffentlichung der Anzeigen war kostenlos möglich. Ein regionales Presseunternehmen forderte den Landkreis, gestützt auf das Wettbewerbsrecht, zur Unterlassung auf: Das Jobportal stelle eine pressemäßige Berichterstattung dar und verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen beeinträchtige das entgeltliche Anzeigengeschäft und gefährde auf diese Weise die wirtschaftliche Grundlage von Presseunternehmen.

Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 142/23) sprach nun in letzter Instanz dem Presseunternehmen einen auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch gegen den Landkreis zu und bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg: Die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen sei eine geschäftliche Handlung. Zwar erfülle das Jobportal die öffentliche Aufgabe kommunaler Wirtschaftsförderung, doch erfolge sie ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. In einem solchen Fall müsse die Frage nach der geschäftlichen Handlung anhand einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden. Vorliegend entschied das Gericht, ein Jobportal gehe deutlich über die kommunalen Kernaufgaben hinaus und bewege sich in einem Feld, das grundsätzlich der privaten Wirtschaftsbetätigung zuzurechnen sei. Die Möglichkeit zur Einstellung kostenloser Stellenanzeigen sei auch nicht Nebenaspekt, sondern Hauptinhalt des Portals. Die Unentgeltlichkeit stehe der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen: Es gelte nämlich in Rechnung zu stellen, dass die marktunabhängige Steuerfinanzierung der öffentlichen Hand weitgehende Möglichkeiten eröffne, Dienstleistungen am Markt dauerhaft kostenlos anzubieten.

Weiterhin erblickte der BGH in dem Jobportal einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3 UWG). Als solche Regelung sei hier das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Gebot der Staatsferne der Presse betroffen. Es umfasse nicht nur den Schutz privatwirtschaftlicher Presseunternehmen vor staatlicher Konkurrenz in Form redaktioneller Berichterstattung, sondern schütze auch vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch den Staat. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen berge die Gefahr existenzieller Schäden für die Presse in sich, weil Arbeitgeber nicht mehr in Medien, sondern bei der Kommune inserierten. Insoweit gebiete es die in der Pressefreiheit enthaltene Garantie des Instituts freier Presse, auch die wirtschaftliche Grundlage der Presse vor unzulässiger staatlicher Konkurrenz zu schützen. Der Landkreis drang dagegen nicht mit seinem Argument durch, das Jobportal und die Stellenmärkte in Zeitungen sprächen verschiedene Verkehrskreise an, weshalb sich das Portal nicht negativ auf die Presse auswirke.

Auswirkung auf die Praxis

Das Urteil setzt die Reihe von BGH-Entscheidungen zur kommunalen „Pressetätigkeit“ nahtlos fort, die in den vergangenen Jahren die Position privatwirtschaftlicher Pressebetätigung gestärkt hat. Auch außerhalb der rein redaktionellen Betätigung haben Kommunen die Belange der Presse zu berücksichtigen. Das gilt gerade im für die Refinanzierung von Presseerzeugnissen bedeutenden Bereich der Werbeanzeigen. Zu Recht betont der BGH, dass auch kostenlose Anzeigen als geschäftliche Handlung anzusehen sind, denn sie wirken auf kommunalen Anzeigenmärkten wie Dumpingpreise, welche die Refinanzierung privatwirtschaftlicher Presseangebote bedrohen. Die Werbeeinnahmen von Medien stehen ohnehin durch die Konkurrenz der Tech-Plattformen gewaltig unter Druck. Der BGH sorgt nun immerhin dafür, dass dieser Druck nicht durch die öffentliche Hand weiter erhöht wird.

Den Kommunen dürfte es nach dieser Entscheidung weitgehend verwehrt sein, on- wie offline unentgeltliche Anzeigen anzubieten, sofern hiervon negative Auswirkungen auf das Anzeigengeschäft der (Online-)Presse zu erwarten sind. Zulässig bleibt in begrenztem Umfang das Angebot entgeltlicher Anzeigen als fiskalische Randnutzung zu marktgerechten Preisen.

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Dr. Jörg Frederik Ferreau

Dr. Jörg Frederik Ferreau

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